Hallo,
ihre Frage dreht sich im Wesentlichen um die AGB´s von Ryanair. Denn ihr Flug hatte insgesamt eine 9-stündige Verspätung, weshalb Sie gerne einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen geltend machen wollen. Ryanair wendete dieses verlangen mit der Begründung ab, dass es sich um einen technischen Defekt handelte, der dann zu der Verspätung geführt hat. Zudem enthalten die AGB eine Klausel, dass irisches Recht gelten würde und Ryanair stützte sich darauf, dass das irische Recht eine Entschädigung nicht vorsehe.
Zunächst mal generell zu dem Ausgleichsanspruch. Aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 ergibt sich, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen n. Art. 7 der Verordnung auch ergibt, wenn Flugreisende mit einer Verspätung von 3 Stunden an ihrem Ankunftsziel ankommen. Bei einer 9-stündigen Verspätung ist dies wohl eindeutig der Fall. Allerdings hat Ryanair (zumindest bedingt) Recht, dass ein Anspruch in Fällen ausscheidet, in denen ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 III der Verordnung vorliegt. Denn Ryanair ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen n. Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Ryanair beruft sich in ihrem Fall auf einen technischen Defekt. Allerdings sind technische Defekte oftmals nicht als außergewöhnlicher Umstand zu werten. Denn ein solcher kann nur angenommen werden, wenn der Umstand außerhalb des normalen Betriebsablaufs einer Airline liegt. Dies ist bei technischen Problemen oftmals nicht der Fall, da solche Fehler zum alltäglichen Flugalltag gehören. Nur in seltenen Fällen, spricht man auch beim Auftreten von technischen Fehlern von einem außergewöhnlichen Umständen. Jedenfalls trägt die Airline auch Beweispflicht für diese Umstände.
Je nachdem was genau der Grund für die 9stündige Verspätung war, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein Anspruch besteht.
Nun zu der Sache mit den AGB und dem richtigen Klageort. Dahingehend gibt das Urteil des AG Geldern vom 20.04.2011, Az.: 4 C 33/11 (siehe bei reise-recht-wiki). Das Gericht entschied in diesem Fall, dass eine Klausel, die ein Reisender anklicken muss nicht gültig ist, wenn eine Bestätigung des Reisevermittlers dem Reisegast nicht zugeschickt wurde. In einem solchen Fall ist eine nicht bestätigte Vereinbarung einer mündlichen Vereinbarung gleichzusetzen. Denn das Anklicken eines eines Kästchen bei einer Buchung (kennt man unter dem Begriff „click-wrapping-Prinzip“) ist ledigkich dann rechtskräftig, wenn auch eine Bestätigung des Anbieters dem Buchenden in Schriftform zugeht.
Daraus entnehme ich mich, dass auch ein deutsches Gericht in diesem Fall eine internationale Zuständigkeit haben kann. Somit sollte die Durchsetzung auch im Inland gehen. Dies ist zumindest meine Auffassung der Dinge. Bei konkreten Fragen ist es allerdings nicht von Nachtteil einen Fachanwalt zu befragen.