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Momentan stecke ich in einer Bredouille.
Streitpartner : Ryanair und ihre Voraussetzungen!

Ursprünglich wollte ich mit Lufthansa nach London fliegen, einfach aus dem Grund, weil ich oft mit Lufthansa fliege und stets zufrieden damit war.
Da mir jedoch der Preis das letzte Mal viel zu teuer war (ich wollte nur über das WE in London bleiben), entscied ich mich zur Billigairline "Ryanair".

Online (ryanair.de) suchte ich mir einen passenden Flug und klickte mich durch die einzelnen Angaben und Seiten. Zum Schluss wurde ich aufgefordert, die AGBs zu akzeptieren und dafür auf ein Kästchen zu klicken.
Ich wollte sie mir zunächst durchlesen, aber es war so viel, dass ich schlichtweg keine Lust hatte. Ich überflog diese ledeglich nur ein bisschen. Und da ich bis dato nie Flugprobleme hatte, dachte ich, wird schon nichts passieren.
Falsch gedacht!

In einer der vielen Klauseln stand, dass grundsätzlich nur irisches Recht gelte und dass Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag (oder aus dem Zusammenhang) ergeben, ausschließlich der Zuständigkeit irischer Gerichte unterliegen.
Zugegeben, für einen Moment dachte ich, dass das eine etwas komische Regelung sei, weil es ganz schön ungünstig für die Passagiere, die nicht in Irland wohnhaft sind, für ihre Ansprüche gegen Ryanair extra nach Irland einreisen zu müssen.
Aber wie schon erwähnt, dachte ich mir nicht viel mehr dabei, da ich nie Ansprüche gegen eine Fluggesellschaft geltend machen musste.

Leider musste ich am Flughafen fast 10 Stunden auf meinen Flug nach London warten. Grund für die Verspätung sei ein technischer Defekt des Fliegers gewesen und bis ein Ersatzflieger gefunden und einsatzbereit gemacht werden konnte, dauerte es eben seine Zeit (so zumindest die Auskunft Ryanairs).
10 Stunden sind auch für mich, einen verständnisvollen und geduldigen Menschen, dann doch etwas zu viel. Vor allem mit dem Hinblick, dass ich nur das Wochenende in London verbringen wollte.
Wieder in Deutschland angekommen, kontaktierte ich umgehend den "Kundenservice" von Ryanair.
Dort wurde mir sodann mitgeteilt, dass das irische Recht ("vgl. AGB") bei Flugverspätungen keinen Anspruch auf Entschädigung vorsieht.

Ich wollte mir die AGB nochmal durchlesen, aber in meiner Buchungsbestätigung waren diese nicht mehr zu finden. Nur online auf ryanair.de konnte ich die AGBs wieder vorfinden.
Ich fragte erneut Ryanair, wieso das so ist und ich sie womöglich übersehen habe. Diese antworteten mir prompt damit, dass man nach der Buchung nur für einen bestimmten, kurzen Zeitraum die Möglichkeit hat, sich die AGBs abzuspeichern bzw. auszudrucken. Nach einiger Zeit ist der Zugang zu den angeklickten AGBs nicht mehr möglich.


Ich frage mich jetzt, wie ich dagegen vorgehen soll. Ohne AGBs kann ich wenig machen, wie ich finde, und die wiederum können alles mögliche behaupten.
Müsste ich denn wirklich im Falle einer Klage ein irisches Gericht kontaktieren um Klage einzureichen?
Kann es außerdem tatsächlich sein, dass mir keine Ansprüche wegen Verspätung zustehen, nur weil es das irische Recht nicht vorsieht (laut deren AGBs)?
Ich meine, bei anderen, ausländischen Fluggesellschaften ist das auch der Fall, kann doch nicht sein, dass es sich Ryanair so einfach macht, oder ?

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Hallo,

dein Flug hatte 10 Stunden Verspätung, was sehr ärgerlich ist. Da der Flug von Ryanair durchgeführt wurde und in den AGB steht, dass irisches Recht anzuwenden ist, fragst du nun, ob wirklich irisches Recht anzuwenden ist oder nicht.

Eine ähnliche Frage wurde in diesem Forum bereits hier gestellt:

Wenn mein Ryanair-Flug FR171 von Athen nach Bremen erhebliche Verspätung hat zählt das irische Recht oder das deutsche Recht?

Auch in diesem Fall stellte sich die Frage, ob irisches Recht oder deutsches Recht anzuwenden ist, wenn ein Ryanair-Flug Verspätung hat.

Deine Frage bezieht sich also auf die AGB der Fluggesellschaft. Hierzu habe ich ein passendes Urteil gefunden. In diesem Fall hat der Reisende den Flug zwar storniert, aber ich denke, das macht hier erstmal keinen Unterschied. Wenn du den Volltext des Urteils lesen möchtest, kannst du ihn einfach finden, indem du auf Google „32 C 571/16 reise-recht-wiki.de“ eingibst:

AG Simmern, Urt. v. 19.04.2017, Az: 32 C 571/16
Die Zuweisung eines Gerichtsstands über eine AGB-Klausel ist unzulässig.

Meiner Meinung nach ist also auch auf deinen Fall deutsches Recht anwendbar. Das lässt sich über die sogenannte AGB-Kontrolle überprüfen. § 307 BGB regelt, was in den AGB enthalten sein darf:

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder


2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Die Frage, ob AGB wirksam sind und welche Form der Vertrag haben muss, sind nach deutschem Recht zu beurteilen, egal ob in den AGB von irischem Recht die Rede ist.

Meiner Ansicht nach ist schon nach § 307 BGB die Klausel unwirksam, schon allein, weil die Klausel offensichtlich den Zweck verfolgt, die Reisenden von der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte abzuhalten.

Ich bin also der Auffassung, dass die Klausel unwirksam ist und du durchaus in Deutschland deine Ansprüche geltend machen kannst. Auch steht dir ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Dies richtet sich nach Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt

Bei einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr greift dieser Artikel. Leider hast du nicht geschrieben, von welchem Flughafen aus du geflogen bist. Allerdings ist die Entfernung (egal von welchem Flughafen in Deutschland) nach London immer kürzer als 1.000 km. Aus diesem Grund steht dir ein Anspruch auf 250€ zu.

Kurz gesagt: Ryanair kann es sich nicht so einfach machen. Du kannst die Ansprüche geltend machen.

Dennoch rate ich dir sicherheitshalber einen Anwalt aufzusuchen, um dich abzusichern, welche Ansprüche dir tatsächlich zustehen. Auch, wenn es um die Geltendmachung der Ansprüche geht, ist es ratsam einen Anwalt hinzuzuziehen.
 

Beantwortet von (2,900 Punkte)
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Hallo, 

 

ihre Frage bezieht sich im Wesentlichen auf die Thematik des richtigen Klageortes bei einer Klage gegen Ryanair . 

 

Solche Schwierigkeiten, wie Sie diese geschildert haben, sind nicht selten zu hören. Auch im Forum haben schon einige ähnliche Probleme vorgetragen, es ist sicherlich nicht schlecht, dass Sie mal die anderen Beiträge durchlesen, bspw. diesen:

http://flugrechte.eu/11044/ryanair-rückzahlung-verlangen-ryanair-storniert-überhaupt?show=11044#q11044

 

Zunächst zu der Frage des Gerichtsstandes. Dazu möchte ich gerne auf das folgende Urteil hinweisen:

AG Simmern, Urt. v. 19.04.2017, Az: 32 C 571/16 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google: "Az: 32 C 571/16 reise-recht-wiki.de eingeben)

Nachdem ein Reisender seinen Flug bei einem irischen Luftfahrtunternehmen storniert hatte, verlangt er von diesem den Ticketpreis erstattet. Das Unternehmen verweist auf die Anwendbarkeit von irischem Recht und weigert sich der Zahlung. Das Amtsgericht Simmern hat dem Klägerbegehren entsprochen. Die AGB-Klausel, die den Gerichtsstand einer irischen Einrichtung zuschrieb, sei unzulässig. Nach deutschem Recht stehe dem Kläger ein Ausgleichsanspruch zu. Das AG Simmern hat also entschieden, dass die Zuweisung eines Gerichtsstands über eine AGB-Klausel unzulässig ist. Falls Sie also wirklich klagen möchten, ist dieses auch vor einem deutschen Gericht zulässig.

Daher ist es nicht unbedingt notwendig, dass Sie in Irland Klage einreichen. 

Nun zu der Frage, ob Ansprüche nicht bestehen, weil die AGB-Klausel aussagt, dass Ansprüche aufgrund einer Verspätung ihnen nicht zustehen würden, da diese im irischen Recht nicht vorgesehen sind. 

Dies kann ich so allerdings nicht unterschreiben. Denn das europäische Parlament und der Rat hat eine Verordnung erlassen, die eine gemeinsame Regelung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für FluggästeFluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen erfasst. Auch Irland ist ein Mitgliedsstaat der Gemeinschaft. Insofern gilt diese Verordnung auch für Ryanair.

Dies ist zumindest meine Ansicht der Dinge.Wenn Sie wirklich überlegen zu klagen, sollten Sie nicht scheuen vorher einen Fachanwalt um Rat zu fragen, der sich dann auch nochmal genauer mit der Sachlage beschäftigen kann und dies auf die konkreten Rechtsnormen beziehen wird.

Viel Erfolg!

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