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Hallo zusammen,
ich habe eine Frage bezüglich der Verjährung eines gebuchten Ryanair-Fluges.

Vor ca. 2,5 Jahren buchte ich den Ryanair-Flug FR3631 von Bremen nach London. Ich wollte um 6:55 Uhr ab Bremen fliegen und somit wäre ich um 7:20 Uhr in London gelandet. Schon seit Langem habe ich den Wunsch einen ganzen Tag in London zu verbringen. Nach Herzenslust die ganzen Sehenswürdigkeiten in aller Ruhe und ohne Stress zu besichtigen. Gerne wollte ich auch einmal shoppen bis der Arzt kommt und einfach nur tun und lassen was ich wollte. So einen Städtetrip hatte ich mir verdient. Doch leider wurde mein Flug am Abflugtag storniert. Traurig nahm ich diese Meldung wahr.

Ich wollte eigentlich einen Schadensersatz nach Art. 7 Abs.1 lit. a Fluggastrecht VO einfordern. Das sich das Ganze 2,5 Jahre hinzog, konnte ich zum damaligen Zeitpunkt nicht ahnen. Zuerst wurde meine Mutter zum Pflegefall. Es dauerte fast 1 Jahr bis ich alles in den Griff bekam und sich ein geeignetes Pflegeheim fand. Dann starb mein Vater und sämtliche damit verbundenen Dinge musste ich organisieren und regeln. So waren wieder einige Monate ins Land gezogen und zum Schluss wurde ich, wahrscheinlich aus Gründen der geschehenen Lebensbedingungen, krank und musste in die Kur. Mir wurde alles zu viel und die Gedanken an einen Schadensersatz standen hinten an. Jetzt hatte ich mich soweit erholt und konnte wieder klare Gedanken fassen.

Doch diesmal kam mir Ryanair dazwischen. Die Fluggesellschaft stellte klar, dass laut AGB nach 2 Jahren der Anspruch nach irischem Recht verjährt sei. So viel ich weiß, beträgt die Verjährung in Deutschland allerdings 3 Jahre.

Kann das sein? Habe ich Anspruch auf Schadensersatz, weil mein Flug am Abflugtag gecancelt wurde?
Gefragt in Flugannullierung von
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1 Antwort

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Hallo, 

 

vor 2, 5 Jahren haben Sie bei Ryanair einen Flug von Bremen nach London gebucht. Leider wurde dieser dann storniert. Sie wollten daraufhin den Entschädigungsanspruch aus Art. 7 der europ. Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 geltend machen. Leider kamen immer wieder bestimmte Vorfälle dazwischen. 
Sie fragen sich nun, ob Sie den Anspruch noch gerichtlich durchsetzen können, besser gesagt, welches Recht anwendbar ist. Dazu möchte ich auf dieses Urteil verweisen:

 

AG Simmern, Urt. v. 19.04.2017, Az: 32 C 571/16 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google: "Az: 32 C 571/16 reise-recht-wiki.de eingeben)

Nachdem ein Reisender seinen Flug bei einem irischen Luftfahrtunternehmen storniert hatte, verlangt er von diesem den Ticketpreis erstattet. Das Unternehmen verweist auf die Anwendbarkeit von irischem Recht und weigert sich der Zahlung.Das Amtsgericht Simmern hat dem Klägerbegehren entsprochen. Die AGB-Klausel, die den Gerichtsstand einer irischen Einrichtung zuschrieb, sei unzulässig. Nach deutschem Recht stehe dem Kläger ein Ausgleichsanspruch zu.Das AG Simmern hat also entschieden, dass die Zuweisung eines Gerichtsstands über eine AGB-Klausel unzulässig ist. Falls Sie also wirklich klagen möchten, ist dieses auch vor einem deutschen Gericht zulässig.

Zwar ging es hier nicht um eine Annullierung, trotzdem wurde Frage geklärt, wo eine Klage stattfinden kann. Dies bedeutet, dass auch in Deutschland geklagt werden kann. Demzufolge würde ich darauf schließen, dass auch nationales recht anwendbar ist. Daher müsse n. §195 BGB eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gelten. 

Dies ist zumindest die Schlussfolgerung, die ich aus diesem Urteil entnehme. Sie sollten sich angesichts der schwierigen Sachlage allerdings bei Unsicherheiten besser mit einem Anwalt auseinander setzen, der auf Reiserecht spezialisiert sein kann. Dazu ist dieser Beitrag sehr aufschlussreich.

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