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Hallo in die Runde,

wir haben bereits im November 2016 eine Reise von Nürnberg nach Sardinien (21.05.-04.06.2017) für 5 Personen (4 Erw. + 1 Baby) gebucht.

Der Reiseveranstalter ist FTI und die Fluggesellschaft Air Berlin.

Da wir mit einem Baby verreisen (<1 Jahr alt) war es uns besonders wichtig, dass der Flughafen am Wohnort ist (hier Nürnberg) und die Flugdauer nicht länger als 3h beträgt.

Aus internen Quellen wissen wir, dass Air Berlin nicht mehr ab Nürnberg fliegt. Dass dies so sein wird, hatte sich anscheinend auch schon Ende letzten Jahres abgezeichnet. Bis vor Kurzem hatten wir jetzt noch abgewartet, ob wir endlich eine offizielle INformation erhalten, wie es nun mit unserem Flug aussehen wird.

Anfang April hatten wir immer noch keine Informationen, ob unser Flug wie gebucht stattfinden wird oder nicht. Daher haben wir uns nun beim Reiseveranstalter und Reisebüro selbst erkundigt, wie der Stand der Dinge ist.

Nach mehrmaliger Nachfrage und Drängen unsererseits haben wir zwischenzeitlich eine neue Buchungsbestätigung mit folgenden Änderungen erhalten:

21.05.17 AB 8852 19:25 Nürnberg Olbia 21:10 (??????????????)
22.05.17 AB 6410 06:45 Nürnberg Berlin Tegel 07:50
22.05.17 AB 8840 10:30 Berlin Tegel Olbia 12:45
04.06.17 AB 8841 13:20 Olbia Berlin Tegel 15:30
04.06.17 2A Berlin Tegel Rail&Fly Germany

Fazit:

- offensichtlich wurde das Abflugdatum geändert (1 Tag später) und damit unser Urlaub um einen Tag verkürzt

- jetzt Zwischenlandung in Berlin inkl. 2:40h Aufenthalt (komplett andere Richtung und somit längere Flug- bzw. Gesamtreisezeit...das wollten wir eigentlich vermeiden!)

- Rückflug am gleichen Tag wie ursprünglich gebucht...allerdings wieder nach Berlin

- von Berlin nach Nürnberg mit den Zug (mit Kind und Kegel...Fahrtzeit ca. 5:30h bis 6:00h!!! krönender Abschluss!)

 

Alles in allem sind die Flüge jetzt genau so, wie wir es NICHT wollten! Ausschlaggebend für unsere Buchung war Abflug und Ankunft in Nürnberg, Direktflug und rel. kurze Flugdauer.

Wir haben bereits angefragt, ob man uns eine Bestätigung für eine kostenfrei Stornierung zusenden kann. Dann würden wir einfach eine andere Reise ab Nürnberg (z.B. auf die griechischen Inseln) buchen. Kurz vor dem gewünschten Reisetermin werden die Angebote natürlich auch nicht mehr und besser.

Aber der Veranstalter lässt sich Zeit und hält uns hin.

Was können wir tun? Welche Optionen und Rechte haben wir?

Schon einmal vielen Dank für die Rückmeldungen.

Viele Grüße aus Nürnberg

C.+ M. Scholl

 

25.04.2017:

Vielen Dank für die Antwort.

Zwischenzeitlich konnten wir die Reise kostenfrei stornieren. Nun fliegen wir auf Kreta.

Grüße
Gefragt in Rechtsberatung von
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Hallo Familie Scholl,

 

in Ihrem Fall wurden die Flugzeiten einer gebuchten Pauschalreise nun nachträglich geändert. Diese Änderung führt bei Ihnen nun zu erheblichen Schwierigkeiten, da sie auch mit einem Kleinkind reisen.

 

Rechte und Pflichten eines Reisenden ergeben sich aus dem deutschen Pauschalreiserecht, welches in den §651a ff. BGB geregelt ist.

Zentrale Gewährleistungsvorschrift ist seinerseits §651 c I BGB: „Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“

Ob ein in welchem Maße ein Reisemangel vorliegt muss systematisch begutachtet werden. Dahingehen wird unterschieden zwischen unerheblichen Reisemängeln, einfachen Reisemängeln und eheblichen Beeinträchtigungen.

Bei ersteren haben Sie keine Ansprüche gegen den jeweiligen Reiseveranstalter.

Bei einfachen Mängel können schon u.a. ein Minderungsrecht (§651 d BGB oder ein Recht auf Schadensersatz (§651 f I BGB) entstehen. Bei erheblichen Beeinträchtigungen stehen zudem die Möglichkeiten der Kündigung (§651 e BGB) sowie einem Schadensersatz aufgrund vertaner Urlaubszeit (§651 f II BGB) offen.

Hier eine kurze Auflistung von Beispielen, die von der Rechtsprechung als nicht mehr hinnehmbar beurteilt wurden:

 

-       Verzögerung der Rückkehr um mehr als 4 h, so das LG Frankfurt a.M., 07.01.91, Az.: 2/24 S 299/90

-       „erhebliche Verspätung“ beim Charterflug, so das AG Franfurt a.M., nachzuesen in der MDR 1992, 451

-       Vorverlegung des Fluges, wenn Nachtruhe gestört wird und letzter Reisetag spürbar betroffen ist, so das AG Hamburg-Altona, 12.07.00, Az.: 318c C 128/00

-       Wegfall des letzten Urlaubstages, so das AG Ludwigsburg, 15.08.08, Az.:10 C 1621/08

 

Meiner Einschätzung nach liegt in ihrem Fall eine erhebliche Beeinträchtigung vor, da u.a. nur ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Zudem müssen Sie eine erheblich weitere Strecke fliegen. Auch die Nachtruhe, insbesondere auch die des Kleinkindes, wird meiner Meinung nach beeinträchtigt, wenn Sie schon 6.45 Uhr in Nürnberg losfliegen müssen.

Ihre Möglichkeiten sind nun die oben aufgelisteten Ansprüche.

Zunächst könnten Sie eine Reisepreisminderung gem. §651 d BGB verlangen. Die Minderung wird meist anteilig für die beeinträchtigten Tage berechnet. Ebenfalls in Betracht kommen würde ein Anspruch auf Schadensersatz, auch insbesondere auf nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gem. §651 f II BGB, da Ihnen ein kompletter Tag entzogen werden würde.

Nach Ihren Schilderungen gehe ich aber eher davon aus, dass Sie lieber eine Rückerstattung wollen. Demnach könnten Sie ein eventuell bestehendes Kündigungsrecht gem. §651 e BGB in Anspruch nehmen.

Dafür müssen Sie vorherig ein Abhilfeverlangen gegenüber dem Reiseveranstalter erklärt haben und eine Frist gesetzt haben. Der Veranstalter muss diese Frist verstreichen lassen, ohne bei Ihnen für Abhilfe zu sorgen.

 

Gemäß Ihren Aussagen, haben Sie sich ja bereits mit dem Veranstalter in Verbindung gesetzt, aber dieser „hält sie hin“. Sollten diese Voraussetzungen also vorliegen, müssten Sie eine Kündigungserklärung stellen. Die Folgen wären grob gesagt, dass der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf die Zahlung des Reisepreises verliert. Für bereits erbrachte Leistungen steht diesem dann allerdings wiederum ein Entschädigungsanspruch zu. 

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