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Hallo, ich habe heute eine Mail erhalten, dass sich die Flugzeiten meines gebuchten Urlaubs für zwei verschieben. Zu den Angaben:

Hinflug am 08.05 von Köln nach Marsa Alam um 11:50 Uhr Wurde geändert auf 08.05 um 7:50 (4 Stunden früher)

Rückflug am 22.05 von Marsa Alam nach Köln um 17:50 wurde geändert auch 22.05 um 1:40. (16 Stunden früher)

Reiseleiter ist XFti.

Dadurch geht mir nicht nur der 22.05 verloren, sondern meine Nachtruhe ist gestört, mir fehlt ein Frühstück, und da man ja früher am Flughafen sein sollte werden wir gewiss schon am 21.05 um ca 23:30 Uhr abgeholt. Somit verliere ich nicht nur den einen Tag sondern sogar eine Nacht UND meine nachtruhe.

Besteht hier die Möglichkeit den Flug kostenlos zu stornieren?

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (140 Punkte)
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2 Antworten

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Hallo, 

bei eurer gebuchten Pauschalreise mit FTI kam es nun zu einer Änderung der Flugzeiten. Der Hinflug soll nun 4 Stunden früher stattfinden; der Rückflug hingegen schon ganze 16 Stunden früher. Dies gefällt Ihnen natürlich ganz und gar nicht und Sie fragen sich, ob eine kostenfreie Möglichkeit besteht, die Flüge zu stornieren.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass wahrscheinlich keine einzelne Möglichkeit besteht, die Flüge zu stornieren. Wenn überhaupt, dann würde sich eine Stornierung auf die ganze Reise beziehen. 

Stornierung n. § 651 h:

Nach § 651 h I BGB können Reisende jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Geschieht dies,verliert der Reiseveranstalter natürlich den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Allerdings kann Reiseveranstalter in diesem Fall eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese Variante ist also nicht kostenlos.  

Kündigung n. § 651 l:

Eventuell kann eine kostenfreie Kündigung allerdings n. § 651 l BGB in Frage kommen. Dies ist dann der Fall, wenn die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt wird. Zu beachten gilt hier, dass die Kündigung erst zulässig ist, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.

Sollte der Reiseveranstalter, wie es vermutlich hier der Fall ist, noch keine Leistungen erbracht haben, dann sollte also m. M. n. auch der gesamte Geldbetrag zurück erstattet werden. 

Nun haben Sie ja gelesen, dass die Voraussetzung dahingehend ist, dass ein Reisemangel vorliegt. Es gilt nun zu hinterfragen, ob die hier erfolgte Flugzeitenänderung einen solchen Reisemangel darstellt. Um diese Frage zu beantworten, hier ein paar Urteile zu vergleichbaren Vorkommnissen:

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen. 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)
Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az.: 318c C 128/00(einfach über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)
Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

Diese Urteile beziehen sich zwar eher auf eine Reisepreisminderung, aber auch für diese muss ja ein Reisemangel vorliegen, so dass ich denke, dass die Kündigung hier ebenso in Betracht kommt.  

Natürlich stellen diese Ausführungen nur meine persönliche Ansicht der Rechtslage dar. Ob dies tatsächlich so der Fall ist, ist immer eine Sache des Einzelfalls, die natürlich nur von professionellen Beratern eindeutig geklärt werden kann. 

 So wie beschrieben, ist es jedenfalls meine Ansicht. Sie können sich gerne auch noch weitere Beiträge zum Thema Flugzeitenänderung bei FTI durchlesen, um einen umfassender Überblick über die Sachlage zu erhalten.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Sie haben eine Reise von Köln nach Marsa Alam gebucht. Nun wurden Sie jedoch darüber informiert, dass sich die Flugzeiten geändert haben. Ihr Hinflug wurde von 11:50 Uhr auf 7:50 Uhr geändert, also um 4 Stunden vorverlegt, der Rückflug wurde von 17:50 Uhr auf 1:40 Uhr, also um 16 Stunden vorverlegt. Sie fragen sich nun, ob Sie wegen der Flugänderung Ansprüche geltend machen können. 

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Sie fragen nach der Möglichkeit der kostenfreien Kündigung gemäß § 651 l BGB: 

§ 651l Kündigung

(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Damit Sie kündigen können, muss die Reise mit einem Reisemangel behaftet sein: 

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Es könnte sein, dass die zeitliche Verschiebung einen solchen Mangel begründen kann. Solche möglichen Änderungen behalten sich Reiseveranstalter manchmal in den geschlossenen Reiseverträgen vor, sodass sie frei sind solche Verschiebungen vorzunehmen. Dies ist aber unzulässig:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Zu Verschiebungen kann dieses Urteil helfen:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Zur Einstufung außerdem die folgenden Urteile:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Bezüglich des Hinfluges ist meines Erachtens wahrscheinlich eher nicht von einem Reisemangel auszugehen, da die Verschiebung von 4 Stunden regelmäßig hingenommen werden muss und lediglich eine Unannehmlichkeit darstellt. Die Verschiebung des Rückfluges ist jedoch mit einer Verschiebung von 16 Std ziemlich erheblich und überschreitet zudem auch noch die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze. Außerdem wird dazu noch Ihre Nachtruhe beeinträchtigt. Daher denke ich, dass von einem Reisemangel auszugehen ist, der zur Kündigung nach § 651 l BGB berechtigt.

Beachten Sie jedoch, dass Sie dem Reiseveranstalter zunächst eine Frist setzten müssen, den Mangel selber zu beheben. Erst wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten, kann dieser kündigen.

Zur Sicherheit könnte es trotzdem sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, weil dein Fall doch recht kompliziert ist. 

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