Hallo,
du hast einen Flug von Frankfurt über Colombo nach Male gebucht. Allerdings seid ihr außerplanmäßig in Kuweit zwischengelandet, weshalb ihr verspätet in Colombo gelandet seid. Dadurch hast du deinen Anschlussflug nach Male verpasst. Aufgrund einer Umbuchung bist du mit mehr als 3 Stunden Verspätung endlich in Male angekommen. Du wolltest eine Ausgleichszahlung geltend machen, allerdings wurde dies abgewiesen, mit der Begründung, dass die Maschine in Frankfurt rechtzeitig gestartet ist. Nun stellt sich dir also die Frage, ob due überhaupt einen Anspruch auf Ausgleichszahlung hast.
Dazu habe ich folgende Urteile des EuGH gefunden (einfach zu finden, wenn du bei Google „ C-11/11 reise-recht-wiki.de“ eingibst):
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden, indem du bei Google „C-452/138 reise-recht-wiki.de“ eingibst)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
Es kommt also nicht auf die Abflugverspätung an, sondern auf die Verspätung am Zielort. Denn die Fluggastrechteverordnung ist dazu da, um die Rechte der Flugpassagiere in solchen Fällen zu stärken. Daher kann es nicht nur darauf ankommen wie viel Wartezeit die Fluggäste am Flughafen zu ertragen haben, sondern von wesentlich wichtiger Bedeutung ist die Verspätung an ihrem Zielort.
Meiner Meinung nach besteht also ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a.250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b. 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c.600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen
Weil die Entfernung Frankfurt – Male mehr als 3.500 km beträgt, steht dir ein Ausgleich in Höhe von 600€ zu. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn sich Sri Lankan Airlines wirksam auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen gem. Art. 5 III berufen könnte. Dahingehend müsste ein solcher Umstand erstmal vorgelegen haben und zudem müsste Sri Lankan Airlines im Zweifel auf darlegen können, welche zumutbaren Maßnahmen es zur Vermeidung der Verspätung getan hat.
Ich entnehme deinem Schrieben allerdings nicht, dass sich die Fluggesellschaft auf solch einen Umstand berufen hat, weshalb ich keinen Anlass sehen, warum Sri Lankan Airlines von der Zahlungspflicht befreit sein sollte.
Meiner Meinung nach, hast du also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung.
Allerdings rate ich dir dennoch, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, weil es sich hierbei nicht um eine Rechtsberatung handelt, sondern lediglich um meine persönliche Meinung.