Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Um Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB geltend machen zu können, muss die Reise mit einem Reisemangel behaftet sein.
Wann ein Reisemangel vorliegt, ha das AG Köln im Jahr 2015 entschieden:
AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.
Es könnte sein, dass die zeitliche Verschiebung um 11 Stunden auf einen anderen Flughafen einen solchen Mangel begründen kann. Ab wann eine Flugzeitenverschiebung einen Mangel begründet, ist nicht ganz unumstritten. Zur Orientierung habe ich Ihnen einmal einige Urteile aufgeführt:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96
Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)
Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.
Es lässt sich im Großen und Ganzen also den Urteilen entnehmen, dass Verschiebungen von bis zu 8 Stunden noch hinnehmbar sind. Wird diese Grenze überschritten, ist meines Erachtens wahrscheinlich von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 d BGB oder zur Kündigung gem. § 651 l BGB gegen berechtigt.
In Ihrem Fall wurde der Flug um 11 Stunden und zusätzlich auf einen anderen Flughafen verlegt. Diese Verschiebung begründet meines Erachtens einen solchen Mangel.
Nun stellt sich die Frage nach Ihren Ansprüchen. Sie könnten beispielsweise einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung (§651 m BGB) geltend machen, wenn Sie die Reise zu den geänderten Konditionen antreten wollen oder Sie könnten die Reise kostenlos kündigen (§651 l BGB) .
Ihren Angaben lässt sich jedoch entnehmen, dass Sie am liebsten einen Flug wahrnehmen möchten, der dem gebuchten ähnlich ist. Daher könnte der Abhilfeanspruch für Sie von großer Bedeutung sein. Eine Regelung dahingehen lässt sich in § 651 k BGB finden:
§ 651k Abhilfe
(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie
1. unmöglich ist oder
2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Dies bedeutet, dass Sie gegenüber des Reiseveranstalters den Mangel anzuzeigen müssen. Dann können Sie einen gleichwertigen Ersatz verlangen und der Reiseveranstalter muss den Mangel beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Sollte also keine andere Möglichkeit eines Fluges bestehen, so muss der Reiseveranstalter nicht leisten. Allerdings ist es auch möglich, dass Sie sich selbst Abhilfe verschaffen. Der Reiseveranstalter muss Ihnen dann diese Kosten ersetztem.
Generell gilt also, dass der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels gewährleisten muss oder eine angemessene Ersatzleistungen anzubieten hat. Sie sollten sich daher am besten noch einmal mit dem Reiseveranstalter auseinander setzen und diesen nach einem angemessenen Flug fragen. Falls dieser Ihnen nicht gewährleistet wird, können Sie meines Erachtens auch selber Abhilfe schaffen und eine Ersatzbeförderung buchen.
Beachten Sie aber bitte, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung meinerseits darstellt und daher nicht den Rate eines Fachanwalts/ einer Fachanwältin ersetzen kann.