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Im Herbst 2017 haben wir eine 1-wöchige Pauschalreise für 1 Erwachsenen und 1 Kind gebucht. Der Flug sollte mit Niki durchgeführt werden, die danach Insolvenz angemeldet hatten.

Gebucht wurde bei Check24, der Reiseveranstalter ist FTI.

Jetzt im Januar 2018, 2,5 Wochen vor Reiseantritt kam eine Meldung, dass die Reise 2 Tage vorher angetreten werden muss, also statt Samstag - Samstag nun von Donnerstag - Donnerstag. Außerdem ist der Abflughafen von Düsseldorf (12 km von uns entfernt) nach Amsterdam verlegt worden.

Die Reise können wir so unmöglich antreten. Das Kind hat Schule, der Erwachsene Arbeitstermine, die er nicht umlegen kann.

Der Veranstalter bietet eine Stornierung an, aber wir können zu dem Preis vom Herbst 2017 natürlich so kurzfristig nichts neues gleichwertiges buchen.

Was können wir unternehmen, um die Reise wie ursprünglich gebucht, antreten zu können?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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Meiner Meinung nach können Sie die Reise leider nicht wie geplant antreten und müssten die Sache anders lösen. Im folgenden Beitrag möchte ich Ihnen daher ein paar Möglichkeiten aufzeigen, die Ihnen weiterhelfen könnten.

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, könnten Sie Ansprüche gegen den Reiseveranstalter aus dem Reisevertragsrecht geltend machen, welches in den §§651a - m des BGB geregelt ist.

Damit Sie diese geltend machen können muss es sich jedoch um einen Mangel im Reisevertrag im Sinne des §651c Absatz 1 BGB handelt:

1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht       mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

1) Änderung der Reisetage

In Ihrem Fall könnte ein Mangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB durch die Änderung der Reisetage von Samstag - Samstag auf Donnerstag - Donnerstag entstanden sein. 

Sie könnten durch diese Änderung der Reisetage entweder den Vertrag gemäß §651 e BGB kündigen oder eine Minderung des Reisepreises gemäß §651 d verlangen. Da Sie jedoch nicht stornieren bzw. kündigen wollen, werde ich zunächst nur auf die Minderung des Reisepreises gemäß §651 d BGB näher eingehen.

Die Höhe der Minderung bestimmt im Streitfall jedoch das Gericht:

AG Hamburg, Urteil vom 30.11.2004, Az 4C 476/02 (bei Google einfach zu finden unter: "4C 476/02 reise-recht-wiki.de")

Hier wurde dem Kläger eine Reisepreisminderung in Höhe von 10% für die Verlegung von Hin- und Rückreise zugesprochen.

Sie können jedoch auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §651 f BG geltend machen.Dies wäre möglich, da Ihre Reise erheblich beeinträchtigt wurde.

LG Stuttgart, Urteil vom 16.1.1986, Az 16S 222/85 (bei Google einfach eingeben: "16S 222/85 reise-recht-wiki.de")

Hier musste der Beklagte dem Kläger wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit Schadensersatz in Höhe der Hälfte des Monatseinkommens des Klägers zahlen.

2) Änderung des Abgflughafens

Auch hier muss zunächst wieder festgestellt werden ob die Änderung des Abgflughafens einen Mangel gemäß §651 c Absatz 1 darstellt oder nicht.

Dies ist auch in diesem Fall zu bejahen, da diese Änderung in meinen Augen nicht zumutbar für Sie ist.

Sie können somit erneut einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB erheben:

1) Ist die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des §638 Abs. 3. §638 findet entsprechende Anwendung.

AG Hannover, Urteil vom 10.1.2012, Az 426 C 9598/11 (bei Google einfach eingeben: "426 C 9598/11 reise-recht-wiki.de)

Hier wurde der Flughafen der Kläger von Hannover nach Paderborn geändert. Das Gericht entschied, dass eine solche Änderung des Flughafens nicht hinzunehmen ist und die Kläger Anschpruch auf Schadensersatz gemäß §651 f Absatz 1 BGB hat:

1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

Da sich Ihr Fall mit dem der Kläger im Themenkomplex, nämlich die Änderung des Abflughafens, gleicht, steht Ihnen auch hier wieder ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

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Hallo,

bei Ihrer gebuchten Pauschalreise von letztem Herbst kam es jetzt zu nachträglichen Änderungen, die Sie ca. 2,5 Wochen vor Abreise erfahren haben.

Die Reise soll nun zwei Tage früher beginnen und dementsprechend auch zwei Tage früher enden. Dies kommt für Sie aber nicht in Frage, da Sie in diesem Zeitraum noch arbeiten müssen und das Kind zur Schule geht. Zudem wurde zusätzlich der Abflughafen geändert, und zwar von Düsseldorf auf Amsterdam. Sie fragen sich nun, ob es noch irgendwelche Möglichkeiten gibt, die Reise wie ursprünglich gebucht anzutreten.

Sie sollten wissen, dass sich ihre rechtlichen Möglichkeiten bei Pauschalreisen immer gegen den Reiseveranstalter richten. D.h. die Insolvenz von Niki sollte ist in ihrem Fall in erster Linie nicht von so großer Bedeutung. Denn gem. §651 c BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem

Dabei ist es nicht von besonderer Relevanz mit welcher Airline Sie fliegen, es sei denn bei einer Umbuchung würden Sie in eine niedrigeren Klasse transportiert werden. Wenn Niki nun nicht mehr fliegt, hat der Reiseveranstalter dafür zu sorgen, dass Sie mit einer anderen Airline zu Ihrem Reiseziel transportiert werden. Dabei dürfen die nachträglichen Änderungen von nicht so großem Ausmaß sein, dass die gebuchte Reise in erheblichen Maße beeinträchtigt wird. Vorliegen kam es sowohl zu einer Zeitenverschiebung, als auch zu einer Veränderung des Flughafens.

Beides stellen meines Erachtens nach erhebliche Beeinträchtigungen dar, die Sie nicht ohne Weiteres akzeptieren müssen. In erster Linie haben Betroffene dann einen Anspruch auf Kündigung gem. §651 e BGB oder eben auch zur Minderung des Reisepreises nach §651 d BGB, wenn die Reise trotzdem angetreten wird. Die Reise in ihrer ursprünglich gebuchten Weise anzutreten, könnte sich als durchaus schwierig erweisen. Sie könnten nochmal mit dem Veranstalter der Reise in Kontakt treten und auf Kulanz hoffen bzw. fragen, ob nicht noch eine andere Möglichkeit am selben Tag zu reisen besteht.

Sollten Sie sich doch entscheiden in der geänderten Variante zu reisen, so könnte wie bereits erwähnt ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung für die betroffenen Tage in Frage kommen. Dahingehend gibt es verschiedene Höhen je nach Schweregrad der Beeinträchtigung. Hier ein paar Beispiele:

AG Gifhorn, Urteil vom 28.09.2004, Az.: 2 C 655/04 
Hier wurde eine 5-prozentige Minderung des Gesamtpreises bejaht, da die Landung auf einem anderweitige Flughafen und eine Weiterbeförderung mit einem Bus zum eigentlichen Flughafen stattfand.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98
Minderung um 50% des Tagespreises. Landung in Leipzig statt Hannover. Die Weiterbeförderung geschah durch einen Bus.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az.: 18 C 14/96 
Eine Vorverlegung des Fluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt deshalb nicht zu einer Reisepreisminderung.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az.: 318c C 128/00
Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

BGH, Urteil vom 17. April 2012, Az.: X ZR 76/11
Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az.: I-6 U 123/12
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Wie Sie bemerkt haben, ist es als Außenstehender immer sehr schwer zu beurteilen, wie hoch dieser Minderungsanteil sein wird. Bei Ihnen kann man (zumindest als Laie) relativ sicher davon ausgehen, dass die Beeinträchtigungen sehr schwerwiegend sind, so dass die Minderungshöhe nicht sehr gering sein dürfte.

Ich wünsche Ihnen trotzdem einen schönen Urlaub, egal wofür Sie sich entscheiden!

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Du hast eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt. In deinem Fall empfinde ich eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am effizientesten, da ein passender Flug scheinbar nicht ermöglicht werden kann. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt, dass du eine Pauschalreise gebucht hast, welche mit einem Reisemangel behaftet war. Dieser Mangel hätte unverzüglich angezeigt worden sein und eine Abhilfe verlangt worden sein müssen.

I. Wirksamer Reisevertrag

Zunächst müsste ein wirksamer Reisevertrag gemäß § 651 a BGB bestehen. Gegenstand des Reisevertrages ist die Reise, die durch § 651 a Abs. 1 BGB als 'Gesamtheit von Reiseleistungen' definiert wird. Gemeint ist damit die sogenannte Pauschalreise des modernen Tourismus, die aus einem 'Leistungspaket' zu bestehen pflegt. Es handelt sich um mindestens zwei Reiseleistungen, wobei keine dieser Leistungen nur untergeordneten Charakter haben darf. Ich denke, dass dies in deinem Fall zutrifft, sodass die erste Voraussetzung bejaht werden kann.

II. Reisemangel

Des Weiteren müsste der Reisevertrag mangelbehaftet sein. Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In deinem Fall könnte sowohl die Flugzeitenänderung des Hinfluges, als auch die des Rückfluges einen Reisemangel darstellen. Umstritten ist jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen wenn eine Störung der Nachtruge vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass ich dir hier anhand einiger Urteile einen Einblick in die Vorgehensweise der Rechtsprechung verschaffen möchte.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingibst)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

Zudem kommt noch hinzu, dass der Reiseveranstalter die Flugzeiten gar nicht mehr beliebig ändern darf.

Dies konnte früher durch die AGB ausgeschlossen werden. In diesen behielten sich Reiseveranstalter oftmals Änderungen vor.  Dies wurde durch die Rechtsprechung des BGH deutlich eingeschränkt.

Vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Ich bin der Ansicht, dass dein Fall mit den aufgelisteten Urteilen vergleichbar ist und die Verlegung der Flugzeiten daher als Reisemangel zu qualifizieren sind.

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Auch die Verschiebung des Zielflughafens könnte ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Du könntest dich nochmal bei deinem Reiseveranstalter zu einer Mängelanzeige und unter Angabe dieser Normen melden, auch eine erste Erwähnung eines Anwalts scheint manchmal zu helfen, und klarstellen, dass diese Änderung dir unzumutbar war, wenn du das möchtest.

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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,


Zunächst ist es von großer Bedeutung zu wissen, dass der Reiseveranstalter gemäß § 651 c BGB einige Pflichten nachgehen muss. Diese sind:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 651c I Abhilfe

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

 

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, können Sie sämtliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter gemäß §§ 651 a-m BGB geltend machen. Um diese geltend machen zu können, müsste jedoch ein Reisemangel vorliegen.

Ein solcher Mangel liegt dann vor, wenn eine in einem Reise-oder Beförderungsvertrag zugesagte Leistung entweder gar nicht, unvollständig oder abweichend von der vertraglichen Leistungsbeschreibung erbracht wurde und dadurch der Wert oder die Tauglichkeit der Reise im Hinblick auf den gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Nutzen gemindert oder aufgehoben wurde. Fraglich ist es, ob die vorliegende Reiseänderung einen Mangel darstellt oder nicht.

 

Sie haben neulich erfahren, dass die Reise 2 Tage vorher als geplant und gebucht angetreten werden muss. Dabei wurde sowohl die Flugzeit als auch der Abflughafen geändert.

 

Meiner Meinung nach stellen beide Änderungen eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Durch die Verlegung ist eine abweichende Leistungsbeschreibung zu erkennen, welche meiner Ansicht nach den Wert der Reise im Hinblick auf den vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufhebt, da Sie die Reise aus persönlichen/schulischen Gründen nicht wahrnehmen können.

 

In dieser Hinsicht ist Ihnen eine Stornierung empfohlen worden, was Sie nicht annehmen müssen. Dabei kommt jedoch eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB oder eine Kündigung wegen Mangels gem. § 651 e BGB in Betracht.

 

Zur Veranschaulichung können Sie sich folgende Urteile durchlesen:

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az.18 C 14/96 ( bei Google einfach suchen mit ,, AG Bonn 18 C 14/96“)

Nach Amtsgericht begründet die Vorverlegung des Hinflugs im Rahmen einer Pauschalflugreise um fünf Stunden keinen Mangel. Der Kläger hatte gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises, da ein zur Minderung berechtigter Mangel gem. §§ 651 d, 651 c BGB nicht vorlag.


AG Hamburg, Urt. v. 02.09.2010, Az: 8B C 194/10 ( bei Google einfach suchen mit ,,AG Hamburg 8B C 194/10 Reise-Recht-Wiki.de“)

Nach Amtsgericht Hamburg sei in einer mehrstündigen Verspätung eine Schlechtleistung des Veranstalters zu sehen, die eine 10%ige Minderung des Reise-Tagespreises begründe.


AG Duisburg, Urt. v. 06.04.2005, Az: 45 C 367/05 ( bei Google einfach suchen mit ,, 45 C 367/05 Reise-Recht-Wiki.de“)

Ein Fluggast nahm eine Luftfahrtgesellschaft auf Minderung in Anspruch aufgrund von einer Verlegung der Abflugzeit. Jedoch entschied das Gericht, dass die Flugänderung hinzunehmen ist und keinen Minderungsanspruch begründet. Denn nach der Rechtsprechung liegt ein Mangel nur dann vor, wenn sich die Ankunft auf den nächsten Tag verschiebt und dadurch die Nachtruhe des Reisenden mehr als unerheblich verkürzt wird.

 

In Ihrem Fall wurde jedoch die Reise 2 Tage vorverlegt. Aus diesem Grund denke ich, dass die Flugänderung bei Ihnen einen Mangel darstellt und demzufolge einen Minderungsanspruch begründet.

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Fortsetzung....

LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 ( bei Google einfach suchen mit ,, 2-24 S 47/12 Reise-Recht-Wiki.de“)

Ein Fluggast verlangte wegen einer mehrstündigen Flugverspätung eine Ausgleichszahlung von seiner Airline. Diese verweigert die Zahlung, weil sich die Verspätung auf einem Flug mit einem außereuropäischen Reiseziel ereignete. Das Landgericht Frankfurt hat dem Kläger Recht zugeprochen. Die Verspätung sei auf europäischem Gebiet entstanden, weshalb ihm eine Ausgleichszahlung zustehe.


Alles in Betracht genommen können Sie die gebuchte Reise nicht wie geplant antreten, jedoch wären meiner Meinung nach Ansprüche auf Reisepreisminderung gem.§ 651 d Abs. Satz 1 BGB oder auf eine Kündigung wegen Mangels im Sinne des § 651 e Abs.1 BGB begründet.

 

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