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Hallöchen,

ich suche auf diesem Weg Hilfe, weil mir unglaubliches zugestoßen ist. Heute noch bin ich fassungslos über das Geschehene.

Ich habe vor einiger Zeit einen Flug von Düsseldorf nach Faro gebucht. Mein Flugzeug von TUIfly mit der Nummer X3 2814 sollte um 6:10 Uhr von Düsseldorf abfliegen und um 8:25 Uhr in Faro landen. Falsch gedacht!!!

Um 5:50 Uhr, nachdem ich meine Bordkarten erhalten und bereits die Sicherheitskontrollen durchlaufen hatte, wurde mir mitgeteilt, dass mein Flug annulliert wurde! Ich konnte es nicht fassen! Total wütend lief ich zurück zum Schalter. Ich konnte mich gerade noch beherrschen und fragte nach der Begründung. Die Dame am Schalter meinte eiskalt, dass es zu einer Massenerkrankung gekommen sei und deshalb mein Flug annulliert wurde. Sie schaute mich nur wiederstrebend an und meinte noch, dass es für meine Route auch keinen Alternativflug geben würde. Man stelle sich diese Dreistigkeit mal vor!!! Kurz vor Abflug, die Bordkarten schon in der Hand, eine riesige Vorfreude auf einen Urlaub, den man sich einmal im Jahr gönnt und dann so eine Aussage. Unfassbar!

Ich bin heute noch total enttäuscht, wenn ich wieder daran denke. Vor allem nachdem ich aus den Medien erfahren hatte, dass es sich um einen wilden Streik handelte. Ständig streikt das Flugpersonal auf Kosten anderer. Meiner Meinung nach verdienen Piloten mehr als genug. Es wird langsam übertrieben. Unsereins kann auch nicht ständig streiken sonst sind wir unseren Job los!

Ein Alternativflug wäre das Mindeste gewesen, was sie mir hätten anbieten müssen.

Habe ich in irgendeiner Form Anspruch auf Entschädigung wegen des annullierten Fluges?
Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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1 Antwort

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Guten Tag, 

leider wurde dein Flug mit TUIfly von Düsseldorf nach Faro annulliert. Grund hierfür war ein wilder Streik des Flugpersonals, welche sich in Massenkrankmeldungen veräußerte.

Haben Sie in Ihrem Fall einen Anspruch auf Entschädigung?

Deinen Ausführungen entnehme ich, dass es sich bei dir um keine Pauschalreise, sondern lediglich um eine Flugbuchung handelt. Damit sollte meiner Meinung nach ein Blick in die Europäische Fluggastrechteverordnung geworfen werden. 

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) steht dem Fluggast bei einer Annullierung seines Fluges eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 zu. 

Aber ab wann gilt ein Flug als annulliert?

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Diese Definition entwickelte der EuGH in seinem Urteil vom 13.10.2011 ("C-83/10 reise-recht-wiki.de").

Nach dem Wortlaut der  Definition lag also auch in deinem Fall eine Annullierung vor, weswegen dir in meinen Augen grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung zusteht.

Allerdings gibt es auch Fälle, in denen die Fluggesellschaft im Nachgang von ihrer Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung befreit wird, nämlich wenn ein sogenannter außergewöhnlicher Umstand Grund für die Annullierung war. 

Stellt die Massenerkrankung des Flugpersonals ( sogenannter wilder Streik) einen haftungsbefreienden Umstand dar?

Zur Beantwortung dieser wichtigen Frage, möchte ich folgende Urteile heranziehen:

AG Köln, Urteil vom 7.8.2017, Az. 142 C 67/17 (bei Google einfach eingeben: "142 C 67/17 reise-recht-wiki.de")

Eine Krankmeldungswelle, die das übliche Maß übersteigt, ist ein außergewöhnlicher Umstand, ganz gleich, ob eine tatsächliche Krankheit oder ein "wilder Streik" vorliegt.

AG Frankfurt, Urteil vom 3.5.2017, Az. 29 C 3361/16 (40) (bei Google zu finden unter: "29 C 3361/16 (40) reise-recht-wiki.de")

Eine Welle von Krankmeldungen ist für ein Unternehmen weder vorhersehbar noch durch Maßnahmen vermeidbar. 

Eine Welle von Krankmeldungen gilt für eine Fluggesellschaft als außergewöhnlicher Umstand nach Artikel 5 Absatz 3 Fluggastrechteverordnung, der zum Haftungsausschluss gemäß Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung führt.

Fazit 

Wie du siehst, ist die Rechtssprechung der Meinung, dass eine Welle von Krankheitsmeldungen , egal ob sie durch eine Krankheit oder einen wilden Streik zustande kommt, ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3. Damit kannst du gegen TUIFly meines Erachtens nach leider  keinen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung geltend machen.

Da es sich bei diesem Beitrag jedoch lediglich um eine Rechtsmeinung handelt, wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich einen Anwalt zu konsultieren.

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