Guten Tag,
leider verlief ihr Rückflug aus Melilla über Madrid nicht wie geplant. Denn aufgrund einer Abflugverspätung kam es dazu, dass Sie ihren Anschlussflug verpasst haben. Der Zubringerflug wurde mir Air Nostrum ausgeführt; der Folgeflug hätte mit Iberia stattfinden sollen.
Welche Rechte kommen in Frage?
Grundsätzlich kommen bei Flugverspätungen, Annullierungen oder eine Nichtbeförderung Ansprüche aus der europäischen FluggastrechteVO in Frage. Der EuGH stellte 2013 fest, dass auch Fluggästen Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung zu Gute kommen, wenn diese aufgrund eines verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben und somit mit einer Verspätung von über 3 Stunden in ihrem Ankunftsort landen. Dies lag bei Ihnen wohl vor.
LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (einfach bei reise-recht-wiki suchen)
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.
Deshalb kommt bspw. der Anspruch auf eine Entschädigung in Form von Ausgleichsleistungen in Betracht. Dieser ist in Art. 7 der Verordnung geregelt. Dahingehend wurden Pauschalen festgelegt, die sich aus der jeweiligen Entfernung zwischen Anfangs- und Endziel ergeben. Beachten sie dabei, dass diese Entfernung an Hand der Großkreismethode zu bemessen ist und nicht an Hand der Luftlinie. Die Höhe beträgt wie folgt:
->250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
->400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
->600 EUR bei allen anderen Flügen, die nicht unter die oben genannten Punkte fallen.
Allerdings gibt es hinsichtlich des Ausgleichsleistungsanspruch auch gewisse Ausnahmen. Eine davon ist bspw. das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen und die jeweilige Airline auch alle möglichen Maßnahmenzur Vermeidung dieses Umstandes getan hat. Solche Umstände können bspw. im Vorliegen eines Streiks oder schlechten Wetterbedingungen liegen. Bei Ihnen war die Abflugverspätung allerdings nicht sonderlich hoch. Je nachdem was der Grund dafür war, kann ich mir allerdings sehr gut vorstellen, dass ein außergewöhnlicher Umstand nicht vorlag. Dies ist allerdings lediglich eine Vermutung, da ich die Einzelheiten vor Ort nicht kenne.
Wo ist der Klageort und gegen welches Unternehmen müssen sich die Ansprüche richten?
Diese Frage ist weitaus schwieriger zu beantworten. Zunächst möchte ich auf den Unterschied zwischen einem ausführenden und einem vertraglichen Luftfahrtunternehmen eingehen. Unter einem „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ versteht man ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Das „vertragliche Luftfahrtunternehmen“ ist dasjenige, mit denen Sie den Vertrag zur Beförderung abgeschlossen haben.
Wichtig ist, dass Ansprüche immer an das ausführende Luftfahrtunternehmen zu stellen sind. Deshalb ist wohl für den ersten Flug Air Nostrum zuständig.
Hinsichtlich des Klageorts möchte ich auf folgende Urteile verweisen:
AG Nürnberg, Urteil vom 20.10.2015, Az.: 22 C 1502/15 (einfach bei reise-recht-wiki suchen)
Klagen müssen nicht ausschließlich beim Gericht am Sitz der Beklagten erfolgen, sondern können auch am Ort des Starts und Ziels erfolgen.
LG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2015, Az.: 2-24 S 31/15 (einfach bei reise-recht-wiki suchen)
Besteht ein Flug aus mehreren Flügen (Flug mit Anschlussflügen) und werden diese von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt, so haftet jede Fluggesellschaft für den von ihr ausgeführten Teilflug.
Besteht ein Flug aus mehreren Flügen so müssen die Flüge getrennt betrachtet werden und Verspätungen für die einzelnen Flüge aufgeführt werden. Für einen Teilflug mit Verspätung liegt die gerichtliche Zuständigkeit entweder am Abflug- oder Landeort.
Somit liegt es hier so, dass Klageort tatsächlich in Madrid oder Melilla wäre.
Dies stellt hier zumindest meine Ansicht der Dinge dar. Da es sich um eine recht komplexe Frage handelt, sollten Sie sich eventuell an einen Fachanwalt wenden, der Ihnen alles ganz genau erklären kann. Ich wünsche viel Erfolg.
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