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Grüßt euch allerseits!
Ja, ich habe krankhafte Angst vor dem Aufenthalt in geschlossenen Räumen und ja, dennoch reise ich mit Flugzeugen in andere Länder.
Es ist aber so, dass ich immer ganz bewusst nur mit Maschinen fliege, die wirklich groß genug sind und somit meine Angst etwas vor engen Räumen etwas akzeptabler gestalten, sodass ich sogar für einen längeren Zeitraum in so einem Flugzeug ausharren kann ohne sofort eine Panikattacke zu kriegen.

Ich buchte für mich und meine Frau eine Reise nach Kenia. Es war unser gemeinsames Geschenk zu unserem 10. Hochzeitstag. Wir wollten 2 Wochen in Kenia verbringen und uns von den letzten Arbeitsstrapazen erholen.
Da es sich jedoch um einen Nonstop Flug handelte, also einem Flug, der keine Zwischenlandung machte sondern durchfliegt, war es mir enorm wichtig, dass das Flugzeug schön groß und geräumig ist.
Deshalb buchten wir einen Flug von Frankfurt am Main nach Nairobi. Die Flüge sollten mit der Maschine Boeing 767 (Hin- und Rückflug) (Condor DE2281) erfolgen.
Der Hinflug klappte wunderbar. Kurzzeitig hatte ich mit ein paar kleineren Panikattacken zu kämpfen, aber die vergingen relativ schnell -auch dank meiner Frau, die weiß, wie man mich in solchen Momenten am besten/schnellsten wieder beruhigt.

Leider klappte der Rückflug nicht so gut.
Grund: diie Boeing 767 war nicht einsatzbereit, weshalb stattdessen die Boeing 757 (also die kleinere Version) zum Einsatz kam und das auch einen Tag später als geplant.
Für mich ist das eine Katastrophe gewesen! Allein die Vorstellung, wie ich in dem Flieger sitze und keine Luft mehr in dem engen Raum bekomme, bereitete mir eine unheimliche Panik! Zwar gab es laut Flugplan einen Zwischenstopp zum auftanken der Maschine, aber dennoch ging es für mich nicht.
Nach langer Überlegung entschieden wir uns, dass meine Frau mit dem regulären Flug nach Hause fliegt und ich dafür noch ein paar Tage vor Ort bleibe, bis die nächste Maschine einsatzbereit war. Sie musste nämlich zur Arbeit und konnte so lange nicht warten.
Ich hatte Glück, dass ich noch in demselben Hotel bleiben durfte -natürlich mit weiteren Kosten.
Statt nur 2,3 Tage dort zu bleiben, war ich gezwungen, noch über 1 Woche in Nairobi zu verbringen, weil es keinen passenden Flug gab. Dann endlich kam meine Erlösung und ich konnte mit einer Boeing 767 wieder zurück nach Frankfurt fliegen.

Nun verlange ich Entschädigung für diese Strapazen! Ich meine, man kann doch von einem an extremer Klaustrophobie leidenden Menschen, nicht verlangen, für so viele Stunden in so einem kleinen Flugzeug wie Boeing 757 mitzufliegen.

Durch den verlängerten Hotelaufenthalt entstanden mir zusätzliche Kosten iHv knapp 280 €. Außerdem möchte ich für den Zeitraum den ich noch länger in Nairobi verbringen musste, auch eine Entschädigung verlangen, denn ohne meine Frau und Planung, ist das nicht unbedingt Urlaub gewesen, den ich dann in dieser Zeit dort hatte.

Habe ich Ansprüche gegen Condor ?


 

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Hallo,

die Maschine eures Rückfluges wurde geändert und ein Zwischenstopp hinzugefügt. Wegen deiner Platzangst musstest den Rückflug aufgrund der kleineren Maschine absagen und eine weitere Woche in Namibia verbringen. Nun fragst du dich, welche Ansprüche du gegen Condor hast.
Eine ähnliche Frage wurde bereits hier beantwortet:

Welche Ansprüche habe ich wenn Condor-Flug DE2281 von Mombasa nach Frankfurt nicht wie abgesprochen mit der Boeing 767 sondern 757 und einem Zwischenstopp durchgeführt wurde?

Als erstes kommt die Erstattung der Hotelkosten in Betracht:

Um diese Kosten erstattet zu bekommen, müsste ein Reisemangel vorliegen. Ein Reisemangel ist das Vorhandensein eines Fehlers oder das Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft. Die genaue Definition kannst du hier nachlesen.

Das Problem hierbei ist nur, dass nicht jeder Fehler zu einer Haftung des Reiseveranstalters führt. § 651 c BGB beschreibt, dass zusätzlich der Wert der Reise aufgehoben oder herabgesetzt werden muss:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Hier ist deine Platzangst der Auslöser dafür, dass du mit der kleineren Maschine nicht zurückfliegen konntest. Der Unterschied einer etwas kleineren Maschine mag für dich zwar von Bedeutung sein, allerdings muss sich die Beurteilung, ob der Wert einer Reise aufgehoben oder herabgesetzt wurde, auf einen Reisenden beziehen, der „normal empfindlich“ ist. Also muss auf einen Durchschnittsreisenden abgestellt werden. Grund dafür ist, dass es sich bei Pauschalreisen um ein Massengeschäft handelt. Aus Sicht eines durchschnittlich Reisenden macht es keinen Unterschied, ob die Flugmaschine größer oder etwas kleiner ist. Ob ein Flugzeug 2 Mittelgänge oder nur einen Mittelgang hat, wirkt sich in der Regel nicht auf die Qualität des individuellen Sitzplatzes und den Komfort aus.

Auch ist ein Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet den angekündigten Flugzeugtyp zu verwenden, weil es sich hierbei lediglich um eine Leistungsbeschreibung handelt, nicht um eine Eigenschaftszusicherung.
Wie ich das interpretiert habe, hast du den Flug nicht wegen der Zwischenlandung abgelehnt, sondern wegen des Flugzeugtyps. Deshalb ist der entstandene Schaden (die Hotelkosten) nicht erstattbar. Der eigentliche Reisemangel ist nämlich nicht ursächlich für den Schaden.

Aus diesem Grund muss ich dir leider sagen, dass du keinen Anspruch auf Erstattung der Hotelkosten hast, weil meiner Meinung nach kein Reisemangel vorliegt.

Wie sieht es aber mit dem Zwischenstopp des Rückfluges aus?

Der „Nonstopflug“ war Vertragsbestandteil und somit eine gebuchte Beförderungsleistung. Wie bereits erwähnt, stellt der Flug mit Zwischenstopp einen Reisemangel dar, weil eine zugesicherte Eigenschaft nicht erbracht wurde.

Auch, dass sich der Abflug um einen Tag verzögert hatte, stellt einen Reisemangel dar.
Meiner Meinung nach, habt ihr also aufgrund des verzögerten Fluges mit Zwischenstopp einen Anspruch auf Entschädigung für den letzten Tag der Reise.

Ich habe dazu ein passendes Urteil gefunden, das einen sehr ähnlichen Fall behandelt hat:

AG Bad Homburg, Urt. v. 11.07.2006, Az: 2 C 1264/06
Ein abweichender Flugzeugtyp stellt keinen Reisemangel im Sinne des BGB dar.

Das Urteil ist einfach zu finden, wenn du bei Google „AG Bad Homburg 2 C 1264/06 reise-recht-wiki.de“ eingibst.

Bei meinem Beitrag handelt es sich lediglich um eine Rechtsmeinung. Die Fälle des Reiserechts sind sehr komplex, weshalb sich der Gang zum Anwalt lohnt, vor allem, wenn Ansprüche geltend gemacht werden sollen.
 

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Sie haben eine Reise nach Namibia gebucht. Bei dem Rückflug wurde der Flug jedoch nicht durch die von Ihnen gebuchte Boing 767 sondern durch die kleinere Boing 757 durchgeführt. Dieser kam außerdem auch einen Tag später an. Da Sie unter Klaustrophobie leiden, wollten Sie diesen Flug nicht annehmen. Ihre Frau nahm den Flug wahr.

Sie mussten länger in Nairobi bleiben, wodurch Ihnen natürlich auch zusätzliche Hotelkosten entstanden sind.  Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf Ersatz der Hotelkosten und eine Entschädigung für die verlängerte Zeit in Nairobi haben. 

Anspruch wegen Änderung der Flugmaschine

Dafür müsste die Änderung der Maschine zunächst einen Reisemangel darstellen. 

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.

Die Änderung der Maschine könnte also einen solchen Reisemangel begründen. Dazu folgendes Urteil:

AG Bad Homburg, Urt. v. 11.07.2006, Az: 2 C 1264/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2 C 1264/06 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der an Klaustrophobie leidende Kläger begehrt nun von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, eine Schadensersatzzahlung wegen des Maschinenwechsels auf einem von ihm gebuchten Flug. Dem Kläger wurde beim Einchecken für den gebuchten Flug mittgeteilt, dass die vorgesehene Maschine des Typs Boeing 767 gegen eine kleinere, des Typs Boeing 757, ausgetauscht werde, was den Kläger wegen seiner Platzangst dazu veranlasste, am Flughafen zurückzubleiben. Letztendlich wurde der Kläger mit der nächsten Maschine des größeren Typs Boeing 767 befördert.

Das Amtsgericht Bad Homburg hält die Klage für nicht begründet. Der Kläger erhalte keinen Anspruch auf die geforderten Schadensersatzleistungen. Ein Luftfahrtunternehmen sei nicht verpflichtet den angekündigten Flugzeugtyp zu verwenden. Es entsteht so auch kein für den Schadensersatzanspruch erforderlicher Reisemangel gem. § 651 c Abs. 1 BGB, wenn dieser geändert wird, weil der angezeigte Flugzeugtyp lediglich als eine bloße Leistungsbeschreibung, nicht jedoch als Eigenschaftszusicherung bewertet werden könne.

Die Änderung der Maschine stellt also keinen Mangel dar und Sie haben meines Erachtens deswegen keinen Anspruch auf einen Schadensersatz. 

Für eine genauere Einschätzung könnten Sie aber durchaus darüber nachdenken, ob Sie nicht einen Anwalt für Reiserecht einschalten wollen. 

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