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Hallöchen,

ihr glaubt nicht was ich erlebt habe! Einmal hörte ich auf den Rat meiner Mutter und habe nicht über das Internet den billigsten Reiseveranstalter ausgesucht, sondern (laut meiner Mutter) einen renommierten Veranstalter. Und ich habe eine große Pleite erlebt…

Da ich eh nur eine Woche Urlaub machen konnte, war es für mich besonders ärgerlich. Wie schon gesagt, buchte ich eine Woche all-inclusive auf Fuerteventura. Das Hotel und mein Zimmer sahen super aus. Buffett und Essen vom Feinsten und dem etwas teureren Preis durchaus gerecht! Aber als ich ankam, musste ich mir mit drei Kurzen erstmal alles schön trinken!

Ich wollte von Frankfurt um 12:50 Uhr abfliegen und somit um 16:20 Uhr in Fuerteventura landen. Das alles sollte mit dem TUIfly-Flug X3 2128 geschehen. Soweit kam es aber nicht. Pünktlich betrat ich das Flughafengebäude und setzte mich noch in den McDonald’s, um noch gemütlich einen Kaffee zu trinken. Das Wetter stimmte mich schon auf den Urlaub ein, denn in Frankfurt schien die Sonne bei perfekten 26°C. Nachdem ich ausgetrunken hatte und mit meiner Reisetasche beim Check-In ankam, bekam ich fast einen Herzinfarkt! Man erklärte mir, dass mein Flug nach Fuerteventura annulliert wurde! Könnt ihr das glauben?! Ich war wütend wie noch nie und dann dieser absurde Grund: Massenerkrankung des Personals!! Haben die so eine schwache Personaldecke? Das kann doch nicht sein…Mir wurde noch mitgeteilt, dass der nächste Flug erst am nächsten Tag starten würde. Ich wurde also einfach umgebucht und alles wurde für selbstverständlich hingestellt. Ich hatte durch dieses Elend doch tatsächlich einen Tag Urlaub verloren.

Muss mir TUIfly eine Entschädigung zahlen? Ist so eine Massenerkrankung mit einem Streik gleichzustellen?

Gefragt in Flugannullierung von
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Guten Tag,

dass du durch den Streik einen Tag Urlaub verloren hast, ist wirklich sehr ärgerlich und ich verstehe deinen Frust sehr gut.

Diese Massenerkrankung wurde in den Medien als wilder Streik bezeichnet, über den hier im Forum schon die ein oder andere Frage beantwortet wurde. Zum Beispiel hier:

Liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor wenn TUIfly meint dass sie selbst von den Maßnahmen ihrer Mitarbeiter überrascht gewesen sei und dies für sie unerwartet kam (wilder Streik)??

Sämtliche Ansprüche, die bei einer Annullierung oder Verspätung eines Fluges entstehen, sind der Europäischen Fluggastrechteverordnung zu entnehmen. Dein Flug von TUI nach Fuerteventura wurde aufgrund dieses Streiks annulliert. Hier greift Artikel 5 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 7. In diesen Artikeln steht:

Artikel 5:
 (1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
(…)
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt (…)

Artikel 7:
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a.    250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b.    400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c.    600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen

Du hättest aufgrund der Annullierung also grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Allerdings kann sich die Fluggesellschaft von der Zahlungspflicht befreien, indem sie dich früh genug über die Annullierung informiert hätte oder indem ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Du sagst, dass du erst am Flughafen davon erfahren hast, du wurdest also nicht früh genug informiert. Bleibt noch der außergewöhnliche Umstand.

Die genaue Definition des außergewöhnlichen Umstands kannst du hier nachlesen:
http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde


Ob ein Streik tatsächlich als außergewöhnlicher Umstand anzusehen ist, wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet:

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)
Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 III der Fluggastrechteverordnung dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO.

AG Hannover, Urt. v. 03.05.2017, Az.: 425 C 1171/17
Kommt es zu einem wilden Streik des Personals eines Luftfahrtunternehmens, so kann dieses sich nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) stützen. Einem betroffenen Fluggast steht daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO zu.

Weil die unterschiedlichen Urteile zu einer Ungleichbehandlung der Reisenden führten, hat sich der EuGH der Beantwortung der Frage angenommen und geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Streik ein außergewöhnlicher Umstand ist. Das Urteil vom April 2018, kannst du hier nachlesen:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=201149&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Die zwei Voraussetzungen, wann ein Streik ein außergewöhnlicher Umstand ist, sind:
-    Das Ereignis, das zur Behinderung führt, darf nicht Teil der normalen Geschäftstätigkeit sein
-    Das Ereignis darf nicht von der Airline beherrschbar sein.

Das bedeutet für den wilden Streik bei TUI:

Der Auslöser des Streiks war der sogenannte „Management Letter“, der eine Umstrukturierung von TUI enthielt, mit der die Mitarbeiter nicht gerechnet hatten. Die Mitarbeiter entschieden sich daraufhin zu streiken, was, wie man es von anderen Unternehmen kennt, keine ungewöhnliche Reaktion ist. Das hat auch der EuGH erkannt und stufte den wilden Streik von 2016 also normale Geschäftstätigkeit ein. Durch eine Einigung zwischen Konzern und Betriebsrat wurde der Streik umgehend beendet, weshalb auch die Beherrschbarkeit von TUI bejaht werden muss.

Somit ist der wilde Streik kein außergewöhnlicher Umstand, weil er sowohl Teil der normalen Geschäftstätigkeit ist, als auch beherrschbar war.

Ich bin also der Meinung, dass du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung hast. Da es sich hierbei allerdings nur um eine Rechtsmeinung handelt, würde ich dir dennoch den Gang zum Anwalt empfehlen, wenn du diese Ansprüche bei TUI geltend machen willst.
 

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