Hallo S. Baral,
Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun wurden in diesem Rahmen die Flugzeiten geändert. Diese passen ihnen allerdings leider gar nicht, deshalb würden Sie gerne mit einem ganz anderen Flieger am selben Tag fliegen wollen.
Ansprechpartner
Ich weiß nicht, ob ich ihre Ausführungen richtig verstanden habe, aber Sie haben eine Pauschalreise in einem Aldiana Club Hotel gebucht; die Flüge würden mit Small Planet Airline durchgeführt werden. Sie haben sich anscheinend angesichts der Verlegung der Flugzeiten an das Hotel gewandt. Allerdings müssen Sie sich in einem solchen Fall immer an den Reiseveranstalter wenden.
Rechte bei Flugzeitenverlegung
Es kommt nicht selten vor, dass Flugdaten im Nachhinein noch Änderungen unterzogen werden. Oftmals wird bei der Buchung auch der Satz „unverbindliche Flugzeiten“ verwendet. Ebenso werden nicht selten in den AGB sogenannte Änderungsvorbehalte aufgeführt. Allerdings darf eine Änderung der Flugzeiten nur insofern durchgeführt werden, als dass diese Änderung unerheblich ist, vgl. § 651 g und § 651 f BGB.
LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))
Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.
Sollte die Änderung also unzumutbar sein und einen Reisemangel darstellen, so könnten Sie im Folgenden ein Abhilfeverlangen n. § 651 k BGB in Frage kommen.
„Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. 2Erkann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.“
Deshalb ist es in einem solchen Fall wohl von Nöten mit den jeweiligen Reiseveranstalter in Kontakt zu treten und nach einer Alternative zu fragen. Besonders wenn es für Sie in Ordnung wäre einen Aufpreis zu zahlen.
Eine andere Möglichkeit wäre auch der Reiserücktritt, welcher gem. § 651 h BGB vor Beginn natürlich jederzeit möglich wäre.
Diese Annahmen sin allerdings nur meine ganz persönlichen. Eine Expertenmeinung kann ich natürlich nicht geben. Aber schauen Sie sich doch gerne auch noch weiterhin im Forum um.