Hallo,
ihr Flug von Amsterdam nach Suriname wurde ohne die Angabe von Gründen oder das Angebot eines Ersatzfluges annulliert.
Sie wollen eine Entschädigung für diese Annullierung verlangen. Das kann auf der Grundlage der europäischen FLuggastrechte erfolgen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Wie sie schon erkannt haben, richtet sich dieser Anspruch nach den Artikeln 5 und 7. In Artikel 5 heißt es:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
und in Artikel 7 steht:
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.
Gem. Art. 5 Absatz 1 entfällt ein Anspruch jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. Dieses ist in Ihrem Fall jedoch problematisch. Sie wurden zwar weniger als zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit informiert, doch durch kayak.de und nicht die Fluggesellschaft. Die Fluggesellschaft hat Kayak.de jedoch schon früher informiert und somit quasi die 2 Wochen Frist eingehalten. Fraglich ist nur, ob es für die Fluggesellschaft ausreichend ist, dass der Vermittler informiert wurde oder ob sie verpflichtet ist, den Fluggast persönlich zu kontaktieren.
Hierzu habe ich folgendes Urteil gefunden:
LG Frankfurt, Urt. v. 01.09.2011, Az: 2-24 S 92/11 (Im Volltext bei Google unter "Az: 2-24 S 92/11 reise-recht-wiki" zu finden)
Am Tag vor dem geplanten Reisebeginn werden die Kläger vom Veranstalter darüber informiert, dass der Flug annulliert wurde.
Die Kläger verlangen nun eine Ausgleichszahlung vom Flugunternehmen. Dieses weigert sich der Zahlung, weil es den Reiseveranstalter bereits einen Monat vorher über den Ausfall des Fluges informiert hatte.
Das Landgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben. Der Reiseveranstalter sei nicht zur Weiterleitung der Fluginformationen verpflichtet. Es sei Aufgabe der Airline die Fluggäste über Flugplanänderungen in Kenntnis zu setzen.
Es handelt sich in diesem Fall zwar um einen Reiseveranstalter und nicht um einen Vermittler, doch denke ich, dass dieses übertragbar ist. Dieses Urteil besagt, dass die Fluggesellschaft selbst die Informationspflicht gegenüber den Fluggästen hat. Sie hätte sie also selber informieren müssen. Die 2 Wochen Frist wurde demnach nicht eingehalten. Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Airline.
Da es wirklich schwierig sein kann, von Airlines den Ausgleichsanspruch ausgezahlt zu bekommen, selbst wenn man dazu berechtigt ist, rate ich ihnen, zusätzlich einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten, und nochmals dessen Meinung zu hören.