Hallo Hans- Walter.
Du buchtest eine Pauschalreise nach Fuerteventura. Da euer ausführendes Luftfahrtunternehmen NIKI-Air in diesem zeitrum jedoch insolvent ging, konnte euch euer Reiseveranstalter nur einen FLug nach Düsseldorf anbieten. Dabei war ursprünglich ein Flug nach Berlin-Tegel geplant.
in Düsseldorf angekommen solltet ihr mit einem Rail to Fly Ticket nach Berlin kommen, was jedoch nciht mehr möglich war, da ihr 19:30 ankamt und keine bahn mehr fuhr.
Ihr habt am in einem Hotel am Flughafen übernachtet und seid am nächsten tag mit dem Flugzeug nach Berlin geflogen. Nun fragst du nach deinen Rechten, und ob du die Bahnfahrt hättest akzeptieren müssen.
Da es sich um eine Pauschalreise handelt, ergeben sich eure rechtlichen Möglichkeiten aus den § 651 a ff. BGB.
Dass sich im Nachhinein die genauen Daten ihres Fluges geändert haben, könnte möglicherweise einen Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB darstellen. Dies ist immer dann der Fall, wenn es zu erheblichen Änderungen von den eigentlich vertraglich geschuldeten Leistungen kommt. Dann stehen Reisenden nämlich verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Für euch ist wahrscheinlich der Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. § 651 m BGB von besonderem Interesse.
Demnach würde sich sich der Reisepreis für die Dauer des Mangels mindern. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Zu beachten ist, dass immer eine Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter zu erfolgen hat, § 651 o BGB.
Fraglich ist nun, ob die von euch genannten Änderungen auch tatsächlich einen Mangel begründen und wie hoch eine etwaige Minderungshöhe ausfallen könnte. Dazu die folgenden Vergleichsurteile:
1 – Flugzeitenänderung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96
In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
2 – Flughafenänderung
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
3 – Änderung der Airline
LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00
Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.
AG Düsseldorf, Az.: 51 C 7830/95
Minderung bejaht zwischen 5-25 % des jeweiligen Tagespreises in Abhängigkeit vom Service der ausgewechselten Fluggesellschaft.
Letztlich denke ich, dass ihr tatsächlich im Nachhinein eine Minderung geltend machen könnten. Wie hoch diese im Endeffekt ausfällt, ist der Einschätzung der Gerichte überlassen.
Letztlich konnte ich hier bloß einen groben Überblick liefern und meine persönliche Meinung dazu äußern. Im Zweifel sollten Sie sich nicht scheuen Fachanwält*innen um eine professionelle Beratung zu fragen.