3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Da ich schon lange davon geträumt habe, mir die atemberaubende Landschaft von Patagonien anzusehen, buchte ich im letzten Februar im Internet Flüge nach Buenos Aires.

Der Flug war in zwei kleinere Teilflüge aufgeteilt,  der erste Flug ging von Frankfurt nach Madrid, er hatte die Flugnummer IB 3659, der zweite Teilflug ging über den Ozean von madird nach Buenos Aires, er hatte die Flugnummer IB 6841.

Unsere Fluggesellschaft war auf beiden Teilflügen Iberia.

Ich war die ganze Zeit ziemlich aufgeregt und hoffte, dass es auf den Flügen kein problem geben wird, denn es war erst das zweite Mal, dass ich überhaupt geflogen bin. Der erste Flug von Frankfurt nach Madrid war auch ganz ruhig und verlief planmäßig. Auf dem Flughafen in Frankfurt, der im übrigen enorm groß ist, habe ich mir einige Broschüren und Infoblätter mitgenommen, weil ich vergessen hatte, für den langen Flug ein Buch einzupacken.

Als ich in Madrid ankam, suchte in flink mein Gate, und meinen Check-Inn Schalter. Den fand ich dann auch, und war rechtzeitig am Flugzeug.

Doch aus irgendeinem Grund ging der Flug noch nicht los. Beziehungsweise wir wurden noch nicht ins Flugzeug gelassen. Wie gesagt, ich weiß nicht warum, und es wurde uns auch nicht mitgeteilt, aber ich war froh dass es dann endlich los ging. Dennoch erreichte ich mit einer Verspätung von über 5 Stunden Buenos Aires. Unter den Flyern die ich mitgenommen habe, waren auch welche über europäische Flugrechte. Da stand, dass ich einen Anspruch auf Entschädigung habe, wenn der Flug mehr als drei Stunden Verspätung hat.

 

Aber jetzt frage ich mich, es heißt doch europäische Flugrechte verordnung. Gilt diese dann auch, wenn ich außerhalb von Europa fliege, also von Madrid nach Buenos Aires? Denn immerhin dieser Flug hatte Verspätung. Und muss ich dann eine Klage, wenn nicht gezahlt wird in Deutschland, oder etwa wo anders einreichen?

 

hier sind zwei Zeitunsgartikel, die so ähnlich sind wie mein fall, denke ich:

 

https://www.morgenpost.de/reise/article212380703/Flug-im-Ausland-verspaetet-Kunde-darf-im-Inland-klagen.html

https://www.derwesten.de/reise/anschlussflug-im-ausland-verspaetet-in-deutschland-klagen-id212262823.html

Übrigens habe ich festgestellt, dass der erste Flug, von Frankfurt nach Madrid, nicht von dem Unternehmen durchgeführt wurde, bei dem ich gebucht habe, sondern, wie sich später herausstellte, bei einem Tochterunternehmen dieser Firma!

Hat das wiederum einen Einfluss auf die Entschädigung?
Gefragt in Flugverspätung von
0 Punkte

2 Antworten

0 Punkte

Hallo,

 

Du hattest Flüge von Frankfurt über Madrid nach Buenos Aires gebucht. Leider war es dann so, dass der Anschlussflug in Madrid eine Verspätung aufwies, sodass du im Endeffekt 5 Stunden später in Buenos Aires angekommen bist. Nun fragst du dich, ob ein Anspruch auf Entschädigung in Betracht kommen würde und an welchem Gericht man im Zweifel klagen könnte.

 Zunächst hast du schon mal richtig gesehen, dass eine Entschädigung auch dann in Betracht kommt, wenn man als Fluggast seinen letzten Zielort mit einer Verspätung von über 3 Stunden erreicht. Dies hat der EuGH entschieden.
Zunächst fragst du dich, ob die Verordnung überhaupt anwendbar ist, da der Flug ja in ein Land außerhalb Europa ging. Dahingehend sollte man einen Blick in Art. 3 I der Verordnung werfen.

 Diese Verordnung gilt

- für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

- sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Da der zweite Flug ja eh in Spanien losflog, sollte die Anwendung der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 kein Problem darstellen.

Insofern könnte bei einer Verspätung von ca. 5 Stunden am Endziel ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der Verordnung bestehen. Insofern erhalten betroffene Ausgleichszahlungen in folgender Höhe je nach Flugstrecke:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 


b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 


c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 


Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Daher werden das bei dir wohl 600 Euro sein. Zu beachten ist dabei, dass diese Entschädigung von dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen dann nicht ausgezahlt werden müssen, wenn sog. außergewöhnliche Umstände vorlagen. Dies sind Gegebenheiten, mit denen ein Luftfahrtunternehmen in der Regel nicht rechnen kann und auf diese es keinen Einfluss hat. Dies können z.B. Streiks oder bestimmte Wetterbegebenheiten sein. Ob so etwas vorlag, hast du ja nicht mitbekommen.

Jedenfalls richten sich die Ansprüche in der Regel immer gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, d.h. n. Art. 2 lit. b) dasjenige Luftfahrtunternehmen, dass im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Bevor du über klagen nachdenkst, könntest du auch erstmal deine Ansprüche direkt bei dieser Airline anmelden.

Jedenfalls wird zum Gerichtsstand in der Verordnung tatsächlich kein Wort gesagt. Insofern ist auf nationale Bestimmungen zurückzugreifen. Bei dir handelt es sich auch noch um Flüge, die aus zwei Teilstrecken bestehen. Jedenfalls ist auf diese Urteile zu verweisen:

EuGH, Urt. v. 09.07.2009, Az.: C-202/08

Betroffenen Fluggästen stehen in Bezug auf eine Klage die Gerichte des Abflugortes und des Ankunftsortes zur Verfügung.

AG Düsseldorf, Urt. v. 16.03.2011, Az.: 30 C 4007/10

Eine von dem Fluggast nicht zu beeinflussende Zwischenlandung ist für den Bestimmung des Bestimmungs- bzw. des Erfüllungsortes nicht maßgeblich.

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.12.2016, Az.: 2-24 S 123/16

 Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist es unbeachtlich, dass der Ausgleichsanspruch ausschließlich auf eine Verspätung des Anschlussfluges gestützt wird, während der erste Flug nach Plan verlief, wenn das sog. vertragliche Luftfahrtunternehmen auch die Beförderung auf dem ersten Flug im Rahmen der einheitlichen Buchung beider Flüge schuldete.

 Daher könnest du tatsächlich auch in Frankfurt Klage einreichen. Dass der erste Flug von einem Tochterunternehmen durchgeführt wurde, hat keinen Einfluss darauf. Daher sind die Artikel, die du verlinkt hast schon ganz passend.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Sie haben bei Iberia einen Flug von Frankfurt über Madrid nach Buenos Aires.  Der Flug von Madird nach Buenos Aires hatte jedoch eine Verspätung von 5 Stunden. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Bei "Nur-Flügen" ergeben sich solche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Sie fragen sich zunächst, ob Flugrechte in Ihrem Fall überhaupt greifen, da Sie nach Buenos Aires geflogen sind also außerhalb der EU.

Die entsprechenden Vorschriften greifen gem. Art. 3, Abs. 1 VO 261/2004 in zwei Fällen:

  • Wenn der Startort innerhalb der EU liegt,
  • Wenn der Startort außerhalb der EU liegt, die Destination sich jedoch in der Europäischen Union befindet und die Fluggesellschaft ein Unternehmen der Gemeinschaft ist.

In Ihrem Fall ist sowohl der Startort, also Frankfurt bzw. Madrid innerhalb der EU. Außerdem ist die ausführende Fluggesellschaft, nämlich Iberia auch eine Fluggesellschaft der Gesellschaft. Die Verordnung ist also in Ihrem Fall anwendbar.

Nun fragen Sie sich außerdem, ob es einen Unterschied macht, dass der zweite Flug nicht direkt von Iberia, sondern von einer Tochtergesellschaft ausgeführt wird. Sie haben die Flüge als Gesamtflug bei Iberia gebucht.  Iberia ist also das ausführende Luftfahrtunternehmen, denn dort haben Sie auch Ihre Tickets gebucht. Mögliche Ansprüche richten sich also gegen Iberia. Unerheblich ist, dass der eine FLug von der Tochtergesellschaft ausgeführt wurde.

Sie haben Ihren Zielflughafen mit einer Verspätung von 5 Stunden erreicht. Nun fragen Sie sich, ob Sie dadurch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber der Fluggesellschaft haben.

Wenn der Start eines Fluges aufgegeben wird bzw. eine Verspätung von mindestens 3 Stunden vorliegt geht man von einer Annulierung ausgehen zu können. Da deine Flug erheblich verlängert wurde, denke ich, dass eine Annulierung angenommen werden kann.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Nunstellt sich die Frage , welche Entfernung für die Höhe der Ausgleichszahlung maßgeblich ist. Sie sind zunächst von Frankfurt nach Madrid geflogen und dann von Madird nach Buenos Aires. Es kam erst auf der Strecke von Madird nach Buenos Aires zu einer Verspätung, weshalb man denken könnte, dass Sie dadurch auch nur einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen für diese Entfernung ist. Da Sie jedoch einen Gesamtflug gebucht haben, ist es für die Berechnung der Ausgleichszahlungen nicht relevant, ob eine Zwischenlandung gemacht wurde oder nicht. Denn maßgeblich ist nur die verspätete Ankunft an Ihrem Zielflughafen.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Da nur die Verspätung am Zielflughafen und nicht die Verspätungen auf dem Weg maßgeblich ist, gehe ich davon aus, dass auch die gesamte Strecke für die Berechnung der Entschädigung zugrunde gelegt wird. Sie haben nämlich einen Flug von Frankfurt nach Buenos Aires gebucht, weshalb Ihnen auch eine Entschädigung für diese Strecke zusteht.

Die Entfernung zwischen Frankfurt und Buenos Aires beträgt 11.487 km. Damit haben Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 600 EUR pro Fluggast.

Nun stellt sich noch die Frage nach dem Gerichtsstand.

Hierzu folgendes Urteil:

Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 123/16)

Ein Urlauber bucht bei einer Airline eine Flugreise von Frankfurt über Madrid nach Buenos Aires - und der Anschlussflug ab Spanien verspätet sich deutlich: In einem solchen Fall kann der Betroffene die ihm zustehende Entschädigung auch in Frankfurt vor Gericht einklagen.

Da dieser Fall sehr ähnlich zu Ihrem ist, denke ich, dass auch Sie in Deutschland klagen könnten, wenn es soweit kommen sollte.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
0 Punkte
...