Guten Tag,
Sie haben also eine Pauschalreise gebucht, in dessen Rahmen die Flugzeiten im Nachhinein noch einmal geändert wurden.
Hinsichtlich des Rückfluges kam es jetzt anscheinend zu einer Einigung. Für den Hinflug gab es allerdings keine Alternative. Dieser fliegt jetzt erst über 4 Stunden später ab.
Ob Sie dahingehend eine Reisepreisminderung beantragen können, könnte sich aus den §§ 651 a ff. BGB ergeben. Sie beziehen sich insbesondere auf den Anspruch auf eine Reisepreisminderung n. § 651 m I BGB:
„Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.“
Eine Reisepreisminderung kommt allerdings immer nur dann in Betracht, wenn ein Reisemangel vorliegt. Diesen sehen Sie hier in der Verlegung der Abflugzeit. In der Regel stellt eine kleinere Verschiebung der Abflugzeiten allerdings keinen Mangel dar: Dies schließen Reiseveranstalter nämlich oftmals in ihren AGB´s unter Änderungsvorbehalten aus. Deshalb muss man wohl auf die Rechtsprechung vertrauen, ab wann in solchen Fällen von einem Mangel auszugehen ist:
LG Frankfurt, Urteil vom 27.1.2009, Az 2-24 S 177/08 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 177/08")
Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Urteil darauf verwiesen, dass eine Verzögerung des Flugantritts bis zu 4 Stunden hinzunehmen sei. Geht sie jedoch darüber hinaus, so stehen dem Reisenden zum einen ein Minderungsanspruch des Reisepreises zu.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.
Ab 4 Stunden ist es also gut möglich, dass man von einem Mangel redet. Ich habe ebenso gehört, dass man ab einer Verspätung von ca. 4 Stunden von einer Minderung von 5 % spricht. Ebenso kommen 5 % pro weitere Stunde in Betracht.
Dies ist zumindest meine Meinung. Dies sollten Sie gegenüber FTI auch geltend machen. Allerdings kann ich mir vorstellen, dass es auch nicht schaden kann, dass Sie einen Fachanwalt nochmal fragen. Außerdem gibt es auch hier in diesem Forum noch diverse interessante Artikel zu dem Thema der Flugzeitenverlegung bei Pauschalreisen.