Hallo,
dein Sansibar-Urlaub war an sich schön, nur das Hotel wies einige Mängel auf. Weil du in Nürnberg wohnst, der Abflugort aber Frankfurt war und TUI seinen Sitz in Berlin hat, weißt du nicht, vor welchem Gericht du deine Ansprüche geltend machen kannst.
Passend zu deiner Frage, gibt es hier im Forum bereits einen ähnlichen Fall, der auch schon beantwortet wurde:
Bei welchem Gericht sind Reiseveranstalter und Fluggesellschaft zu verklagen wenn beide wegen Flugverspätung in Anspruch genommen werden?
Auch hier wurde gefragt, an welchem Gericht die Ansprüche durchzusetzen sind. Allerdings wollte der Reisende hier den Reiseveranstalter und die Fluggesellschaft verklagen.
Für die Frage, vor welchem Gericht geklagt werden muss, habe ich ein Urteil des OLG Frankfurt gefunden. In diesem Urteil wurden zwar sowohl die Fluggesellschaft, als auch der Reiseveranstalter verklagt, aber es hat auch einen passenden Hinweis gegeben, wenn nur einer der beiden verklagt werden soll. Du kannst das Urteil einfach finden, indem du auf Google „11 AR 142/12 reise-recht-wiki.de“ eingibst:
OLG Frankfurt, Urt. v. 30.07.2012, Az: 11 AR 142/12
Der Gerichtsstand ist am Abflugsort festgelegt, wenn das Luftfahrtunternehmen und der Reiseveranstalter gemeinsam in Anspruch genommen werden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied weiterhin, dass der Gerichtsstand davon abhängt, ob nur ein Luftfahrtunternehmen oder Reiseveranstalter auf Schadensersatz oder sonstige Ansprüche in Anspruch genommen, werden oder beide gemeinsam. Wird nur einer in Anspruch genommen, so darf der Kläger den Gerichtsstand frei wählen zwischen dem jeweiligen Firmensitz der Beklagten oder seinem eigenen Wohnort.
Du kannst dir also aussuchen, ob du in Berlin oder Nürnberg vor Gericht gehen willst.
Eine weitere wichtige Frage ist, ob du auch einen Anspruch auf Reisepreisminderung hast.
Voraussetzung für eine Minderung ist ein Reisemangel. Ein Reisemangel definiert sich als das Vorhandensein eines Fehlers oder das Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft. Die Definition und weiter Informationen findest du hier. Wichtig sind hier die §§ 651 c, d BGB:
§ 651 c
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
§ 651 d
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Der Umstand, dass du kein warmes Wasser auf deinem Zimmer hast begründet meiner Ansicht nach, einen Mangel, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat.
Demnach hast du einen Anspruch auf Reisepreisminderung.
Da du die Ansprüche vor Gericht geltend machen willst, rate ich dir, zuvor mit einem Anwalt zu sprechen. Er kennt sich mit der Bewertung der Einzelfälle besser aus und kann beurteilen, ob und welche Ansprüche dir genau zustehen und auch wie hoch etwa die Erfolgschancen sind.