Hallo,
im Fall einer Flugannullierung kann der Fluggast Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung geltend machen, speziell aus dem Artikel 5. Danach stehen dem Fluggast eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9 zu.
Von der Ausgleichszahlung die in Artikel 7 geregelt wird, wird die Airline allerdings dann befreit, wenn die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeführt werden kann.
Ein starker Schneefall begründet leider einen solchen Umstand. Dazu folgende Urteile:
AG Düsseldorf, Urteil vom 30.4.2007, Az. 232 C 6288/06 (bei Google zu finden unter: "232 C 6288/06 reise-recht-wikid.de")
Die Airline ist bei einem Schneechaos von einer Ausgleichszahlung befreit, da es sich hierbei um extreme und nicht vorhersehbare Wetterbedingungen handelt.
AG Erding, Urteil vom 1.12.2011, Az. 5 C 941/11 (bei Google zu finden unter:" 5 C 941/11 reise-recht-wiki.de")
In einem Schneesturm sei ein von dem Unternehmen ein nicht kontrollierbarer außergewöhnlicher Umstand zu sehen, der für die Airline haftungsbefreiend wirkt.
Durch diese Urteile denke ich, dass Ihnen leider keine Ausgleichszahlung zusteht, da auch das Schneechaos, das in Ihrem Fall aufgetreten ist, von Austrian Airlines nicht kontrolliert werden konnte.
Gemäß Artikel 8 kann der Fluggast im Fall einer Annullierung eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter gleichen Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt fordern. Da Sie jedoch auf einen anderen Flug umgebucht wurden, bin ich der Auffassung, das es sich unter den gegebenen Wetterbedingungen dabei um den frühestmöglichen Ersatzflug handelt, wodurch Ihnen ein Anspruch aus Artikel 8 zugesprochen wurde.
Sollten Sie während Ihrer Wartezeit Verpflegungskosten gehabt haben, ist die Airline gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) dazu verpflichtet Ihnen diese zu erstatten.
Wer ist der Ansprechpartner?
Heutzutage gibt es viele Wege bei einer Airline einen Flug zu buchen. Dies kann z.B. über ein Reisebüro, ein Online-Portal oder direkt bei der Airline erfolgen. In allen Fällen geht man jedoch einen Luftbeförderungsvertrag ausschließlich mit der Airline mit der man fliegen möchte ein. Reisebüros und Online-Portale haben hierbei nur eine Vermittlerfunktion.Demnach müssen Sie Ihre Ansprüche bei der Airline geltend machen, mit der Sie fliegen wollen, also Austrian Airlines. Sollte es durch eine Annullierung auf irgend einer Teilstrecke zu einem Airlinewechsel kommen, so ist meiner Meinung nach dennoch das Luftfahrtunternehmen Ansprechpartner, bei dem man den ursprünglichen Flug gebucht hat.
In Ihrem Fall denke ich daher , dass Austrian Airlines Ihr Ansprechpartner ist.
Selbstverständlich können Sie jederzeit nochmal einen professionellen Rechtsrat bei einem Anwalt einholen. Ich kann hier nur meine Rechtsmeinung zu Ihrem Fall wiedergeben.