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Hallo, wir haben über FTI eine Reise nach Kreta gebucht.  Airline war Germania. Der Hinflug nach Heraklion konnte zu unserer Zufriedenheit zu einer fast identischen Zeit ab Berlin umgebucht werden. Heute haben wir die Daten für den neuen Rückflug bekommen. Statt um 19:30 von Heraklion nach Tegel zu fliegen haben wir den Vorschlag bekommen um 08:30 von Heraklion nach Hannover zu fliegen. Für uns unmöglich, da wir mit einem 8 Monate alten Baby reisen. Wir haben dann Kontakt mit Check24 aufgenommen über die wir bei FTI gebucht haben. Uns wurde dann mitgeteilt, das sie es an FTI weiterleiten das wir den Rückflug so nicht annehmen. Uns wurde zudem von Check24 mitgeteilt, dass wir eventuell Zusatzkosten für den neuen Flug ab Berlin tragen müssten. Ist das so rechtens? Haben wir nicht das Recht auf einen Flug nach Berlin umgebucht zu werden zu einer Zeit wie der ursprüngliche Rückflug mit Germania war und das für uns kostenlos?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Um Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB geltend machen zu können, muss die Reise mit einem Reisemangel behaftet sein.

Wann ein Reisemangel vorliegt, ha das AG Köln im Jahr 2015 entschieden: 

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Es könnte sein, dass die zeitliche Verschiebung um 11 Stunden auf einen anderen Flughafen einen solchen Mangel begründen kann. Ab wann eine Flugzeitenverschiebung einen Mangel begründet, ist nicht ganz unumstritten. Zur Orientierung habe ich Ihnen einmal einige Urteile aufgeführt:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Es lässt sich im Großen und Ganzen also den Urteilen entnehmen, dass Verschiebungen von bis zu 8 Stunden noch hinnehmbar sind. Wird diese Grenze überschritten, ist meines Erachtens wahrscheinlich von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 d BGB oder zur Kündigung gem. § 651 l BGB gegen berechtigt.

In Ihrem Fall wurde der Flug um 11 Stunden und zusätzlich auf einen anderen Flughafen verlegt. Diese Verschiebung begründet meines Erachtens einen solchen Mangel. 

Nun stellt sich die Frage nach Ihren Ansprüchen. Sie könnten beispielsweise einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung (§651 m BGB) geltend machen, wenn Sie die Reise zu den geänderten Konditionen antreten wollen oder Sie könnten die Reise kostenlos kündigen (§651 l BGB) . 

Ihren Angaben lässt sich jedoch entnehmen, dass Sie am liebsten einen Flug wahrnehmen möchten, der dem gebuchten ähnlich ist. Daher könnte der Abhilfeanspruch für Sie von großer Bedeutung sein. Eine Regelung dahingehen lässt sich in § 651 k BGB finden:

§ 651k Abhilfe

(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie 

1. unmöglich ist oder

2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 

Dies bedeutet, dass Sie gegenüber des Reiseveranstalters den Mangel anzuzeigen müssen. Dann können Sie einen gleichwertigen Ersatz verlangen und der Reiseveranstalter muss den Mangel beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Sollte also keine andere Möglichkeit eines Fluges bestehen, so muss der Reiseveranstalter nicht leisten. Allerdings ist es auch möglich, dass Sie sich selbst Abhilfe verschaffen. Der Reiseveranstalter muss Ihnen dann diese Kosten ersetztem. 

Generell gilt also, dass der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels gewährleisten muss oder eine angemessene Ersatzleistungen anzubieten hat. Sie sollten sich daher am besten noch einmal mit dem Reiseveranstalter auseinander setzen und diesen nach einem angemessenen Flug fragen. Falls dieser Ihnen nicht gewährleistet wird, können Sie meines Erachtens auch selber Abhilfe schaffen und eine Ersatzbeförderung buchen. 

Beachten Sie aber bitte, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung meinerseits darstellt und daher nicht den Rate eines Fachanwalts/ einer Fachanwältin ersetzen kann. 

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Hallo, 

auch Sie sind von der Germania-Insolvenz betroffen; glücklicherweise im Rahmen einer Pauschalreise, so dass ihr Reiseveranstalter FTI Ihnen anderweitige Beförderungsmöglichkeiten anbieten konnte. Leider würde der Rückflug nun allerdings nicht mehr nach Berlin, sondern nach Hannover gehen und zudem auch 11 Stunden früher. Dies ist angesichts der Tatsache, dass Sie mit einem Kleinkind reisen nicht tragbar. Für einen neuen Flug ab Berlin müssten Sie eventuell zusätzliche Kosten tragen. 

Um ihre Frage zu beantworten, kann ich Ihnen empfehlen, wenn Sie einen Blick in den § 651 g BGB werfen. 

(1)Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Dies gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann.

(2)Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Absatz 1 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 § 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. 3Nachdem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

(3) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechende Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 7 bleiben unberührt. Nimmt er das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Meiner Meinung nach würde es sich vorliegend vielmehr um eine Ersatzreise handeln, die bei Antritt dann eher eine Reisepreisminderung n. § 651 m BGB begründen könnte.  

Denn eigentlich hat der Reiseveranstalter dafür zu sorgen, dass es zu keinen erheblichen Änderungen kommt. Ist dies doch der Fall und es wird ein Reisemangel begründet, so haben Reisende eigentlich verschiedene Gewährleistungsrechte, § 651 i BGB.  

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen.

Bei einer so krassen Flugzeitenverschiebung und erheblichen Distanz des ursprünglichen Zielflughafens, kann ich mehr sehr gut vorstellen, dass dies einen Reisemangel darstellen würde. 

Insbesondere könnte bei Ihnen ein Abhilfeanspruch in Frage kommen, § 651 k BGB. 

Demnach müssten Sie vom Reiseveranstalter verlangen, dass dieser den Mangel beseitigt. Dies kann er nur verweigern, sollte eine Abhilfe unmöglich sein oder 

Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der beschriebenen Ausnahmen nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 

Es müsste nun also geschaut werden, ob die Kosten für einen alternativen Flug nach Berlin unverhältnismäßig hoch sind. 

Dazu können Sie selber recherchieren und sich nochmals mit dem Veranstalter in Verbindung setzen. Im Zweifel kann es auch sinnvoll sein, einen Fachanwalt mal um Rat zu fragen oder sich in anderen Beiträgen zu diesem Thema der Änderung einer Reiseleistung im Rahmen einer Pauschalreise umzusehen.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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