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Hallo Leser,

miene Familie hat im August 2017 eine Pauschalreise nach Ägypten im April 2018 gebucht. Buchung erfolgte in einem Reisebüro. Wir habe uns spezielle Flugzeiten ausgesucht, damit wir mit dem angebotenen Zug-zum-Flug-Ticket anreisen können.

Uns wurden folgende Flugzeiten auf der Reisebuchung des Reisebüros ausgewiesen:

02.04.18 SXF - HRG ST 2086 09:00 - 13:40 Uhr

16.04.18 HRG - SXF ST 2087 14:25 - 19:25 Uhr

Durch Zufall stelle ich bereits im Dezember 2017 auf Internetseite der Germania (ausführende Fluggesellschaft) fest, dass die deutlich spätere Flugzeiten haben, ca 3,5 h später. Bereits jetzt nehme ich Kontakt mit Reisebüro auf und informiere Sie darüber. Für uns bedeutet die Verschiebung nämlich, eine Ankunft in SXF um 23:05 Uhr und damit ein hängen bleiben in Berlin, da wir vor 04:40 Uhr keinen Anschluss mit der Bahn bekommen. FTI reagiert aber nicht, da sie diese Flugzeiten bisher nicht ausweisen.

Ende Januar (25.01.18) finde ich bei Germania jetzt folgende Flugzeiten:

 02.04.18 SXF - HRG ST 2086 12:30 - 17:10 Uhr

16.04.18 HRG - SXF ST 2087  20:45 - 17.04. 01:25 Uhr

Darüber informiere wir jetzt direkt FTI und das Reisebüro und bitten um eine Lösung, da wird auf Grund der Rückreise selbst bei Anfahrt mit eigenem PKW am 17.04.18 einen zusätzlichen Tag Urlaub benötigen.

Mach macht uns ein Angebot von 100 € für alle zusammen, was wir ablehnen. Außerdem hofft FTI noch auf eine mögliche Verschiebung zu unseren Gunsten. Außerdem beruft man sich bei FTI immer wieder auf die Vorläufigkeit der Flugzeiten.

Am 11.03.2018 werden jetzt endgültig folgende Flugzeiten bestätigt:

02.04.18 SXF - HRG ST 2086 13.30 - 18:10 Uhr

16.04.18 HRG - SXF ST 2087 20:45 - 17.04. 01:45 Uhr

Jetzt wieder Kontaktaufnahme zu FTI direkt und zum Reisebüro. FTI bietet für den Rückflug jetzt eine Umbuchung des Rückfluges nach Hamburg (HAM) an. Ankunft dort geplant 16.04.18 um 17:45 Uhr, aber mit der Ankündigung eines möglichen Mehrpreises. Ich bitte erst einmal um das Angebot. Jetzt kommt eine stressige Woche, bei der FTI uns immerwieder vertöstet.

Am 17.04.18 mache ich es schriftlich an FTI und verweise auf, das BGH-Urteil X ZR24/13, und Urteil vom 27.04.2017 - 8 S 46/16 (Ersatzflug). Gleichzeitig verwise ich auf deren AGBs, dass bei einer Ersatzbuchung keine Mehrkosten anfallen. Daher bitte ich um den Rückflug nach Hamburg ohne Mehrkosten.

Am 19.04. erfolgt die Ablehnung durch FTI, weil die Germania angeblich keine Stronierung der Rückflüge zulässt.

Ein Anruf bei der Germania zeigt, dass diese bei Flugzeitverschiebungen größer 4 h eine kostenloses Stornierung zu lässt, in meinem Falle wäre das überhaupt kein Problem. Nur der Reiseveranstalter FTI muss es machen.

FTI ist jstzt doch noch einmal bereit zu prüfen und am Folgetag liegt ein Angebot vor mit einem Mehrkostenpreis von 100 € pro Person. Eine e-Mail und einen Anruf später gibt es die Umbuchung ohne Mehrkosten.

Bleibt noch der Hinflug hier gibt es keine Alternative und ich muss die 4,5 h Flugzeitverschiebung erst einmal hinnehmen, aber kann ich hier die 5% Entschädigung beantragen? Wir sind ja 4 h drüber und ich werde so mein Hotel erst am späten Abend erreichen.

So wie sich FTI bisher gezeigt hat wäre ich schon bereit hier die Entschädigung durchzufechten.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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Guten Tag, 

Sie haben also eine Pauschalreise gebucht, in dessen Rahmen die Flugzeiten im Nachhinein noch einmal geändert wurden. 

Hinsichtlich des Rückfluges kam es jetzt anscheinend zu einer Einigung. Für den Hinflug gab es allerdings keine Alternative. Dieser fliegt jetzt erst über 4 Stunden später ab. 

Ob Sie dahingehend eine Reisepreisminderung beantragen können, könnte sich aus den §§ 651 a ff. BGB ergeben. Sie beziehen sich insbesondere auf den Anspruch auf eine Reisepreisminderung n. § 651 m I BGB:

„Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.“

Eine Reisepreisminderung kommt allerdings immer nur dann in Betracht, wenn ein Reisemangel vorliegt. Diesen sehen Sie hier in der Verlegung der Abflugzeit. In der Regel stellt eine kleinere Verschiebung der Abflugzeiten allerdings keinen Mangel dar: Dies schließen Reiseveranstalter nämlich oftmals in ihren AGB´s unter Änderungsvorbehalten aus. Deshalb muss man wohl auf die Rechtsprechung vertrauen, ab wann in solchen Fällen von einem Mangel auszugehen ist:

 

LG Frankfurt, Urteil vom 27.1.2009, Az 2-24 S 177/08 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 177/08")

Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Urteil darauf verwiesen, dass eine Verzögerung des Flugantritts bis zu 4 Stunden hinzunehmen sei. Geht sie jedoch darüber hinaus, so stehen dem Reisenden zum einen ein Minderungsanspruch des Reisepreises zu.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Ab 4 Stunden ist es also gut möglich, dass man von einem Mangel redet. Ich habe ebenso gehört, dass man ab einer Verspätung von ca. 4 Stunden von einer Minderung von 5 % spricht. Ebenso kommen 5 % pro weitere Stunde in Betracht.

Dies ist zumindest meine Meinung. Dies sollten Sie gegenüber FTI auch geltend machen. Allerdings kann ich mir vorstellen, dass es auch nicht schaden kann, dass Sie einen Fachanwalt nochmal fragen. Außerdem gibt es auch hier in diesem Forum noch diverse interessante Artikel zu dem Thema der Flugzeitenverlegung bei Pauschalreisen

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