Hallo,
Ihr Rückflug von San Francisco nach Bremen gliederte sich in 2 Teilflüge. Der erste startete 15:05 Uhr in San Francisco und landete um 10:50 Uhr in Paris. Das Problem war jedoch der 2. Teilflug. Dieser sollte eigentlich um 16:50 in Paris starten und um 18:15 in Bremen landen. Er wurde auch pünktlich aufgerufen, nach einer 5 stündigen Wartezeit aber annulliert und erst am nächsten Tag ausgeführt. Dadurch sind Sie mit einer 24 stündigen Verspätung in Bremen angekommen.
Es stellt sich Ihnen nun die Frage, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben und vor welchem Gericht Sie die möglichen Ansprüche geltend machen müssen.
1. Steht Ihnen eine Ausgleichszahlung zu?
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung ergibt sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung, die in Ihrem Fall meiner Meinung nach angewandt werden kann.
Eine Bedingung dafür, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlung entstehen kann, ist , dass der ursprüngliche Flug annulliert wurde. Der Europäische Gerichtshof legte am 13.10.2011 fest, dass eine Annullierung im dann vorliegt, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Wird der Flug auf einen anderen Tag verlegt, so ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen (Az. C-83/10). Ihr Flug wurde durch die Verspätung auf einen anderen Tag gelegt, sodass man meiner Meinung nach von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges ausgehen kann.
Eine weitere Bedingung für das entstehen eines Anspruchs auf Ausgleichszahlung, ist die Verspätung am Endziel. Diese muss bei Teilflügen mindestens 3 Stunden betragen.
Vergleich zu folgendes Urteil:
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google einfach eingeben: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Kommt man am Zielflughafen mit einer Verspätung von mindestens 3 Stunden an, so steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung zu.
Bei Ihnen müsste die Verspätung in Bremen also mindestens 3 Stunden betragen. Da Ihre Verspätung sogar 24 Stunden betrug, denke ich das auch diese Bedingung erfüllt wurde und Ihnen somit eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 gegen Air France zusteht.
Da die Entfernung der gesamten Flugstrecke in Ihrem Fall mehr als 3500km beträgt, steht Ihnen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ pro Person zu.
2. Vor welchem Gericht müssen Sie Ihre Ansprüche geltend machen?
Als Sie versuchten Ihre Ansprüche vor dem Amtsgericht geltend zu machen, wurden Sie darauf hingewiesen, dass diese nicht zuständig seien und Sie Ihre Ansprüche in Paris geltend machen müssten. Ihnen stellt sich die Frage ob dies der Wahrheit entspricht.
Dazu folgende Urteile:
BGH, Urteil vom 28.5.2013, Az. X ZR 88/12 (bei Google zu finden, wenn Sie eingeben: "X ZR 88/12 reise-recht-wiki.de")
Bei internationalen Streitigkeiten kann der Kläger wählen, ob er sich an das an seinem Wohnort zuständige Gericht oder an das für den Beklagten zuständige Gericht wende.
EuGH, Urteil vom 9.7.2009, Az. C-204/08 (bei Google einfach eingeben: "C-204/08 reise-recht-wiki.de")
Bei Klagen auf Ausgleichsansprüche des Reisenden gegenüber einem Luftfahrtunternehmen, hat der Reisende die Wahlfreiheit zwischen den Gerichten an Ankunft-und Abflugort.
Aufgrund dieser Urteile, bin ich zu der Meinung bewogen, dass es Ihnen durchaus zustehen sollte, Ihre Ansprüche in Bremen geltend zu machen.
Allerdings empfiehlt es sich bei schwierigen Fragen, zusätzlich zu einer Rechtsmeinung noch einen professionellen Rechtsrat von einem Fachanwalt einzuholen.