Guten Tag,
im folgenden möchte ich versuchen deine Frage zu beantworten. Dazu werde ich diesen Beitrag in zwei Teile gliedern.
Teil 1: Welche Ansprüche können entstehen.
Zunächst möchte ich damit beginnen, Ansprüche die für euch in Frage kommen könnten zu erklären.
Bei euch handelt es sich um eine "Nur-Flug-Buchung", sodass die Anspruchsgrundlage hier die EU-Fluggastrechteverordnung sein sollte. Euer Flug sollte von Frankfurt nach Buenos Aires über Madrid stattfinden. Der Anschlussflug von Madrid nach Buenos Aires hatte nun leider eine Verspätung, sodass ihr erst 5 Stunden später als geplant in Buenos Aires angekommen seid.
Damit Ansprüche aus der eben genannten Verordnung entstehen können, ist, bei Flügen die aus mehreren Teilflügen bestehen, die Verspätung am letzten Zielort (in eurem Fall also Buenos Aires) ausschlaggebend. Diese muss mindestens 3 Stunden betragen, damit der Flug dann als Annullierung behandelt werden kann. (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 25.2.2011, Az. 27 C 5060/10)
Da eure Verspätung mehr als 5 Stunden betrug, können in eurem Fall daher tatsächlich Ansprüche aus der Verordnung entstehen.
Primär denke ich da an eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1. Im Fall einer Annullierung steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung pro Person zu, die sich nach der unmittelbaren Entfernung zwischen Abflugort und letztem Zielort richtet. Bei euch wäre also die Entfernung zwischen Frankfurt und Buenos Aires ausschlaggebend. Diese beträgt ca. 11.500km. Laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) würde euch daher eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ pro Person zustehen.
Von dieser Zahlung wird eine Airline jedoch befreit, wenn sie beweisen kann, dass die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeführt werden kann. Um zu klären ob ein solcher Umstand in deinem Fall Ursache für die Verspätung war, sollte ein einfacher Anruf bei der Airline genügen.
Teil 2: Gegen wen bestehen die Ansprüche? Iberia oder Iberia Express?
Sollte jedoch kein außergewöhnlicher Umstand vorliegen und euch tatsächlich eine Ausgleichszahlung zustehen, bleibt noch die Frage von wem ihr diese einfordern könnt. Als du dich bei Iberia gemeldet hast und eine Entschädigung verlangt hast, wurde dir mitgeteilt, dass gegen Iberia kein Anspruch bestünde, da der erste Flug von Iberia Express durchgeführt wurde.
In eurem Fall liegt denke ich ein Fall des Code-Sharings vor, d.h. das sich Iberia und Iberia Express die Flugstrecke teilen, die Flüge jedoch unter unterschiedlichen Flugnummern durchführen, so wie es auch bei euch der Fall gewesen ist.
Liegt Code-Sharing vor, so muss der Anspruch auf Entschädigung gegenüber des tatsächlich ausführenden Luftfahrtunternehmens geltend gemacht werden. Deiner Frage entnehme ich, das der Zubringerflug von Frankfurt nach Madrid mit dem Tochterunternehmen Iberias, Iberia Express, und der Anschlussflug von Iberia selbst durchgeführt wurde. Das ausführende Luftfahrtunternehmen für den Flug der Verspätung hatte, war demnach meiner Meinung Iberia und nicht Iberia Express, sodass Ansprüche auch, wie von dir bereits angenommen ,bei Iberia geltend gemacht werden müssen.
Du solltest dich daher nochmal mit Iberia in Verbindung setzen. Auch das Hinzuziehen eines Anwalts für einen professionellen Rechtsrat könnte sich als vorteilhaft beweisen.
Zum Schluss noch ein paar Urteile:
BGH, Urteil vom 26.11.2009, Az. Xa ZR 132/08 (nachlesbar unter:" Xa ZR 132/08 reise-recht-wiki.de")
Entsteht eine Flugverspätung oder Annullierung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung, so muss sich der Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen richten.
AG Frankfurt, Urteil vom 15.6.2007, Az. 31 C 739/07 (bei Google zu finden unter:" 31 C 739/07 reise-recht-wiki.de")
Im Rahmen eines Code-Sharing-Fluges haftet lediglich das ausführende Luftfahrtunternehmen.