Hallo Nesrin,
Sie haben eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Daher ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a ff. BGB verankert ist. Der Reiseveranstalter war FTI und die Reise wurde über das Buchungsportal Check24 gebucht.
Ihr Flug wurde von 16:30 Uhr nachmittags auf 11:40 Uhr vormittags, also um 05 Stunden nach vorne verlegt. In einem solchen Fall könnte ein Reisemangel vorliegen.
Liegt ein solcher vor, ergeben sich verschiedene Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht gegen FTI. Am sinnvollsten scheint in Ihrem Fall die Minderung des Reisepreises gem. § 651 m BGB. Ist die Reise im Sinne des § 651i Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 651 m BGB.
Dafür müsste es sich bei der Flugzeitenverlegung durch FTI zunächst tatsächlich um einen Reisemangel handeln. Dieser bestimmt sich aus § 651 i BGB.
AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.
In Ihrem Fall ist also fraglich, ob die Flugzeitenverschiebung einen Reisemangel gem. § 651 i BGB begründet. Eine Verschiebung der Flugzeiten stellt immer dann einen Reisemangel dar, wenn sie dem Reisenden objektiv nicht zuzumuten ist.
Siehe folgendes Urteile:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.
Entscheiden ist also in Ihrem Fall, ob die Verschiebung erheblich ist und ob sie Ihnen zugemutet werden kann.
Ein Unzumutbarkeit liegt zunächst immer dann vor, wenn die Nachtruhe gestört wird. Diese wird in Ihrem Fall jedoch nicht beeinträchtigt. Von Bedeutung ist außerdem noch, wie lange die Reise eigentlich dauern sollte, und ob die Flugverschiebungen den ersten und/oder letzten Reisetag betreffen, da diese eigentlich für An-und Abreise angedacht sind. Ob ein Reisemangel vorliegt, ist aber immer auch einzefallabhängig und wird im Streitfall von einem Gericht entschieden.
Siehe aber folgende Urteile:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)
Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
Ihre Reise wurde um 5 Stunden verlegt. Ich denke, dass Sie daher keinen Minderungsanspruch geltend machen können, da schon kein Reisemangel vorliegt.
So schätze jedoch ich die Sache ein. Es besteht die Möglichkeit, dass ein Fachanwalt die Sache anders beurteilen kann und wird als ich.