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Hallo allerseits,

Kann mir jemand sagen, ob ich in meinem Fall ein Anrecht auf eine Ausgleichzahlung habe?

Ich habe durch einen Freund von diesem Portal erfahren, da er auch schon Schwierigkeiten hatte und so zu seinem Recht gekommen ist. Also am besten, ich fange von vorne an:

Dieses Jahr wollte ich gerne einmal Urlaub auf Teneriffa machen. Alle schwärmen immer so von dieser Insel, dass ich dachte, es wäre an der Zeit auch mal dorthin zu fliegen. Also hatte ich einen Iberia-Flug IB3673 um 7:35 Uhr von Berlin nach Madrid gebucht, dann den Anschlussflug IB3910 um 11:25 nach Teneriffa, wo ich um 13:30 Uhr landen sollte. Ich hatte bis jetzt noch von keinen negativen Erfahrungen mit Iberia-Flügen gehört und was folglich besonders überrascht, was sich abspielte.

Nachdem ich rechtzeitig am Berliner Flughafen ankam, wurde mir vom Personal am Schalter mitgeteilt, dass mein Flug nach Madrid aufgrund eines technischen Defekts am Flugzeug annulliert werden musste. Auf der einen Seite war ich froh, dass der technische Defekt an der Maschine festgestellt wurde und es somit zu keinen bösen Überraschungen während des Fluges kommen konnte. Auf der anderen Seite aber war ich stocksauer als mir mitgeteilt wurde, dass ich erst am Abend mit einer anderen Maschine fliegen konnte. Es war ja schön und gut, dass es eine Ersatzbeförderung gab, aber leider landete ich erst 24 Stunden später auf Teneriffa!!!

Aus diesem Grund schrieb ich einen Beschwerdebrief an die Fluggesellschaft. Es ist für mich immer noch ärgerlich, wenn ich an das Antwortschreiben von Iberia denke! Darin erklärte man mir, dass mein erster Flug von Berlin nach Madrid nicht von Iberia selbst, sondern von der unabhängigen Tochtergesellschaft Iberia Express ausgeführt werden sollte. Darum hätte ich kein Anrecht auf eine Ausgleichszahlung. Sie hatten einfach meinen Antrag zurückgewiesen, da es zwei verschiedene Flüge seien. Und das obwohl ich geschrieben hatte, dass ich meine Reise als Komplettpaket gebucht hatte, da mir die Flüge genauso angeboten wurden. Keine Chance von Seiten der Fluggesellschaft.

Das kann doch nicht Rechtens sein oder?

Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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Guten Tag,

bezüglich Ihres Hinfluges nach Teneriffa kam es leider zu einigen Problemen. Gebucht war ein Flug von Berlin über Madrid nach Teneriffa. Leider wurde der Zubringerflug aufgrund eines technischen Defekts annulliert und Sie musste auf eine Ersatzmaschine umgebucht werden. Daher kamen Sie insgesamt erst mit einer Verspätung von 24 h in Teneriffa an.

Möglicherweise kommen rechtliche Möglichkeiten aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 in Betracht. Es ist nicht lang her, dass der EuGH (Az.: 402/07) entschied, dass Ansprüche auf Entschädigungszahlungen auch bei einer großen Verspätung von über 3 h möglich sind. Der EuGH stellte außerdem klar, dass nicht die Verspätung beim Abflug die Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Da Sie einen ganzen Tag später in Teneriffa gelandet sind, ist dieses Erfordernis erstmal erfüllt. Sie haben zudem auch den Anschlussflug verpasst. Diesbezüglich weist Iberia ihre Zuständigkeit ab, da der erste Flug mit IberiaExpress durchgeführt wurde.

Demnach müssen Sie sich auch an diese Airline wenden, denn diese ist für die Verspätung auch verantwortlich.

Insofern könnte ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art 7 I der Verordnung bestehen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 


b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 


c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 


Diese Ausgleichszahlungen müssen nicht geleistet werden, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände vorliegen. Denn liegen solche vor, so kann sich die Airline der Zahlungsverpflichtung entziehen, da mit solchen Umständen in der Regel nicht gerechnet werden kann. Allerdings gilt der Ausschlussgrund nur, wenn der Umstand auch nicht mit dem Ergreifen aller möglichen Maßnahmen hätte verhindert werden können. Hierhin trägt das Luftfahrtunternehmen auch die Beweislast.

Nun muss geklärt werden, ob ein technischer Defekt auf einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann. Dies ist nicht einfach zu beantworten, da diese Frage auch in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird. Jedenfalls gilt es auf folgende Urteile zu verweisen:

EuGH, Urteil vom 17.9.2015, Az.: C-257/14 
Art. 5 III der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein technisches Problem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das unerwartet auftrat, das nicht auf eine fehlerhafte Wartung zurückzuführen und auch nicht während einer regulären Wartung festgestellt worden ist, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.

AG RüsselsheimUrteil vom 23.10.2013, Az.: 3 C 729/13 (36)
Der Anspruch ist auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 VO ausgeschlossen. Hiernach ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichsleistung nicht verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung (Verspätung) auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

EuGH, Urteil vom 22. 12. 2008 - C-549/07
Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren

Wenn man nicht genau weiß welcher Defekt vorlag, kann hinsichtlich ihrer obigen Frage schlecht Stellung genommen werden. Es sei nur so viel gesagt, dass technische Defekte überwiegend nicht als außergewöhnliche Umstände angesehen werden.

Daher lohnt es sich trotzdem dran zu bleiben. Am besten wenden Sie sich erst einmal an IberiaExpress und probieren da ihr Glück.

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