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Sehr geehrte Damen und Herren,

Meine Frau und ich wollten endlich unseren Traum erfüllen und Urlaub in Buenos Aires machen. Wir waren beide Architekten und wollten schon immer in die „Stadt des Designs“ und die zahlreichen Monumente und atemberaubende Architektur der Gebäude bestaunen. Wir sind seit kurzem Rentner und dachten, dass es jetzt an der Zeit ist unseren Traum zu verwirklichen. Wir hatten schließlich keine Verpflichtungen mehr im Büro.

Da meine Frau vor kurzem einen kleinen Unfall hatte und nicht ganz so fit auf den Beinen ist, wollten wir einen Flug mit nur einem kurzen Zwischenstopp zum Umsteigen. Es war für uns besser keinen Direktflug zu buchen, denn so war es billiger und wir konnten uns in Buenos Aires mehr leisten.

Also buchte ich bei Iberia den Flug IB3659, der um 19:10 Uhr ab Frankfurt nach Madrid fliegen sollte. Dort war die geplante Ankunft um 21:50 Uhr. Um 23:40 Uhr sollte es dann mit dem Iberia-Flug IB6841 weitergehen nach Buenos Aires, wo wir am nächsten Tag um 8:25 landen sollten. Das war uns ganz recht, denn so konnten wir morgens in unser Hotel einchecken und den Rest des Tages nutzen und uns etwas umzusehen. Doch es kam leider etwas anders. Von Frankfurt nach Madrid lief noch alles gut, dann hatte aber unser Anschlussflug leider Verspätung.

Wir sahen es sofort auf der Anzeigetafel, trotzdem fragte ich vorsichtshalber am Schalter nochmal nach. Das dauerte leider etwas länger, da die Dame am Schalter kein deutsch verstand und mein Englisch etwas eingerostet war. Aber wie sagt man so schön: last but not least haben wir uns doch verstanden. Leider änderte sich nichts an der Tatsache, dass der Anschlussflug Verspätung hatte und wir dadurch mehr als 5 Stunden später in Buenos Aires landeten. Der Urlaub fing somit einen Tag später an, war aber trotzdem wunderschön. Wir hatten sehr viel erlebt und wollen bald nochmal dorthin reisen.

Wir hatten bei Iberia bezüglich einer Entschädigung nachgefragt, aber die meinten, da der erste Flug von der Selbstständigen Tochterfirma Iberia Express durchgeführt wurde, haben wir keinen Anspruch.

Stimmt das?
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Guten Tag,

im folgenden möchte ich versuchen deine Frage zu beantworten. Dazu werde ich diesen Beitrag in zwei Teile gliedern. 

Teil 1: Welche Ansprüche können entstehen.

Zunächst möchte ich damit beginnen, Ansprüche die für euch in Frage kommen könnten zu erklären. 

Bei euch handelt es sich um eine "Nur-Flug-Buchung", sodass die Anspruchsgrundlage hier die EU-Fluggastrechteverordnung sein sollte. Euer Flug sollte von Frankfurt nach Buenos Aires über Madrid stattfinden. Der Anschlussflug von Madrid nach Buenos Aires hatte nun leider eine Verspätung, sodass ihr erst 5 Stunden später als geplant in Buenos Aires angekommen seid. 

Damit Ansprüche aus der eben genannten Verordnung entstehen können, ist, bei Flügen die aus mehreren Teilflügen bestehen, die Verspätung am letzten Zielort (in eurem Fall also Buenos Aires) ausschlaggebend. Diese muss mindestens 3 Stunden betragen, damit der Flug dann als Annullierung behandelt werden kann. (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 25.2.2011, Az. 27 C 5060/10)

Da eure Verspätung mehr als 5 Stunden betrug, können in eurem Fall daher tatsächlich Ansprüche aus der Verordnung entstehen. 

Primär denke ich da an eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1. Im Fall einer Annullierung steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung pro Person zu, die sich nach der unmittelbaren Entfernung zwischen Abflugort und letztem Zielort richtet. Bei euch wäre also die Entfernung zwischen Frankfurt und Buenos Aires ausschlaggebend. Diese beträgt ca. 11.500km. Laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) würde euch daher eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ pro Person zustehen. 

Von dieser Zahlung wird eine Airline jedoch befreit, wenn sie beweisen kann, dass die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeführt werden kann. Um zu klären ob ein solcher Umstand in deinem Fall Ursache für die Verspätung war, sollte ein einfacher Anruf bei der Airline genügen.

Teil 2: Gegen wen bestehen die Ansprüche? Iberia oder Iberia Express?

Sollte jedoch kein außergewöhnlicher Umstand vorliegen und euch tatsächlich eine Ausgleichszahlung zustehen, bleibt noch die Frage von wem ihr diese einfordern könnt. Als du dich bei Iberia gemeldet hast und eine Entschädigung verlangt hast, wurde dir mitgeteilt, dass gegen Iberia kein Anspruch bestünde, da der erste Flug von Iberia Express durchgeführt wurde. 

In eurem Fall liegt denke ich  ein Fall des Code-Sharings vor, d.h. das sich Iberia und Iberia Express die Flugstrecke teilen, die Flüge jedoch unter unterschiedlichen Flugnummern durchführen, so wie es auch bei euch der Fall gewesen ist. 

Liegt Code-Sharing vor, so muss der Anspruch auf Entschädigung gegenüber des tatsächlich ausführenden Luftfahrtunternehmens geltend gemacht werden. Deiner Frage entnehme ich, das der Zubringerflug von Frankfurt nach Madrid mit dem Tochterunternehmen Iberias, Iberia Express, und der Anschlussflug von Iberia selbst durchgeführt wurde. Das ausführende Luftfahrtunternehmen für den Flug der Verspätung hatte, war demnach meiner Meinung Iberia und nicht Iberia Express, sodass Ansprüche auch, wie von dir bereits angenommen ,bei Iberia geltend gemacht werden müssen. 

Du solltest dich daher nochmal mit Iberia in Verbindung setzen. Auch das Hinzuziehen eines Anwalts für einen professionellen Rechtsrat könnte sich als vorteilhaft beweisen. 

Zum Schluss noch ein paar Urteile:

BGH, Urteil vom 26.11.2009, Az. Xa ZR 132/08 (nachlesbar unter:" Xa ZR 132/08 reise-recht-wiki.de")

Entsteht eine Flugverspätung oder Annullierung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung, so muss sich der Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen richten.

AG Frankfurt, Urteil vom 15.6.2007, Az. 31 C 739/07 (bei Google zu finden unter:" 31 C 739/07 reise-recht-wiki.de")

Im Rahmen eines Code-Sharing-Fluges haftet lediglich das ausführende Luftfahrtunternehmen. 

 

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Hallo,

Sie haben einen Flug von Frankfurt über Madrid nach Buenos Aires bei Iberia gebucht. Leider kam es auf dem zweiten Flugabschnitt zu einer Verspätung, so dass Sie mit einer Verspätung von fünf Stunden ankamen. Bei der Frage nach einer Entschädigung wurde Ihnen mitgeteilt, dass der erste Flug von der selbstständigen Tochterfirma Iberia Express durchgeführt wurde und deshalb kein Anspruch bestehe.  

Zunächst ist es korrekt, dass Ansprüche auf Ausgleichsleistungen im Sinne von Art. 7 der Verordnung über Fluggastrechte auch denjenigen Fluggästen zustehen, die ihr Endziel mit einer Verspätung von über drei Stunden erreichen. Dies hat der EuGH so entschieden.

Daher könnte Ihnen gem. Art. 7 eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro zustehen.

Fraglich ist an dieser Stelle warum es zu der Verspätung kam. Denn gem. Art. 5 III der Verordnung ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen dann nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außer- gewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Vorliegend wissen Sie nicht warum es zu der Verspätung kam, weshalb es erstmal sinnvoll wäre die Ansprüche an das ausführende Luftfahrtunternehmen zu stellen.

Die Argumentation von Iberia, dass dieser Anspruch nicht bestehe, da Iberia Express den ersten Teilflug ausgeführt hat, halte ich für ungerechtfertigt. Denn die Ansprüche sind immer an das jeweilige Luftfahrtunternehmen zu richten, welches denjenigen Flug, der von der Verspätung betroffen war, ausführt. Unter einem „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ versteht man laut Art. 2 lit. b) ein Luftfahrtunternehmen, dass im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durch- zuführen beabsichtigt. Der erste Teilflug war ja eben nicht von der Verspätung betroffen, sondern nur der zweite und dieser wurde ja (so wie ich das verstanden habe) von Iberia direkt ausgeführt.

Bestätigt durch folgendes Urteil:

AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11(zu finden über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)

Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).

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