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Der Rückflug unsere 13-tägige Pauschalreise nach Ägypten hätte regulär am 11.05.2019 mit Start um 15:20 vom Flughafen MarsaAlam nach München erfolgen sollen. Am 06.05.19 wurden wir dann nachmittags von der Reiseleitung informiert, dass unser Rückflug überbucht ist und wenn wir nach München fliegen wollen bereits am 08.05.19 um 19:20 abgeholt und zum Flughafen Hurghada gebracht würden. Abflug dort am 09.05.2019 um 01:40. Alternativ wurde ein Flug nach Düsseldorf angeboten, was wir ablehnten, da unser PKW in München steht. Durch diese Änderung haben wir zwei Übernachtungen verloren. Ferner ging der Rückflug nicht von MarsaAlam aus sondern von Hurghada. Transferzeit zum Flughafen MarsaAlam 15 Minuten. Zum Flughafen Hurghada 3,5 Stunden mit Ausfall der Nachtruhe vom 08.05. auf den 09.5.19. Ferner haben wir beim Reisepreis für den Flughafen MarsaAlam einen Mehrfpreis gegenüber Flügen nach Hurghada bezahlt. Welche Ansprüche haben wir gegen den Reiseveranstalter FTI?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben eine Pauschalreise bei FTI nach Ägypten gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass der Rückflug um 2 Tage vorverlegt wurde und dazu noch von einem anderen Flughafen startet. Sie fragen sich, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen- 

Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Ob die Flugzeitenverschiebung von 2 Stunden und die Änderung des Abflughafens einen Reisemangel begründet, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Da in Ihrem Fall der Flug um weit mehr als 8 Stunden, nämlich 2 Tage verschoben wurde, gehe ich davon aus, dass ein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt. 

Auch bezüglich der Änderung des Flughafens könnte ein Mangel vorliegen. Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Es liegt also auch wegen der Verlegung des Flughafens ein Reisemangel vor. Die Ihnen zustehenden Gewährleistungsrechte ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3.  Am interessantesten scheint für Sie die Reisepreisminderung gem. § 651 m BGB

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. DieMinderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

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