Hallo,
Du hattest Flüge von Frankfurt über Madrid nach Buenos Aires gebucht. Leider war es dann so, dass der Anschlussflug in Madrid eine Verspätung aufwies, sodass du im Endeffekt 5 Stunden später in Buenos Aires angekommen bist. Nun fragst du dich, ob ein Anspruch auf Entschädigung in Betracht kommen würde und an welchem Gericht man im Zweifel klagen könnte.
Zunächst hast du schon mal richtig gesehen, dass eine Entschädigung auch dann in Betracht kommt, wenn man als Fluggast seinen letzten Zielort mit einer Verspätung von über 3 Stunden erreicht. Dies hat der EuGH entschieden.
Zunächst fragst du dich, ob die Verordnung überhaupt anwendbar ist, da der Flug ja in ein Land außerhalb Europa ging. Dahingehend sollte man einen Blick in Art. 3 I der Verordnung werfen.
Diese Verordnung gilt
- für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
- sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Da der zweite Flug ja eh in Spanien losflog, sollte die Anwendung der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 kein Problem darstellen.
Insofern könnte bei einer Verspätung von ca. 5 Stunden am Endziel ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der Verordnung bestehen. Insofern erhalten betroffene Ausgleichszahlungen in folgender Höhe je nach Flugstrecke:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Daher werden das bei dir wohl 600 Euro sein. Zu beachten ist dabei, dass diese Entschädigung von dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen dann nicht ausgezahlt werden müssen, wenn sog. außergewöhnliche Umstände vorlagen. Dies sind Gegebenheiten, mit denen ein Luftfahrtunternehmen in der Regel nicht rechnen kann und auf diese es keinen Einfluss hat. Dies können z.B. Streiks oder bestimmte Wetterbegebenheiten sein. Ob so etwas vorlag, hast du ja nicht mitbekommen.
Jedenfalls richten sich die Ansprüche in der Regel immer gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, d.h. n. Art. 2 lit. b) dasjenige Luftfahrtunternehmen, dass im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Bevor du über klagen nachdenkst, könntest du auch erstmal deine Ansprüche direkt bei dieser Airline anmelden.
Jedenfalls wird zum Gerichtsstand in der Verordnung tatsächlich kein Wort gesagt. Insofern ist auf nationale Bestimmungen zurückzugreifen. Bei dir handelt es sich auch noch um Flüge, die aus zwei Teilstrecken bestehen. Jedenfalls ist auf diese Urteile zu verweisen:
EuGH, Urt. v. 09.07.2009, Az.: C-202/08
Betroffenen Fluggästen stehen in Bezug auf eine Klage die Gerichte des Abflugortes und des Ankunftsortes zur Verfügung.
AG Düsseldorf, Urt. v. 16.03.2011, Az.: 30 C 4007/10
Eine von dem Fluggast nicht zu beeinflussende Zwischenlandung ist für den Bestimmung des Bestimmungs- bzw. des Erfüllungsortes nicht maßgeblich.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.12.2016, Az.: 2-24 S 123/16
Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist es unbeachtlich, dass der Ausgleichsanspruch ausschließlich auf eine Verspätung des Anschlussfluges gestützt wird, während der erste Flug nach Plan verlief, wenn das sog. vertragliche Luftfahrtunternehmen auch die Beförderung auf dem ersten Flug im Rahmen der einheitlichen Buchung beider Flüge schuldete.
Daher könnest du tatsächlich auch in Frankfurt Klage einreichen. Dass der erste Flug von einem Tochterunternehmen durchgeführt wurde, hat keinen Einfluss darauf. Daher sind die Artikel, die du verlinkt hast schon ganz passend.