Hallo,
vor 2, 5 Jahren haben Sie bei Ryanair einen Flug von Bremen nach London gebucht. Leider wurde dieser dann storniert. Sie wollten daraufhin den Entschädigungsanspruch aus Art. 7 der europ. Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 geltend machen. Leider kamen immer wieder bestimmte Vorfälle dazwischen.
Sie fragen sich nun, ob Sie den Anspruch noch gerichtlich durchsetzen können, besser gesagt, welches Recht anwendbar ist. Dazu möchte ich auf dieses Urteil verweisen:
AG Simmern, Urt. v. 19.04.2017, Az: 32 C 571/16 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google: "Az: 32 C 571/16 reise-recht-wiki.de eingeben)
Nachdem ein Reisender seinen Flug bei einem irischen Luftfahrtunternehmen storniert hatte, verlangt er von diesem den Ticketpreis erstattet. Das Unternehmen verweist auf die Anwendbarkeit von irischem Recht und weigert sich der Zahlung.Das Amtsgericht Simmern hat dem Klägerbegehren entsprochen. Die AGB-Klausel, die den Gerichtsstand einer irischen Einrichtung zuschrieb, sei unzulässig. Nach deutschem Recht stehe dem Kläger ein Ausgleichsanspruch zu.Das AG Simmern hat also entschieden, dass die Zuweisung eines Gerichtsstands über eine AGB-Klausel unzulässig ist. Falls Sie also wirklich klagen möchten, ist dieses auch vor einem deutschen Gericht zulässig.
Zwar ging es hier nicht um eine Annullierung, trotzdem wurde Frage geklärt, wo eine Klage stattfinden kann. Dies bedeutet, dass auch in Deutschland geklagt werden kann. Demzufolge würde ich darauf schließen, dass auch nationales recht anwendbar ist. Daher müsse n. §195 BGB eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gelten.
Dies ist zumindest die Schlussfolgerung, die ich aus diesem Urteil entnehme. Sie sollten sich angesichts der schwierigen Sachlage allerdings bei Unsicherheiten besser mit einem Anwalt auseinander setzen, der auf Reiserecht spezialisiert sein kann. Dazu ist dieser Beitrag sehr aufschlussreich.