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Hallo zusammen,

leider vergeht ja bekanntlich auch der schönste Urlaub einmal. Wir hatten uns dieses Jahr zum Ziel gesetzt San Francisco einen Besuch abzustatten. Ich muss sagen, diese Reise war jeden Cent wert.

Einen besonderen Ausflug, den wir uns gegönnt hatten, war der Besuch auf der Insel Alcatraz. Der Gefängnisbesuch ist zwar teuer, aber die Audioguide-Führung ist gut gemacht und kurzweilig. Anschließend besuchten wir den Nationalpark der Insel, von wo man einen super Blick auf die Bay und San Francisco hatte. Noch beeindruckender als wir es uns vorgestellt hatten, war die Golden Gate Bridge. Vom Umfeld genial gelegen in der Golden Gate Recreation Area und von allen Seiten sehr fotogen.

Wir hatten eine super Zeit in San Francisco und mussten mit Tränen in den Augen nach 14 Tagen wieder nach Hause fliegen. Unser Rückflug war mit dem Air France. Wir sollten um 15:05 Uhr mit dem Flug AF083 von San Francisco abfliegen und um 10:50 Uhr in Paris landen. Dann sollte es mit dem Air France-Flug AF1524 um 16:50 Uhr von Paris nach Bremen gehen. Um 18:15 Uhr war dort die Landung vorgesehen. Doch leider lief es nach der Zwischenlandung in Paris nicht mehr nach Plan.

Unser Flug wurde in Paris zwar pünktlich aufgerufen, doch nach einer 5-stündigen Wartezeit aufgehoben und erst am nächsten Tag ausgeführt. Wir hatten keine Ahnung warum und am Schalter vertröstete man uns von Stunde zu Stunde. Das alles war sehr nervenaufreibend und maßlos ärgerlich! Durch dieses Theater landete unser Flugzeug sage und schreibe 24 Stunden später in Bremen!!!

Völlig fertig und mit komplett schlechter Laune nahm unser Urlaub eine andere Wende. Schade, aber wir konnten nur noch Air France mit Fristsetzung eine Aufforderung zur Ausgleichszahlung zukommen lassen. Doch dieser Aufforderung kam Air France nicht nach. Deshalb leiteten wir einen 2. Schritt ein und machten unsere Ansprüche vor dem Amtsgericht geltend.

Die Antwort, die wir vom Amtsgericht bekamen, machte uns komplett sprachlos, denn es hieß, dass sie nicht zuständig seien und dass wir unseren Anspruch in Paris geltend machen sollen.

Das glaubt doch keiner! Nur weil wir in Paris zwischengelandet sind? Wir wollten doch nach Bremen!

Müssen wir jetzt tatsächlich unsere Ansprüche in Paris geltend machen? Haben wir überhaupt einen Anspruch auf Ausgleichszahlung?

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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 Hallo,

Ihr Rückflug von San Francisco nach Bremen gliederte sich in 2 Teilflüge. Der erste startete 15:05 Uhr in San Francisco und landete um 10:50 Uhr in Paris. Das Problem war jedoch der 2. Teilflug. Dieser sollte eigentlich um 16:50 in Paris starten und um 18:15 in Bremen landen. Er wurde auch pünktlich aufgerufen, nach einer 5 stündigen Wartezeit aber annulliert und erst am nächsten Tag ausgeführt. Dadurch sind Sie mit einer 24 stündigen Verspätung in Bremen angekommen.

Es stellt sich Ihnen nun die Frage, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben und vor welchem Gericht Sie die möglichen Ansprüche geltend machen müssen.

1. Steht Ihnen eine Ausgleichszahlung zu?

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung ergibt sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung, die in Ihrem Fall meiner Meinung nach angewandt werden kann.

Eine Bedingung dafür, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlung entstehen kann, ist , dass der ursprüngliche Flug annulliert wurde. Der Europäische Gerichtshof legte am 13.10.2011 fest, dass eine Annullierung im dann vorliegt, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Wird der Flug auf einen anderen Tag verlegt, so ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen (Az. C-83/10). Ihr Flug wurde durch die Verspätung auf einen anderen Tag gelegt, sodass man meiner Meinung nach von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges ausgehen kann.

Eine weitere Bedingung für das entstehen eines Anspruchs auf Ausgleichszahlung, ist die Verspätung am Endziel. Diese muss bei Teilflügen mindestens 3 Stunden betragen.

Vergleich zu folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google einfach eingeben: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")

Kommt man am Zielflughafen mit einer Verspätung von mindestens 3 Stunden an, so steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung zu.

Bei Ihnen müsste die Verspätung in Bremen also mindestens 3 Stunden betragen. Da Ihre Verspätung sogar 24 Stunden betrug, denke ich das auch diese Bedingung erfüllt wurde und Ihnen somit eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 gegen Air France zusteht. 

Da die Entfernung der gesamten Flugstrecke in Ihrem Fall mehr als 3500km beträgt, steht Ihnen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ pro Person zu.

2. Vor welchem Gericht müssen Sie Ihre Ansprüche geltend machen?

Als Sie versuchten Ihre Ansprüche vor dem Amtsgericht geltend zu machen, wurden Sie darauf hingewiesen, dass diese nicht zuständig seien und Sie Ihre Ansprüche in Paris geltend machen müssten. Ihnen stellt sich die Frage ob dies der Wahrheit entspricht.

Dazu folgende Urteile:

BGH, Urteil vom 28.5.2013, Az. X ZR 88/12 (bei Google zu finden, wenn Sie eingeben: "X ZR 88/12 reise-recht-wiki.de")

Bei internationalen Streitigkeiten kann der Kläger wählen, ob er sich an das an seinem Wohnort zuständige Gericht oder an das für den Beklagten zuständige Gericht wende.

EuGH, Urteil vom 9.7.2009, Az. C-204/08 (bei Google einfach eingeben: "C-204/08 reise-recht-wiki.de")

Bei Klagen auf Ausgleichsansprüche des Reisenden gegenüber einem Luftfahrtunternehmen, hat der Reisende die Wahlfreiheit zwischen den Gerichten an Ankunft-und Abflugort.

Aufgrund dieser Urteile, bin ich zu der Meinung bewogen, dass es Ihnen durchaus zustehen sollte, Ihre Ansprüche in Bremen geltend zu machen.

Allerdings empfiehlt es sich bei schwierigen Fragen, zusätzlich zu einer Rechtsmeinung noch einen professionellen Rechtsrat von einem Fachanwalt  einzuholen.

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Bei Ihrem Flug von San Francisco über Paris nach Bremen kam es auf der Strecke Paris-Bremen zu einigen Problemen. Der Flug wurde immer weiter nach hinten verschoben und Sie sind letztendlich mit einer Verspätung von 24 Stunden in Bremen angekommen. Nun stellen Sie sich folgende Frage: 

Wo können die Rechte eingeklagt werden? Wo ist also der Gerichtsstand? 

Der Gerichtsstand ergibt auch aus den nationalen Regelungen. Deshalb muss man immer den Erfüllungsort der Leistung ermitteln. Dies wäre sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abfluges, als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs. Ebenso ist es möglich auch am Sitz der Beklagten zu klagen. 

Dazu auch folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 9.7.2009, Az. C-204/08 (bei Google zu finden unter: "C-204/08 reise-recht-wiki.de")

Bei Klagen auf Ausgleichsansprüche gegenüber einem Luftfahrtunternehmen, hat der Reisende die Wahlfreiheit zwischen den Gerichten an Ankunfts- und Abflugort.

Der Gerichtsstand ist also entweder am Ankunfts- oder am Abflugort. Danach können Sie meines Erachtens Ihre Ansprüche durchaus in Bremen geltend machen. Sie sollten sich erneut an das AG Bremen wenden. 

Dieses stellt jedoch nur meine persönliche Rechtseinschätzung dar. Wegen der Komplexität des Sachverhalts könnte es deshalb sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht hinzuzuziehen.

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