Hallo,
ihre Frage bezieht sich auf eine Stornierungsmöglichkeit einer Pauschalreise. Dahingehend ist ein Blick in das deutsche BGB, insb. die §651 a ff. BGB zu werfen. Innerhalb dieser Paragraphen, die das deutsche Reiserecht beinhalten finden sich mehrere Varianten hinsichtlich Kündigungsmöglichkeiten.
Eine generelle Möglichkeit finden Sie in §651 i BGB, wonach der Reisender jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten kann. Somit verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Allerdings kann dieser dann eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Diese Stornogebühren fallen erfahrungsgemäß relativ hoch aus, weshalb diese Variante für die meisten Verbraucher nicht sonderlich vorteilsmäßig ist.
Eine andere Möglichkeit ist in §651 j I BGB geregelt, der allerdings als Voraussetzung beinhaltet, dass höhere Gewalt vorliegen muss. Dies bedeutet, dass der Grund weder in dem Reisenden an sich noch in der Betriebssphäre des Reiseveranstalters liegen darf. Dies wäre hier allerdings der Fall, weshalb diese Norm wohl ausscheidet.
Möglicherweise kommt hier ein Kündigung wegen Mangels in Betracht, gem. §651 e BGB.
Hierhin müsste in der Flugverlegung ein Mangel i.S.v. §651 c BGB gesehen werden müssen. Bei der Vorverlegung von Flugzeiten sind regelmäßig bestimmte zeitliche Rahmen noch als hinnehmbar erachtet worden, weshalb ich erst einmal sagen würde, dass 2 Stunden wahrscheinlich noch in diesem Rahmen liegen. Andererseits wurde zudem auch der Flughafen verlegt, so dass Sie nun mitten in der Nacht aufstehen müssten, was meiner Meinung nach eine Beeinträchtigung der Nachtruhe darstellt, was in Anerkennung an die Rechtsprechung oftmals als Reisemangel gewertet wurde.
Ob dies auf ihren Fall anwendbar ist, lässt sich allerdings sehr schwer beurteilen, da immer alle Hintergründe und Einzelheiten mit betrachtet werden müssen, was aus der Ferne nicht so einfach ist. Gehen wir nun davon aus, dass ein Reisemangel besteht, so man als Reisender den Vertrag kündigen. Allerdings ist die Kündigung erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach §638 III § 638 zu bemessende Entschädigung verlangen. Daher könnte es auch hier sein, dass Sie nicht den vollständigen Reisepreis zurück verlangen können.
Die letzte Möglichkeit sehe ich in §651 a V 2 BGB. Denn im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Dies ist in der Regel auch kostenfrei. Allerdings ist dabei zu beachten, dass bei dem Terminus „erhebliche Änderung der Reiseleistung“ erhöhte Anforderungen zu stellen sind, was bedeutet, dass nicht jeder Mangel auch eine erhebliche Änderung darstellen muss.
Generell ist eine solche Beurteilung wie bereits beschrieben nicht immer einfach. Ein Fachanwalt sollte Ihnen unter Berücksichtigung aller einzelner Umstände da wohl noch mehr Informationen geben können.