Guten Tag,
bei einer "Nur-Flug-Buchung" sollte ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung geworfen werden.
Im Fall einer Verspätung kann der Fluggast eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der oben verlinkten Verordnung geltend machen. Voraussetzung ist dabei nur, dass der Fluggast seinen letzten Zielort nicht früher als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht (Vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 25.2.2011, Az. 27 C 5060/10).
Dir wurde vom Bodenpersonal mitgeteilt, dass dein Flug wegen einer technischer Störung leider mehr als 3 Stunden Verspätung hat. Damit konntest du Wien nicht früher als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen, womit dein Anspruch auf Ausgleichszahlung grundsätzlich erst einmal entsteht.
Nun ist es jedoch so, dass dir Austrian Airline deinen bereits gestellten Anspruch auf Ausgleichszahlung versagte, da sie aussagten, dass die technische Störung einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 begründet.
Ob dem allerdings wirklich so ist, soll durch folgende Urteile geklärt werden:
AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.7.2011, Az. 3 C 739/11 (36) (bei Google einfach eingeben: "3 C 739/11 (36) reise-recht-wiki.de")
Eine Störung am Triebwerk ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 .
LG Darmstadt, Urteil vom 1.12.2012, Az. 7 S 66/10 (bei Google zu finden unter: "7 S 66/10 reise-recht-wiki.de")
Das Gericht hat hier entschieden, dass ein technischer Defekt keinen außergewöhnlichen Umstand begründet.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 3 C 1392/10 (31) (den Volltext dieses Urteils findest du unter: "3 C 1392/10 (31) reise-recht-wiki.de")
In einem technischen Defekt ist kein außergewöhnlicher Umstand zu sehen.
AG Frankfurt, Urteil vom 24.6.2011, Az. 31 C 961/11 (16) (bei Google zu finden unter: "31 C 961711 (16) reise-recht-wiki.de")
Ein technischer Defekt ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5. Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung im Sinne von Artikel 7 entsteht bei Flugverspätungen von mehr als 3 Stunden.
Wie du anhand den Urteilen erkennen kannst, geht die Mehrheit der Rechtssprechung bei einer technischen Störung/einem technischen Defekt nicht von einem außergewöhnlichen Umstand aus, sodass dir meiner Meinung nach tatsächlich eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 zusteht.
Da die Entfernung zwischen Halle/Leipzig und Wien weniger als 1500km beträgt, steht dir in meinen Augen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) gegen Austrian Airlines zu.
Da es sich bei diesem Beitrag jedoch nur um meine persönliche Rechtsmeinung handelt, steht es dir selbstverständlich frei zusätzlich einen Anwalt für Reiserecht zu konsultieren.