Guten Tag,
leider wurde dein Flug mit TUIfly von Düsseldorf nach Faro annulliert. Grund hierfür war ein wilder Streik des Flugpersonals, welche sich in Massenkrankmeldungen veräußerte.
Haben Sie in Ihrem Fall einen Anspruch auf Entschädigung?
Deinen Ausführungen entnehme ich, dass es sich bei dir um keine Pauschalreise, sondern lediglich um eine Flugbuchung handelt. Damit sollte meiner Meinung nach ein Blick in die Europäische Fluggastrechteverordnung geworfen werden.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) steht dem Fluggast bei einer Annullierung seines Fluges eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 zu.
Aber ab wann gilt ein Flug als annulliert?
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Diese Definition entwickelte der EuGH in seinem Urteil vom 13.10.2011 ("C-83/10 reise-recht-wiki.de").
Nach dem Wortlaut der Definition lag also auch in deinem Fall eine Annullierung vor, weswegen dir in meinen Augen grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung zusteht.
Allerdings gibt es auch Fälle, in denen die Fluggesellschaft im Nachgang von ihrer Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung befreit wird, nämlich wenn ein sogenannter außergewöhnlicher Umstand Grund für die Annullierung war.
Stellt die Massenerkrankung des Flugpersonals ( sogenannter wilder Streik) einen haftungsbefreienden Umstand dar?
Zur Beantwortung dieser wichtigen Frage, möchte ich folgende Urteile heranziehen:
AG Köln, Urteil vom 7.8.2017, Az. 142 C 67/17 (bei Google einfach eingeben: "142 C 67/17 reise-recht-wiki.de")
Eine Krankmeldungswelle, die das übliche Maß übersteigt, ist ein außergewöhnlicher Umstand, ganz gleich, ob eine tatsächliche Krankheit oder ein "wilder Streik" vorliegt.
AG Frankfurt, Urteil vom 3.5.2017, Az. 29 C 3361/16 (40) (bei Google zu finden unter: "29 C 3361/16 (40) reise-recht-wiki.de")
Eine Welle von Krankmeldungen ist für ein Unternehmen weder vorhersehbar noch durch Maßnahmen vermeidbar.
Eine Welle von Krankmeldungen gilt für eine Fluggesellschaft als außergewöhnlicher Umstand nach Artikel 5 Absatz 3 Fluggastrechteverordnung, der zum Haftungsausschluss gemäß Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung führt.
Fazit
Wie du siehst, ist die Rechtssprechung der Meinung, dass eine Welle von Krankheitsmeldungen , egal ob sie durch eine Krankheit oder einen wilden Streik zustande kommt, ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3. Damit kannst du gegen TUIFly meines Erachtens nach leider keinen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung geltend machen.
Da es sich bei diesem Beitrag jedoch lediglich um eine Rechtsmeinung handelt, wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich einen Anwalt zu konsultieren.