Hallo Familie Scholl,
in Ihrem Fall wurden die Flugzeiten einer gebuchten Pauschalreise nun nachträglich geändert. Diese Änderung führt bei Ihnen nun zu erheblichen Schwierigkeiten, da sie auch mit einem Kleinkind reisen.
Rechte und Pflichten eines Reisenden ergeben sich aus dem deutschen Pauschalreiserecht, welches in den §651a ff. BGB geregelt ist.
Zentrale Gewährleistungsvorschrift ist seinerseits §651 c I BGB: „Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“
Ob ein in welchem Maße ein Reisemangel vorliegt muss systematisch begutachtet werden. Dahingehen wird unterschieden zwischen unerheblichen Reisemängeln, einfachen Reisemängeln und eheblichen Beeinträchtigungen.
Bei ersteren haben Sie keine Ansprüche gegen den jeweiligen Reiseveranstalter.
Bei einfachen Mängel können schon u.a. ein Minderungsrecht (§651 d BGB oder ein Recht auf Schadensersatz (§651 f I BGB) entstehen. Bei erheblichen Beeinträchtigungen stehen zudem die Möglichkeiten der Kündigung (§651 e BGB) sowie einem Schadensersatz aufgrund vertaner Urlaubszeit (§651 f II BGB) offen.
Hier eine kurze Auflistung von Beispielen, die von der Rechtsprechung als nicht mehr hinnehmbar beurteilt wurden:
- Verzögerung der Rückkehr um mehr als 4 h, so das LG Frankfurt a.M., 07.01.91, Az.: 2/24 S 299/90
- „erhebliche Verspätung“ beim Charterflug, so das AG Franfurt a.M., nachzuesen in der MDR 1992, 451
- Vorverlegung des Fluges, wenn Nachtruhe gestört wird und letzter Reisetag spürbar betroffen ist, so das AG Hamburg-Altona, 12.07.00, Az.: 318c C 128/00
- Wegfall des letzten Urlaubstages, so das AG Ludwigsburg, 15.08.08, Az.:10 C 1621/08
Meiner Einschätzung nach liegt in ihrem Fall eine erhebliche Beeinträchtigung vor, da u.a. nur ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Zudem müssen Sie eine erheblich weitere Strecke fliegen. Auch die Nachtruhe, insbesondere auch die des Kleinkindes, wird meiner Meinung nach beeinträchtigt, wenn Sie schon 6.45 Uhr in Nürnberg losfliegen müssen.
Ihre Möglichkeiten sind nun die oben aufgelisteten Ansprüche.
Zunächst könnten Sie eine Reisepreisminderung gem. §651 d BGB verlangen. Die Minderung wird meist anteilig für die beeinträchtigten Tage berechnet. Ebenfalls in Betracht kommen würde ein Anspruch auf Schadensersatz, auch insbesondere auf nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gem. §651 f II BGB, da Ihnen ein kompletter Tag entzogen werden würde.
Nach Ihren Schilderungen gehe ich aber eher davon aus, dass Sie lieber eine Rückerstattung wollen. Demnach könnten Sie ein eventuell bestehendes Kündigungsrecht gem. §651 e BGB in Anspruch nehmen.
Dafür müssen Sie vorherig ein Abhilfeverlangen gegenüber dem Reiseveranstalter erklärt haben und eine Frist gesetzt haben. Der Veranstalter muss diese Frist verstreichen lassen, ohne bei Ihnen für Abhilfe zu sorgen.
Gemäß Ihren Aussagen, haben Sie sich ja bereits mit dem Veranstalter in Verbindung gesetzt, aber dieser „hält sie hin“. Sollten diese Voraussetzungen also vorliegen, müssten Sie eine Kündigungserklärung stellen. Die Folgen wären grob gesagt, dass der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf die Zahlung des Reisepreises verliert. Für bereits erbrachte Leistungen steht diesem dann allerdings wiederum ein Entschädigungsanspruch zu.