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Ursprünglicher Flug mit British Airways:

MIAMI - LONDON - BRÜSSEL

Bei Ankunft am Flughafen MIAMI wird mitgeteilt, dass "aufgrund technischer Probleme" der Flug nicht stattfinden könne.

Wir werden an IBERIA verwiesen. Dieser sollte dann nicht mehr in London zwischenlanden, sondern über MADRID gehen.

Der Anschlussflug mit IBERIA wird dann in MADRID verpasst und wir müssen 7 h auf einen Flug nach BRÜSSEL warten.Kann man diese Rechte aus den Flugverpätungen vor einen DEUTSCHEN Gericht geltend machen?

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (200 Punkte)
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Hallo!

Zuerst müsste man normalerweise klären, welche der beiden Fluggesellschaften in Anspruch auf Zahlung von Ausgleichszahlungen zu nehmen wäre. Ich lasse das aber weg, da ich vermute, dass Sie Ihre Ansprüche nicht vor einem deutschen Gericht geltend machen können.

Beide Fluggesellschaften haben ihren Sitz in der EU oder hatten diesen zum Zeitpunkt der Beförderung, sodass die Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) anwendbar sein sollte. Ich vermute, dass das auch im Falle von British Airways gilt, weil sowohl der Vertragsschluss als auch die Erfüllung des Vertrages zum Zeitpunkt stattgefunden hat, als UK noch in der EU war, kann das aber nicht mit abschließender Sicherheit behaupten.

Der Bundesgerichtshof urteilte (BGH, Urt. v. 09.04.2013, Az: X ZR 105/12), dass bei Klagen auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 Verordnung 261/2004 der Gerichtsstandort sich nach dem „Erfüllungsort der vertragscharakterlichen Leistung des dem Flug zugrundeliegenden Vertrages“ bestimmt – das sind entweder der Abflugs- oder der Ankunftsort. Bei einer getrennten Betrachtung der beiden Teilflüge wäre das entweder Madrid oder Brüssel, es gibt aber keinen Erfüllungsort in Deutschland und somit auch kein Gericht, das zuständig sein könnte (AG Frankfurt, Urt. v. 28.12.2017, Az: 30 C 1431/17 (25)).

Ganz allgemein können Sie die jeweilige Fluggesellschaft gem. Art. 2 I EuGVVO in Verbindung mit Art. 60 I EuGVVO an den Orten ihres satzungsgemäßen Sitzes, der Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in Anspruch nehmen. Weder bei British Airways noch bei Iberia liegen diese Orte in Deutschland, sodass auch hier leider keine Chance besteht.

Eine Ausnahme davon kann geltend gemacht werden, wenn BA oder Iberia eine Zweigniederlassung in Deutschland haben. Gem. Art. 5 Nr. 5 EuGVVO können Fluggäste einen besonderen Gerichtsstand am Ort der Zweigniederlassung der Fluggesellschaft eröffnen, jedoch nur dann, wenn sie zum Beispiel die Flugtickets über diese Niederlassung erworben haben.

British Airways hat eine Niederlassung in Deutschland, über die man auch Flüge reservieren kann. Ob das bereits als Ticketerwerb über die Niederlassung gilt, kann ich leider nicht sagen. Insbesondere bezweifle ich aber auch, dass British Airways in Ihrem Fall passivlegitimiert wäre, da sie zwar Vertragspartner für den ursprünglichen Flug war, den Flug Madrid-Brüssel jedoch nicht durchgeführt hat und für die Verspätung somit nicht verantwortlich ist. Die British Airways wäre aber mit hoher Wahrscheinlichkeit allein schon für die Annullierung des ursprünglichen Fluges zu belangen, da technische Probleme meistens nicht zu haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umständen zählen.

Eine weitere Möglichkeit könnte gegeben sein, wenn Sie die Flüge im Rahmen einer Pauschalreise gebucht haben. Dann hätten Sie aber auch einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gegenüber dem Reiseveranstalter, nicht jedoch der Fluggesellschaft. Gem. Art. 16 I EuGVVO könnten Sie in einem solchen Fall zwischen dem Gericht am Ort der Hauptniederlassung des Reiseveranstalters und dem Gericht an Ihrem Wohnort wählen. Diese Regelung ist aber durch die Begrenzung im Art. 15 III EuGVVO nicht auf Luftbeförderungsverträge anwendbar.

Eine Klage in Deutschland wäre möglich, wenn Sie mit British Airways einen Gerichtsstandort in Deutschland schriftlich vereinbart hätten (Art. 23 EuGVVO).

Die Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes ergibt sich auch nicht aus der deutschen Zivilprozessordnung, da die EuGVVO auf beide Flüge – den ursprünglichen und den tatsächlichen – anwendbar ist. Selbst wenn wir davon ausgehen, dass die EuGVVO auf den Vertrag mit British Airways nicht mehr anwendbar ist, weil UK nicht mehr zur EU gehört, so kommen wir dann immer noch zum Ergebnis, dass gem. §§ 12ff. ZPO bzw. § 269 Abs. 1 BGB entweder der Ankunftsort oder der Ort des Hauptsitzes ist.

Weitere Rechtsgrundlagen sind mir nicht bekannt. Bedenken Sie, dass auch wenn Sie in Deutschland nicht klagen können, heißt es noch nicht, dass die British Airways bzw. Iberia die außergerichtliche Einigung verneinen wird. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Flugrecht, um genaue Informationen über Ihr Fall zu erhalten und die bestmögliche Vorgehensweise zu erarbeiten.

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