Sie wollen Ansprüche gegen die Fluggesellschaft wegen einer Gepäckverspätung aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen. Nun fragen Sie, wo Sie eine Klage zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche geltend machen können.
Der Gerichtsstand ergibt sich aus Artikel 33 MÜ:
Artikel 33 Gerichtsstand
(1) Die Klage auf Schadenersatz muss im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts.
So auch das AG Düsseldorf:
AG Düsseldorf, Urt. v. 22.10.2015, Az: 32 C 167/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 32 C 167/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Zuständig ist nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts erhoben werden. Der Bestimmungsort ist dabei der Ort des letzten vertragsmäßigen Landeflughafens.
Sie können die Klage also entweder an dem Wohnsitz der Luftfrachtführers oder an dem letzten vertragsgemäßen Flughafen geltend machen.
Allerdings empfiehlt es sich bei schwierigen Fragen, zusätzlich zu einer Rechtsmeinung noch einen professionellen Rechtsrat von einem Fachanwalt einzuholen.