Ihr habt für Ende April eine Rundreise in Costa Rica incl. An- und Abreise mit Iberia von München nach Costa Rica über Madrid gebucht. Ihr habt eine Reisebestätigung und zugleich 20 % Anzahlung geleistet.
Der Hinflug sollte morgens von München nach Madrid und von dort weiter nach San Jose erfolgen. Jedoch wurde der Zubringerflug seitens Iberia gestrichen und auf Mittag verschoben. Damit kann der Anschlussflug nach San Jose am selben Tag nicht mehr erreicht werden. Das Reisebüro hat euch daraufhin ohne Rückfrage auf Frankfurt umgebucht. Dem habt ihr aber widersprochen.
Als Alternative wurde euch angeboten, die Flüge kostenlos zu stornieren und selbst Flüge zu buchen, oder am Vortag am Abend nach Madrid zu fliegen, dort zu übernachten und dann wie vorgesehen am Mittag nach San Jose zu starten. Auch hier müsstet ihr euch selbst um eine Übernachtung in Madrid auf eigene Kosten kümmern.
Jetzt stellt sich dir die Frage nach den Kosten bei einer Rückabwicklung der kompletten Buchnung ohne Abzüge oder die Übernahme der Kosten einer Übernachtung in Madrid.
Da ihr eine Rundreise mit Flügen gebucht habt, liegt eine Pauschalreise vor.
In diesem Fall stehen euch die Rechte aus den §§ 651 a ff. BGB zu. in § 651 i BGB sind sämtliche reiserechtliche Gewährleistungsrechte aufgeführt.
Eine wichtige gemeinsame Voraussetzung ist, dass ein Reisemangel vorliegt. Reisemängel liegen vor, wenn eine Pauschalreise nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Sollte keine Beschaffenheit vertraglich vereinbart worden sein, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sie dem vertraglich festgesetzten Nutzen nicht entspricht. Ist auch kein Reisenutzen festgelegt, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sich die Reise nicht für den gewöhnlichen Nutzen eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist die bei Pauschalreisen dieser Art üblich ist. Auch das verspätete oder gar Nichterbringen von Reiseleistungen ist ein Reisemangel.
Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu.
In Ihrem Fall verlängern sich Ihre Flugzeiten dergestalt, dass ihr einen ganzen Tag vorher fliegen müsst.. Ob diese Änderung einen Reisemangel begründet, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)
Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Da sich in Ihrem Fall der Flug um mehr als 8 Stunden verlängert, gehe ich davon aus, dass ein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt.
1. Kündigung
Die Kündigung richtet sich nach § 651 l BGB:
(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.
(...)
Demnach könnt ihr vom Vertrag zurücktreten und den gezahlten Reisepreis herausverlangen, jedoch kann der Reiseveranstalter denjenigen Betrag einbehalten, den er schon für Flüge, Unterkünfte und dergleichen ausgegeben hat.
2. Abhilfe
Am interessantesten scheint für Sie das Abhilfeverlangen.
Du so kannst also zunächst einmal gem. § 651 k BGB vom Veranstalter Abhilfe verlangen. Der Mangel muss dann vom Veranstalter beseitigt werden. Allerdings steht diesem in gewissen Fällen auch ein Verweigerungsrecht zu, z.B. wenn die Abhilfe unmöglich ist oder die Abhilfe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Liegt eine solche Ausnahme nicht vor und wir nicht Abhilfe verschafft, dann besteht nach Nr. 2 die Möglichkeit selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
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