Hallo,
auf eurem Rückflug von Melilla über Madrid nach Frankfurt gab es insofern Schwierigkeiten, als dass ihr den Anschlussflug aufgrund einer Verspätung des ersten Fluges verpasst habt. Aufgrund dessen seid ihr erst 4 Stunden später in Frankfurt angekommen. Nun fragt ihr euch also, ob ihr einen Anspruch auf Ausgleichszahlung habt und wenn ja, wo ihr ihn geltend machen müsst.
Bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden steht den Reisenden ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung zu:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
Die Entfernung Melilla – Frankfurt beträgt weniger als 1.500 km, weshalb euch ein Anspruch auf 250€ zusteht.
Zur Frage, wo ihr den Anspruch geltend machen könnt, habe ich folgendes Urteil gefunden (einfach auf Google „2-24 S 31/15 reise-recht-wiki.de“ eingeben):
LG Frankfurt, Urt. v. 20.08.2015, Az: 2-24 S 31/15
Besteht ein Flug aus mehreren Flügen (Flug mit Anschlussflügen) und werden diese von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt, so haftet jede Fluggesellschaft für den von ihr ausgeführten Teilflug.
Besteht ein Flug aus mehreren Flügen so müssen die Flüge getrennt betrachtet werden und Verspätungen für die einzelnen Flüge aufgeführt werden.
Für einen Teilflug mit Verspätung liegt die gerichtliche Zuständigkeit entweder am Abflug- oder Landeort.
Der EuGH hat weiterhin entschieden, dass der Reisende den Gerichtsstand aussuchen darf, wenn die Flüge mit einer einzigen Fluggesellschaft durchgeführt wurden. Hier kann also ausgesucht werden, ob der Ankunfts- oder Abflugort gewählt wird. Da ihr aber mit 2 verschiedenen Airlines geflogen seid, ist das anders zu sehen.
Bei euch handelt es sich um eine Buchung mit Flügen, die in zwei Abschnitte unterteilt sind. Iberia war lediglich für einen der Abschnitte ausführendes Luftfahrtunternehmen. Dieser Abschnitt betraf die Strecke Melilla – Madrid.
Daran ändert auch eine einheitliche Buchung der Flugstrecken nichts. Iberia ist nicht im Zusammenhang mit dem Flug nach Frankfurt tätig geworden. Auch wenn ein Flug von Melilla nach Madrid auf Grundlage des Reiseplans die Voraussetzung für den Weiterflug von Madrid nach Frankfurt war, ist der individuelle Reiseplan nicht maßgeblich.
Melilla und Madrid befinden sich in Spanien, weshalb ihr die Ansprüche also nur in Spanien geltend machen könnt.
Zusammengefasst steht euch also ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, der allerdings in Spanien geltend gemacht werden muss.
Ich rate euch dennoch, einen Anwalt mit der Thematik zu befassen. Er kennt sich mit den rechtlichen Hintergründen besser aus und kann euch einen qualifizierten Rechtsrat geben.