Hallo lieber Fragesteller,
leider ist es auch bei euch eingetreten, dass der Rückflug annulliert wurde. Nun wurde euch eine alternative Flugverbindung angeboten, bei der ihr allerdings in einer anderen Stadt landen würdet. Der Reiseveranstalter hat angeboten, dass der ihr einen anderen Flug nehmen könnt, der dann wieder in der ursprünglichen Stadt landen würde, allerdings zu einem Aufpreis von 140 Euro.
Stornierung?
Bei vielen Reiseverträgen kommt es im Nachhinein nochmal zu Änderungen, wobei nicht selten die Flugzeiten betroffen sind. Dies ist auch in einem gewissen Rahmen möglich, da Reiseveranstalter in ihren AGB oftmals sogenannte Änderungsvorbehalte einschließen. Daher ist es seitens des Reiseveranstalter zunächst einmal gerechtfertigt, die Flugzeiten oder den Ort noch einmal zu ändern. Allerdings gilt diese Annahme auch nicht uneingeschränkt. Denn die einseitige Änderung ist nur gestattet, soweit diese lediglich unerheblich ist. Wie es bei erheblichen Vertragsänderungen aussieht, ist in § 651 g BGB geregelt.
§ 651g
Erhebliche Vertragsänderungen
(1) 1Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. 2Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.3Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann.4Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.
(2) <!--[endif]-->1Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Absatz 1 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. 2Der Reiseveranstalter hat den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 § 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. 3Nachdem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.
(3) 1Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechende Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 7 bleiben unberührt. 2Nimmt er das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
So wie ich das verstehe, müsste zunächst mal geklärt werden, ob die Änderung des Rückflugsortes eine solch erhebliche Änderung darstellt. Ob dies der Fall ist, lässt sich pauschal nicht sagen, kann ich mir persönlich aber durchaus vorstellen.
Nehmen wir dies nun an, so müssten Sie der Änderung oder eben der Erhöhung zustimmen. Andererseits ist in § 651 g I 2 auch aufgelistet, dass der Reiseveranstalter die Möglichkeit geben müsste vom Vertrag zurück zu treten. Dann verliert der Reiseveranstalter gem. § 651 h I 2 BGB den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
Andere Möglichkeit?
Die Möglichkeit des Rücktritts besteht jederzeit nach § 651 h BGB. Sollte man in ihrem Fall allerdings nicht von einer erheblichen Änderung sprechen können, so müsste man beachten, dass der Reiseveranstalter bei Rücktritt eine entsprechende Entschädigung verlangen könnte.
Nehmen Sie die alternative Flugroute an, so kann noch § 651 m BGB, also der Anspruch auf eine Reisepreisminderung in Frage kommen, allerdings nur wenn die Reise nicht von vergleichbarer Beschaffenheit wäre.
Da diese Regelungen noch relativ neu sind, kann man hier nur Vermutungen anstellen, weshalb ich mir angesichts der doch recht komplizierten Sachlage vorstellen kann, dass Sie sich an einen Fachanwalt wenden könnten, um klare Antworten zu erhalten. Ansonsten empfehle ich immer gerne mit dem Reiseveranstalter gemeinsam nach Alternativen zu suchen und auch andere Beiträge im Forum zu lesen.