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Liebe Community,

nach zwei Wochen Kolumbien im März bin ich auf Empfehlung der Bundesregierung zurück nach Deutschland und habe einen Flug mit Iberia nach Hause gebucht, da der internationale Flugverkehr in Kolumbien bald eingestellt werden würde.

Bogota => Madrid => Düsseldorf

Ein paar Tage vor Abflug stellte sich heraus, dass der zweite Teil dieser Reise (Madrid => Düsseldorf) gestrichen wurde. Nach einem Anruf bei der Airline war klar, dass mir Iberia (oder eine der Partnerairlines) keinen Alternativflug innerhalb von 48 Stunden nach Düsseldorf anbieten konnte. Da alle anderen Flüge zu dieser Zeit bereits unvorstellbar teuer waren überzeugte ich den Mitarbeiter irgendwann meinen Zielflughafen "ausnahmsweise" kostenfrei auf Madrid zu ändern. Sprich, ich bekäme nur einen Teil meiner Reise für den selben Preis und müsste meine Reise von da aus selbst organisieren. Ich stimmte zu, da die Alternative war in Kolumbien zu bleiben oder noch viel mehr Geld für einen der allerletzten Flüge mit anderen Airlines zu bezahlen. Die Konsequenz war allerdings, dass ich einen weiteren und durchaus teuren Flug von Madrid nach Deutschland mit Lufthansa buchen musste (Madrid => Frankfurt).

Nun frage ich mich, ob ich Anspruch auf Erstattung habe, da die Airline Iberia mir nur einen Teil meiner ursprünglich bezahlten Leistung gegeben hat. Ich stimmte der Änderung des Zielflughafens für den selben Preis zwar zu, allerdings nur weil alle Alternativen teurer waren. Für den Ausfall des relevanten Fluges von Madrid nach Düsseldorf konnte ich nichts.

Es wäre eine große Hilfe für mich, wenn mir jemand beantworten kann, ob ich Anspruch auf Entschädigung durch Iberia habe und wie ich diesen geltend mache.

Liebe Grüße und alles gute in diesen Zeiten,

Jon
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Sie haben einen Flug mit Iberia von Bogota über Madrid nach Düsseldorf gebucht. Nun wurde der Flug von Madrid nach Düsseldorf jedoch annulliert und Sie mussten einen Ersatzflug nach Düsseldorf buchen. Sie fragen nun nach der Möglichkeit die Kosten für diesen Ersatzflug erstattet zu bekommen. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung. 

Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurde eine Teilstrecke Ihres Fluges annulliert. Zumindest für diesen Flug liegt also eine Annullierung vor. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. 

Sie haben dazu auf jeden Fall einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Fluggesellschaft Sie  anderweitige befördert und Ihnen dazu Angebote unterbreitet.

Nun wurden Ihnen jedoch kein Ersatzflug angeboten. Es stellt sich daher die Frage, ob Sie selbstständig einen Flug buchen können und Sie dann einen Anspruch auf die Erstattung der Differenzkosten haben würden. Dazu konnte ich folgende Urteil finden: 

LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 1146/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entstehen dem Reisenden Mehrkosten durch einen Ersatzflug, muss das Flugunternehmen diese auch bei rechtzeitiger Information erstatten.

LG Köln, Urt. v. 09.04.2013, Az: 11 S 241/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: " Az: 11 S 241/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Hat das Luftfahrtunternehmen den gebuchten Flug annulliert und somit pflichtwidrig die Beförderung verweigert, steht dem Fluggast ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft aus dem Beförderungsvertrag i.V.m. §§ 281, 280 Abs. 1 BGB zu.

Denn hiernach schuldet das Luftfahrtunternehmen bei Annullierung des Fluges gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b) oder c) die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen.

Das LG Köln weist in diesem Urteil auch auf den oben bereits beschriebene Umstand mit Artikel 8 hin.

Ich kann mir deshalb vorstellen, dass Sie tatsächlich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Ersatzflug haben, falls die Fluggesellschaft Ihnen keine angemessene anderweitige Beförderung gewährleistet. Das wurde seitens der Fluggesellschaft nicht getan. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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