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Hallo.

Flugdaten:
Köln/Bonn ---> Antalya, 14.06. , Start: 16:15 Uhr, Flug DE 2786.

Ich wollte eine Freundin in Antalya besuchen.
Zudem wollte ich mich vor Ort um einen Praktikumsplatz bewerben und mich ggf. schon mal nach ein paar Wohnungen/WGs umschauen, die ich für die Zeit während meines Praktikums brauche.
Ich freute mich auch schon sehr auf das "Fortune Rafting"! Ich habe vorher noch nie eine Raftingtour gemacht und freute mich daher umso mehr auf dieses Erlebnis.

Dafür buchte ich einen Flug von Köln/Bonn nach Antalya. Ich buchte diesen Flug über ein Reisebüro. Den Flug sollte Condor durchführen.
Dieser Flug wurde annulliert. Dies erfuhr ich erst einen Tag vor meiner Abreise.
Zugegeben, ich habe mich vorher nicht selbst informiert, ob der Flug statt findet oder nicht.
Allerdings muss ich auch zugeben, dass ich davon ausgegangen bin, dass ich frühzeitig eine e-Mail über womögliche Änderungen, Annullierungen etc.erhalten würde.
So flog ich also einen Tag später als ursprünglich geplant, von Köln/Bonn ab. Einen früheren Ersatzflug gab es nicht.

Wieder in Deutschland angekommen, forderte ich Condor auf, mir eine entsprechende Entschädigung zu zahlen. Natürlich wurde dies -Überraschung- abgelehnt, mit der Begründung, dass ca. 1 Woche zuvor mein Reisebüro, über welches ich alles buchte, über die Annullierung informiert worden ist. Zudem hätte man dem Reisebüro noch mitgeteilt, dass der Ersatzflug DE 3420 , zur Verfügung stand. Condor sieht keinerlei Schuld bei sich, sondern beim Reisebüro, welches uns Reisende viel zu spät über die Annullierung informiert hätte.
Als ich mich an das Reisebüro wandt, meinten diese wiederum, dass das so nicht stimme und stattdessen die jeweilige Fluggesellschaft auch dazu verpflichtet ist, neben dem Reisebüro, auch alle Passagiere über mögliche Änderunge etc. zu informieren. Insofern, läge die ganze Schuld bei Condor.

Ich weiß nun nicht genau, wie ich mich verhalten soll und insbesondere, an wen ich mich wenden soll?!
Ich bin für jeden Tipp dankbar!

 

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Guten Tag,

du hast einen Flug nach Antalya über ein Reisebüro gebucht. Leider hast du einen Tag vor der Abreise erfahren, dass der Flug annulliert wurde, weshalb du erst einen Tag später fliegen konntest. Du hast dich wegen einer Entschädigung sowohl an Condor, als auch an das Reisebüro gewandt und beide haben die Schuld dem jeweils anderen zugeschoben. Jetzt fragst du dich, an wen du dich wenden sollst.
Eine ähnliche Frage wurde hier bereits beantwortet:

Wer ist für die Entschädigung verantwortlich wenn Condor den Flug DE2786 von Köln/Bonn nach Antalya stornierte nur das Reisebüro darüber informierte und das Reisebüro mir keine Auskunft gegeben hatte?

Auch in diesem Fall wurde ein Flug über ein Reisebüro gebucht, der dann annulliert wurde. Fluggesellschaft und Reisebüro haben den jeweils anderen beschuldigt.

Zunächst wäre sinnvoll herauszufinden, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht.

Eine Annullierung lieg vor, wenn der geplante Flug, für den mindestens ein Sitzplatz reserviert wurde, nicht durchgeführt wird. Die genaue Definition kannst du hier nachlesen.

Du hast für den geplanten Flug mit Condor von Köln/Bonn nach Antalya einen Sitzplatz reserviert. Dieser Flug wurde nicht durchgeführt, weshalb hier eine Annullierung vorliegt. Demnach begründen sich die Ansprüche aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
(…)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Da du erst einen Tag vor der Abreise von der Annullierung erfahren hast, wurdest du nicht rechtzeitig informiert und euch steht ein Anspruch aus Artikel 7 der Verordnung zu. Dort heißt es:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Die Entfernung Köln – Antalya beträgt etwa 2.400 km (kann man einfach auf luftlinie.org berechnen lassen), wonach dir eine Entschädigung in Höhe von 400€ zustehen würde.

Allerdings stellt sich die Frage, ob die Information von Condor an das Reisebüro ausreicht, um die Entschädigung nicht zahlen zu müssen. Dazu habe ich folgendes Urteil gefunden:

LG Frankfurt, Urt. v. 01.09.2011, Az: 2-24 S 92/11 (einfach zu finden, wenn du bei Google „LG Frankfurt 2-24 S 92/11 reise-recht-wiki.de“ eingibst)
Der Reiseveranstalter sei nicht zur Weiterleitung der Fluginformationen verpflichtet. Es sei Aufgabe der Airline die Fluggäste über Flugplanänderungen in Kenntnis zu setzen.

Nach diesem Urteil reicht eine Mitteilung an den Reiseveranstalter oder das Reisebüro nicht aus.

Auch der EuGH hat dazu ein Urteil gefällt:

EuGH, Urt. v. 11.05.2017, Az. C-302/16 (einfach bei Google „C-302/16 reise-recht-wiki.de“ eingeben)
Es genügt nicht, wenn die Fluggesellschaft nur den Vermittler informiert. Denn die Fluggesellschaft trägt auch die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Flugannullierung unterrichtet wurde. Ist es dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht möglich.
Kann das Unternehmen nicht beweisen, dass der Fluggast mindestens zwei Wochen vor Abflug unterrichtet worden ist, sei es zur Zahlung des Ausgleichs verpflichtet.

Meiner Meinung nach, hast du also einen Anspruch auf 400€ Ausgleichszahlung. Wenn du den Anspruch gegenüber Condor geltend machen möchtest, rate ich dir dennoch, einen Anwalt aufzusuchen. Er kennt sich besser mit der komplizierten Problematik des Flugrechts aus.
 

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Sie haben eine Reise in die Türkei gebucht. Der Flug wurde jedoch annulliert und Sie konnten erst einen Tag später fliegen. Daher fragen Sie sich nun, ob Sie einen Anspruch gegen Condor haben. 

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Das ist in Ihrem Fall ein wenig problematisch, da die Fluggesellschaft angibt, dass sie das Reisebüro informiert hat. Fraglich ist also, ob die Information an das Büro ausreichend ist und auch Sie durch die Benachrichtigung des Reisebüros quasi informiert wurden.

Dazu folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urt. v. 01.09.2011, Az: 2-24 S 92/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 92/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Ehepaar buchte bei einem Reiseveranstalter einen Pauschalurlaub inklusive Flug. Am Tag vor dem geplanten Reisebeginn werden die Kläger vom Veranstalter darüber informiert, dass der Flug annulliert wurde.
Die Kläger verlangen nun eine Ausgleichszahlung vom Flugunternehmen. Dieses weigert sich der Zahlung, weil es den Reiseveranstalter bereits einen Monat vorher über den Ausfall des Fluges informiert hatte.

Das Landgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben. Der Reiseveranstalter sei nicht zur Weiterleitung der Fluginformationen verpflichtet. Es sei Aufgabe der Airline die Fluggäste über Flugplanänderungen in Kenntnis zu setzen.

EuGH, Urteil vom 11.05.2017 - C-302/16

Kann ein Luftfahrtunternehmen nicht beweisen, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, steht dem Fluggast die Zahlung einer Ausgleichsleistung zu. Dies gilt nicht nur bei einem unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch bei einem über einen Online-Reisevermittler geschlossenen Beförderungsvertrag.

Demnach hätte die Fluggesellschaft Sie persönlich informieren müssen. Es ist nicht ausreichend, das Reisebüro zu informieren. Ich denke, dass Sie daher einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. 

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt. Sie sollten daher darüber nachgeben, ob Sie vielleicht einen Fachanwalt einschalten wollen.

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