Schönen guten Tag,
da Sie mehrere Fragen haben, möchte ich mich mit diesen auch einzeln und nacheinander befassen.
1. Ist die Klausel in Art.10.1. der AGB´s von Ryanair überhaupt wirksam?
Heutzutage ist es leider so, dass viele Unternehmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln aufnehmen, die sich sehr zum negativen für den Fluggast auswirken. Ein Paradebeispiel dafür ist z.B. die Klausel aus den AGB´s von Ryanair, in der die Rückerstattung des Ticketpreises nach Stornierung der Flüge ausgeschlossen wird. Solche Klauseln sind jedoch nicht immer rechtskräftig.
Das Amtsgericht Rüsselsheim zum Beispiel hat am 16.5.2012 (Az. 3 C 119/12 (36)) in Bezug auf so eine Klausel folgendes entschieden:
Im verhandelten Fall buchte der Kläger bei der beklagten Airline einen Linienflug, welchen er aufgrund einer Erkrankung seiner Tochter jedoch später wieder stornieren musste. Daraufhin verlangte er von dem Luftfahrtunternehmen die Erstattung des bezahlten Flugpreises. Dieses verweigerte die Rückzahlung und verwies dabei auf eine AGB-Klausel, durch die die Flugpreiserstattung im Falle der Stornierung ausgeschlossen wird.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hat dann zu Gunsten des Klägers entschieden und ihm die Erstattung zugesprochen. Begründet wurde die Entscheidung des Gerichts damit, dass die AGB-Klausel, welche die Flugpreiserstattung für stornierte Flüge ausschließt, nach §309 BGB unwirksam ist. Es legt weiterhin fest, dass ein Luftfahrtunternehmen den bezahlten Flugpreis nach der Stornierung nur dann einbehalten darf, wenn es beweisen kann, dass durch die Stornierung ein Verdienstausfall eintreten wird.
Wie Sie sehen, ist eine Klausel, wie sie Ryanair in Artikel 10.1. verwendet, gemäß §309 BGB unwirksam. Ryanair kann meiner Meinung nach nur dann den Ticketpreis einbehalten, sollte durch die Stornierung ein Verdienstausfall entstehen. Da Ihre Flüge jedoch bereits 2 Monate vor Flugantritt storniert worden sind, denke ich nicht, das Ryanair durch die Stornierung einem Verdienstausfall unterliegt, wodurch Sie meines Erachtens nach einen Anspruch auf die vollständige Erstattung der Ticketkosten gegenüber Ryanair geltend machen können.
2. Müssen Sie Ihren Anspruch tatsächlich vor dem irischen Gericht geltend machen?
Weiterhin verwendet Ryanair eine Klausel in seinen AGB´s, nach welcher in Frage kommende Ansprüche nur vor dem irischen Gericht eingeklagt werden können. Da sie schon eine unwirksame Klausel in ihre AGB´s aufgenommen haben, könnte diese Klausel evtl. auch unwirksam sein. Diese Frage sollte anhand des folgenden Urteils beantwortet werden können:
AG Simmern, Urteil vom 19.4.2017, Az. 32 C 571/16 (bei Google zu finden unter: "32 C 571/16 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender buchte bei einem in Irland ansässigen Unternehmen einen Linienflug. Nachdem er diesen kurzfristig storniert hatte, verlangte er nun die Erstattung der gesamten Ticketkosten. Die Airline verweigerte die Zahlung, mit dem Verweis auf Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In diesen heißt es, dass der Beförderungsvertrag ausschließlich irischem Recht unterliegt und die in Irland ansässigen Gerichte zuständig sind.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Zuweisung eines Gerichtsstandes über eine AGB-Klausel ist laut Gericht unzulässig. Wegen eines Verstoßes gegen das AGB-Gesetz sei aus diesem Grund lediglich deutsches Recht anwendbar. Dieses spricht dem Kläger die Erstattung des Ticketpreises in voller Höhe zu.
Wie Sie sehen ist auch die Klausel, nach welcher mögliche Ansprüche nur vor irischem Recht eingeklagt werden können, unwirksam. Daher können Sie den Anspruch auf vollständige Ticketpreiserstattung meiner Meinung nach vor einem deutschen Gericht in Ihrer Nähe einklagen.
Zum Schluss möchte ich nochmal darauf hinweisen, dass es mir hier lediglich möglich ist meine persönliche Rechtsmeinung zu Ihrer Situation darzulegen. Es steht Ihnen also jederzeit zu bei einem Experten für dieses Rechtsgebiet eine professionelle Rechtsberatung einzuholen.