Guten Tag,
bezüglich Ihres Hinfluges nach Teneriffa kam es leider zu einigen Problemen. Gebucht war ein Flug von Berlin über Madrid nach Teneriffa. Leider wurde der Zubringerflug aufgrund eines technischen Defekts annulliert und Sie musste auf eine Ersatzmaschine umgebucht werden. Daher kamen Sie insgesamt erst mit einer Verspätung von 24 h in Teneriffa an.
Möglicherweise kommen rechtliche Möglichkeiten aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 in Betracht. Es ist nicht lang her, dass der EuGH (Az.: 402/07) entschied, dass Ansprüche auf Entschädigungszahlungen auch bei einer großen Verspätung von über 3 h möglich sind. Der EuGH stellte außerdem klar, dass nicht die Verspätung beim Abflug die Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Da Sie einen ganzen Tag später in Teneriffa gelandet sind, ist dieses Erfordernis erstmal erfüllt. Sie haben zudem auch den Anschlussflug verpasst. Diesbezüglich weist Iberia ihre Zuständigkeit ab, da der erste Flug mit IberiaExpress durchgeführt wurde.
Demnach müssen Sie sich auch an diese Airline wenden, denn diese ist für die Verspätung auch verantwortlich.
Insofern könnte ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art 7 I der Verordnung bestehen:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Diese Ausgleichszahlungen müssen nicht geleistet werden, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände vorliegen. Denn liegen solche vor, so kann sich die Airline der Zahlungsverpflichtung entziehen, da mit solchen Umständen in der Regel nicht gerechnet werden kann. Allerdings gilt der Ausschlussgrund nur, wenn der Umstand auch nicht mit dem Ergreifen aller möglichen Maßnahmen hätte verhindert werden können. Hierhin trägt das Luftfahrtunternehmen auch die Beweislast.
Nun muss geklärt werden, ob ein technischer Defekt auf einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann. Dies ist nicht einfach zu beantworten, da diese Frage auch in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird. Jedenfalls gilt es auf folgende Urteile zu verweisen:
EuGH, Urteil vom 17.9.2015, Az.: C-257/14
Art. 5 III der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein technisches Problem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das unerwartet auftrat, das nicht auf eine fehlerhafte Wartung zurückzuführen und auch nicht während einer regulären Wartung festgestellt worden ist, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 23.10.2013, Az.: 3 C 729/13 (36)
Der Anspruch ist auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 VO ausgeschlossen. Hiernach ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichsleistung nicht verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung (Verspätung) auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
EuGH, Urteil vom 22. 12. 2008 - C-549/07
Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren
Wenn man nicht genau weiß welcher Defekt vorlag, kann hinsichtlich ihrer obigen Frage schlecht Stellung genommen werden. Es sei nur so viel gesagt, dass technische Defekte überwiegend nicht als außergewöhnliche Umstände angesehen werden.
Daher lohnt es sich trotzdem dran zu bleiben. Am besten wenden Sie sich erst einmal an IberiaExpress und probieren da ihr Glück.