Hallo,
leider ging die gebuchte Reise auf einem Kreuzfahrtschiff gründlich schief.
Denn leider kam es zu einer Verspätung des Hinfluges, so dass Sie im Endeffekt leider ihre Kreuzfahrt verpasst haben, da Sie wieder zurück nach Deutschland geflogen sind. Sie fragen sich nun, ob Sie eine Entschädigung verlangen können, da es ja nicht ihre Schuld war, dass der Hinflug eine Verspätung aufwies.
Fraglich ist also, ob Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung haben. Einen Teil Rückzahlung haben Sie allerdings schon bekommen. Da die Reise ja sozusagen mittendrinnen abgebrochen wurde, könnte man davon ausgehen, dass es sich um eine Kündigung der Reise handelt. Insofern könnte ich mir vorstellen, dass eventuell §651 e BGB greifen könnte:
§ 651e
Kündigung wegen Mangels
(1) 1Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. 2Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
(2) 1Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. 2Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
(3) 1Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. 2Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. 3Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.
(4) 1Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. 2Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.
Ein Mangel kann eventuell dahingehend gesehen werden, dass der Flug von einer Verspätung betroffen war. Allerdings haben Sie ja beschrieben, dass Sie den Reiseveranstalter aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen Sonntag handelte nicht erreichen konnten. Dies könnte eventuell der Maßgabe hinsichtlich der Zulässigkeit einer Kündigung n. §651 III entgegenstehen.
Da dies eine sehr komplexe Sachlage darstellt, habe ich hier auf Urteile der Rechtsprechung zur Meinungsbildung zurückgegriffen.
AG Wedding, Urt. v. 25.03.2011, Az.: 16 C 167/10 (siehe bei reise-recht-wiki)
Entsteht einem Reisenden ein Schaden in direkter Folge einer Flugverspätung i.S.d Art. 19 MÜ, so hat die Airline diesen in vollem Umfang zu ersetzen.
LG Frankfurt, Urt. v. 02.11.2006, Az: 2-19 O 201/05 (siehe bei reise-recht-wiki)
Ein Kündigungsgrund iSd. §651 e BGB ist nicht gegeben sei, wenn die Möglichkeit der Teilnahme der Kreuzfahrt nur einen Tag später noch möglich sei. Auch §651 e II kann nicht greifen, da sich im Informationsheft über die Reise Notfallnummern hätten finden lassen. Diese wurde von den Reisenden im vorliegenden Fall nicht wahrgenommen.
Besonders das zweite Urteil könnte in Ihrem Fall ebenso greifen, da ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde liegt.
Allerdings sind solche Vorfälle immer nach dem Einzelfall zu beurteilen. Daher empfiehlt es sich bei solch schwierigen Sachverhalten einen Anwalt aufzusuchen, der sich im besten Fall auf Reiserecht spezialisiert hat.