Hallo,
die Maschine eures Rückfluges wurde geändert und ein Zwischenstopp hinzugefügt. Wegen deiner Platzangst musstest den Rückflug aufgrund der kleineren Maschine absagen und eine weitere Woche in Namibia verbringen. Nun fragst du dich, welche Ansprüche du gegen Condor hast.
Eine ähnliche Frage wurde bereits hier beantwortet:
Welche Ansprüche habe ich wenn Condor-Flug DE2281 von Mombasa nach Frankfurt nicht wie abgesprochen mit der Boeing 767 sondern 757 und einem Zwischenstopp durchgeführt wurde?
Als erstes kommt die Erstattung der Hotelkosten in Betracht:
Um diese Kosten erstattet zu bekommen, müsste ein Reisemangel vorliegen. Ein Reisemangel ist das Vorhandensein eines Fehlers oder das Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft. Die genaue Definition kannst du hier nachlesen.
Das Problem hierbei ist nur, dass nicht jeder Fehler zu einer Haftung des Reiseveranstalters führt. § 651 c BGB beschreibt, dass zusätzlich der Wert der Reise aufgehoben oder herabgesetzt werden muss:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Hier ist deine Platzangst der Auslöser dafür, dass du mit der kleineren Maschine nicht zurückfliegen konntest. Der Unterschied einer etwas kleineren Maschine mag für dich zwar von Bedeutung sein, allerdings muss sich die Beurteilung, ob der Wert einer Reise aufgehoben oder herabgesetzt wurde, auf einen Reisenden beziehen, der „normal empfindlich“ ist. Also muss auf einen Durchschnittsreisenden abgestellt werden. Grund dafür ist, dass es sich bei Pauschalreisen um ein Massengeschäft handelt. Aus Sicht eines durchschnittlich Reisenden macht es keinen Unterschied, ob die Flugmaschine größer oder etwas kleiner ist. Ob ein Flugzeug 2 Mittelgänge oder nur einen Mittelgang hat, wirkt sich in der Regel nicht auf die Qualität des individuellen Sitzplatzes und den Komfort aus.
Auch ist ein Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet den angekündigten Flugzeugtyp zu verwenden, weil es sich hierbei lediglich um eine Leistungsbeschreibung handelt, nicht um eine Eigenschaftszusicherung.
Wie ich das interpretiert habe, hast du den Flug nicht wegen der Zwischenlandung abgelehnt, sondern wegen des Flugzeugtyps. Deshalb ist der entstandene Schaden (die Hotelkosten) nicht erstattbar. Der eigentliche Reisemangel ist nämlich nicht ursächlich für den Schaden.
Aus diesem Grund muss ich dir leider sagen, dass du keinen Anspruch auf Erstattung der Hotelkosten hast, weil meiner Meinung nach kein Reisemangel vorliegt.
Wie sieht es aber mit dem Zwischenstopp des Rückfluges aus?
Der „Nonstopflug“ war Vertragsbestandteil und somit eine gebuchte Beförderungsleistung. Wie bereits erwähnt, stellt der Flug mit Zwischenstopp einen Reisemangel dar, weil eine zugesicherte Eigenschaft nicht erbracht wurde.
Auch, dass sich der Abflug um einen Tag verzögert hatte, stellt einen Reisemangel dar.
Meiner Meinung nach, habt ihr also aufgrund des verzögerten Fluges mit Zwischenstopp einen Anspruch auf Entschädigung für den letzten Tag der Reise.
Ich habe dazu ein passendes Urteil gefunden, das einen sehr ähnlichen Fall behandelt hat:
AG Bad Homburg, Urt. v. 11.07.2006, Az: 2 C 1264/06
Ein abweichender Flugzeugtyp stellt keinen Reisemangel im Sinne des BGB dar.
Das Urteil ist einfach zu finden, wenn du bei Google „AG Bad Homburg 2 C 1264/06 reise-recht-wiki.de“ eingibst.
Bei meinem Beitrag handelt es sich lediglich um eine Rechtsmeinung. Die Fälle des Reiserechts sind sehr komplex, weshalb sich der Gang zum Anwalt lohnt, vor allem, wenn Ansprüche geltend gemacht werden sollen.