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Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Wir haben über Sonneklar.tv eine Pauschlareise gebucht. Der Reiseveranstalter ist FTI.

Unsere gebuchten Reisedaten waren Folgende:

Anreise: 25.06.2017 Airberlin Flug 2732 ab Stuttgart um 06:00 an Hurghada 10:20, 23kg Reisegepäck

Rückreise: 16.07.2017 Airberlin Flug 2733 ab Hurghada um 11:20 an Stuttgart 16:00, 23kg Reisegepäck

 

Am 02.06.2017 haben wir dann unsere Reiseunterlagen bekommen, und ohne einen Hinweis mussten wir geschockt feststellen das sich der Reisezeitraum auf folgenden verschoben hat.

 

Anreise: 24.06.2017 Condor Flug 0852 ab Stuttgart um 13:05 an Hurghada 17:30, 20kg Reisegepäck

Rückreise: 15.07.2017 Condor Flug 0853 ab Hurghada um 18:20 an Stuttgart 23:10, 20kg Reisegepäck

 

Laut FTI liegt das Problem darin, dass Airberlin sämtliche Flüge am 25.06.2017 ab Stuttgart nach Hurghada gestrichen hat.

 

Wir können die Reise auch mit erheblichem Mehraufwand zu den neuen Reisedaten antreten, allerdings haben wir damals bei der Buchung extra die um 80€ p.P. teurere Reise gebucht, weil uns die Flugzeiten besser gepasst haben.

 

Nach Rücksprache mit FTI wurde uns nun eine Entschädigung von 30€ p.P. erstattet, und die obwohl ich am Telefon ausdrücklich gesagt habe dass ich damit nicht einverstanden bin.

 

Welche Möglichkeiten haben wir denn nun eine Entschädigung in angemessener Höhe zu erhalten?

Gegen wen muss ich meine Ansrpüche geltend machen?

Ist irgendwo ersichtlich welche Summe man für eine solche Verscheibung geltend machen kann?

 

Ich wäre wirklich mehr als dankbar wenn Sie mir ein paar Hinweise oder Antworten auf meine Fragen geben könnten.

 

mit freundlichen Grüßen

Sebastian
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Sie haben eine Pauschalreise nach Hurghada gebucht. Nun haben Sie erfahren, dass sowohl Hin- als auch Rückflug um ca 15 Stunden nach vorne verschoben wurde.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In Ihrem Fall könnte die Flugzeitenänderung des Hinfluges einen Reisemangel darstellen. Umstritten ist in diesem Fall jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen wenn eine Störung der Nachtruge vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Da die Verschiebung der Reisezeit in Ihrem Fall ziemlich erheblich ist und zudem auch noch die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschreitet, denke ich, dass in Ihrem Fall von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 d BGB berechtigt.

 

Fortsetzung...

 

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Berechnung des Minderungsanspruches

In welcher Höhe der reisepreis zu mindern ist, hängt vom jeweiligen Reisepreis ab. Generell gibt es jedoch verschiedene Tabellen, die grobe Richtwerte angeben. Hier ist besonders die Frankfurter Tabelle erwähnenswert (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Reise-Recht-Wiki/ Frankfurter Tabelle" eingeben)

Nach der Frankfurter Tabelle stehen einem Reisenden bei einem zeitlich verschobenen Abflug von über 4 Stunden 5 % des durchschnittlichen Tagessatzes zu. Für jede weitere Stunde erhöht sich dieser Wert um 5 %. Bei dir kam es bei Hin- und Rückflug zu einer Verlegung von 9 Stunden, daher würde ich für jeden der beiden Tage einen Minderungsanspruch von 30 % des Tagessatzes veranschlagen.

Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Außerdem ist zu beachten, dass der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Der Mangel kann angezeit werden, indem du den Reiseveranstalter kontaktierst. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden muss. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Dies ist im vorliegenden Fall natürlich nicht sehr sinnvoll, da Sie bereits vor der Reise über den Mangel informiert wurden. Sie sollten das Abhilfeverlangen also schon vor der Reise aussprechen. Dabei ist ratsam, dass Sie sämtlichen Austausch mit dem Reiseveranstalter dokumentieren, um zu beweisen, dass Sie unverzüglich um Abhilfe gebeten hast.

Frist

Bitte beachten Sie die Einhaltung der Frist gemäß § 651 g BGB. Demnach muss ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d innerhalb eines Monats nach dem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

 

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Hallo Stephan,

vielen Dank für deine Ausführliche Antwort.



Ich hätte zu deiner Antwort noch eine weitere Frage.

Bei der Reisepreisminderung die du mir mit 30% empfiehlst, bezieht sich aber nicht auf den gesamtpreis sonern nur auf den Tagessatz oder? Das heißt in meinem Fall dann Reisepreis geteilt durch 21 Tage?



Ich habe meine Mängel dem Reiseverantstalter schon sowohl telefonisch als auch per Mail mitgeteilt.

Muss ich da dann noch etwas weiteres schriftliches dem Reiseveranstalter zusenden?



Auf meine Mail wurde seit dem 02.06.2017 nicht geantwortet.

Telefonisch wurde mir ja gegen meinen Willen eine Erstattung von 30€ p.P. zugesichert und auch schon erstattet. Mit dieser bin ich allerdings nicht zufrieden.



Sollte ich mir lieber einen Rechtsbeistand suchen oder denken Sie dass dieses Problem auch selbst zu lösen ist?



Des weiteren würde mich noch interesseiren, ob es sich lohnt evtl. an eine Agenutr wie "flightright" zu wenden?



Ich danke Ihnen.



mit freundlichen Grüßen

Sebastian
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