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Hey alle zusammen,

ich habe eine Frage bezüglich unseres Türkeiurlaubs.

Meine Kumpels und ich wollten mit dem Turkish Airlines-Flug TK1554 um 10:00 Uhr von München nach Antalya fliegen. Dort sollten wir um 14:05 Uhr landen. Hatten aber schlussendlich 3 Stunden und 15 Minuten Verspätung. Grund dafür war ein älteres Ehepaar, das schon vor dem Start leichte Flugangst hatte.

Nach dem Boarding saßen alle auf ihren Plätzen, das Ehepaar saß neben mir und wir warteten auf den Abflug. Ich bemerkte die Unruhe der beiden und meine Kumpels und ich begannen ein Gespräch mit ihnen, um sie zu beruhigen und abzulenken. Das ist uns auch gut geglückt, bis sie sich wunderten, warum das Flugzeug nicht abhob. Ich muss zugeben, auch mir kam die Zeit sehr lang vor und es war auch etwas komisch. Niemand klärte uns auf und auch das Begleitpersonal konnte auf unser Nachfragen nicht antworten. Dann ertönte endlich eine Durchsage vom Piloten, der uns erklärte, dass sich unser Abflug aufgrund eines technischen Defekts verzögere, dieser wurde aber soeben behoben und wir waren bereit zum Abflug. Ich konnte sehen, wie das ältere Ehepaar kreideweiß wurde und Panik bekam. Nichts und niemand konnte sie daran hindern aufzustehen und das Flugzeug zu verlassen. Alles gute Zureden von uns und den Flugbegleitern half nichts. Also stiegen die beiden aus und somit musste auch ihr Gepäck wieder ausgeladen werden.

Das alles nahm sehr viel Zeit in Anspruch bis wir schließlich doch noch starten konnten. Wir landeten verspätet um 17:20 Uhr in Antalya und es dauerte noch eine kleine Ewigkeit bis wir dann auch im Hotel ankamen.

Jetzt möchte ich gerne wissen, ob wir ein Anrecht auf eine Entschädigung haben, da unser Flug eine Verspätung von 3 Stunden und 15 Minuten hatte.

Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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Hallo,

auf eurem Flug in die Türkei von München aus kam es leider zu einer Verzögerung. Zunächst kam es zu einem technischen Fehler, der allerdings recht schnell wieder behoben wurde. Daraufhin bekam ein älteres Pärchen leider deutliche Flugangst, sodass dieses wieder ausgestiegen ist und auch das Gepäck ausgeladen musste. Letztendlich seid ihr mit einer Verspätung von 3 h und 15 Minuten in Antalya angekommen. Nun möchtest du wissen, ob ihr ein Anrecht auf eine Entschädigung habt.

Zunächst ist zu sagen, dass der EuGH entschieden hat, das Fluggästen, die mit einer Verspätung von über 3 Stunden am Endziel ankommen, ebenfalls Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung zustehen können. Daher könnte bei euch tatsächlich ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der Verordnung anfallen. Je nach zurückgelegter Flugstrecke kommt ein Anspruch in unterschiedlicher Höhe in Betracht. Diese sind wie folgt:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Nun beschreibst du aber, dass zunächst ein technischer Defekt vorlag und daraufhin ein paar Fluggäste aussteigen wollten, weshalb sich die Wartezeit verlängert hat. Insofern müsste man prüfen, ob eventuell ein Ausschlussgrund gem. Art 5. III der Verordnung vorlag. Denn das Luftfahrtunternehmen muss die oben aufgelisteten Entschädigungszahlungen nicht leisten, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(1) Technischer Defekt

Zunächst zu der Frage, ob ein technischer Defekt einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Oftmals wird ein technisches Problem nicht als Begründung für die Befreiung zur Zahlungspflicht angenommen. Dies ist aber immer Einzelfallabhängig. Zum besseren Verständnis möchte ich auf diese Urteile verweisen:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 – Az.: 7 S 46/11 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

(2) Flugangst

Zuletzt muss noch geklärt werden, wie dies bezüglich der Flugangst der anderen Passagiere zu werten ist. Dazu folgendes Urteil:

AG Erding, Az.: 8 C 2378/16 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Kommt es bei Fluggästen zu Flugangst aufgrund eines vorangegangenen technischen Defekts, so ist dieses Geschehnis nicht als sonderlich außergewöhnlich zu beurteilen.

 

Insofern gehe ich davon aus, dass tatsächlich ein Anspruch gegeben sein könnte. Wendet euch dahingehend am besten direkt an die Airline. Oftmals findet man Formulare auf der jeweiligen Website.

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