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Meine Tochter hat am 28.01.2017 eine Pauschalreise gebucht, wo sie mit Air-Berlin nach Ägypten geflogen ist.

Der Hinflug hätte zum Zeitpunkt der Buchung um 4.00 Uhr morgens durchgeführt werden sollen.

Bei Ticketzusendung war dann plötzlich ersichtlich, dass der Flug um 7.30 Uhr stattfinden soll.

Tatsächlich stattgefunden hat er dann um 19.25 Uhr (hierüber erging vorab auch noch eine Information, allerdings kann ich leider nicht genau sagen, wann diese erfolgt ist. Es war ca. 1 Woche vorher.

Gibt es hier die Möglichkeit eine Entschädigung zu erhalten. FTI bei der die Pauschalreise gebucht wurde, sagt man hätte keinen Anspruch, da ein solcher in den Reisebedingungen ausgeschlossen ist, Hin- und Rückflugtag als Anreisetag gelten und man sohin eine Änderung der Flugzeiten in Kauf nehmen müsse.

Wie sieht das jetzt aus bei Air-Berlin? Könnte man dort einen Anspruch geltend machen?

 

MFG Brigitte
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Ihre Tochter ha eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. Der Hinflug sollte eigentlich um 4 Uhr morgens stattfinden, im Endeffekt ist er jedoch um 19:25 gestartet.

Durch diese Flugzeitenverlegungen haben Sie ziemlich viel Zeit am Urlaubsort verloren. Sie fragen sich nun, ob Sie durch die Verlegung des Hinfluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In Ihrem Fall könnte die Flugzeitenänderung des Hinfluges einen Reisemangel darstellen. Umstritten ist in diesem Fall jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen wenn eine Störung der Nachtruge vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Da die Verschiebung der Reisezeit in Ihrem Fall ziemlich erheblich ist und zudem auch noch die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschreitet, denke ich, dass in Ihrem Fall von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 d BGB berechtigt.

 

Fortsetzung...

 

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Hallo Brigitte,

deine Tochter hat eine Pauschalreise gebucht. Der Flug mit Airberlin wurde von 4 Uhr auf 7:30 Uhr und dann auf 19:25 verschoben. Du fragst dich, ob es dafür eine Entschädigung gibt.

Ansprüche können sich für dich denke ich womöglich einerseits aus den §§ 651 a - m BGB aus dem Recht der Pauschalreisen ergeben und andererseits vielleicht aus der EU-Fluggastrechteverordnung, die auch bei gebuchten Pauschalreisen teilweise Ansprüche bereit hält, obwohl sie sonst eher bei Nur-Flügen zum Einsatz kommt.

Erst einmal zu den §§ 651 a - m BGB. Du hast einen Reisevertrag mit deinem Reiseveranstalter geschlossen. Ist die Veränderung deiner Reise dir unzumutbar und diese deshalb mangelbehaftet, dann können dir Ansprüche aus den § 651c auf Minderung und beispielsweise auch aus § 651d auf Kündigung zustehen.

So das OLG Düsseldorf:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert

Ein Mangel bestimmt sich nach § 651c:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. 

So sieht es das AG Köln auch:

AG Köln, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Liegen also Fehler vor, dann hast du Abhilfe zu verlangen, wenn du damit nicht einverstanden bist. Erst wenn du Abhilfe verlangt hast, und deinem Veranstalter somit die Möglichkeit gegeben hast etwas zu ändern, ist es, falls dein Veranstalter untätig bleibt, möglich anderweitig Kompensation zu suchen - beispielsweise durch Minderung.

Fraglich ist also, ob die Verschiebung deines Fluges von 4 auf 19:25 Uhr ein Mangel ist.

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Der BGH hat geurteilt, dass geänderte Reisezeiten grundsätzlich eine Abweichung der versprochenen Reiseleistung sein können - und damit einen möglichen Mangel begründen können. Ein Reiseveranstalter, falls bei euch der Fall, darf sich solche Änderungen auch in Klauseln vorbehalten - so der BGH.

Es gibt außerdem denke ich ein paar hilfreiche Urteile zu Verschiebungen:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.

Verschiebungen von bis zu 8 Stunden können also in Ordnung sein. Das AG Bonn hat genau das vor dem OLG Düsseldorf genauso entschieden:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Der Flug deiner Tochter wurde um knapp 15 Stunden verschoben. Ich würde die Überschreitung der 8-Stunden-Grenze annehmen und damit, dass die Veränderung der Abflugzeit unzumutbar und ein Mangel ist.

Ja, Hin- und Rückreistetag geltend prinzipell der An- und Abreise. Doch auch an diesen Tagen gibt es meiner Meinung nach bestimmte Grenzen, wie oben abgesteckt, in denen sich diese Veränderungen zu halten haben.

Deshalb ergibt sich meine ich die Möglichkeit der Minderung nach § 651d:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis (...)

Diese Minderung müsste deine Tochter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.

Oder aber, sie nimmt die Option der Kündigung nach § 651e BGB in Anspruch:

(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.

Hier wird wieder darauf hingewiesen, dass zunächst ein Abhilfeverlangen getätigt werden muss.

Außerdem ist ein Anspruch auf Minderung oder Kündigung gemäß § 651g innerhalb eines Monats geltend zu machen:

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

So viel zu den Möglichkeiten, die dir meiner Meinung nach aus dem BGB zustehen könnten.

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

 

Es bleibt denke ich noch die Möglichkeit eines Anspruchs auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 5, 7 EU-VO.

Solch ein Anspruch besteht nach Artikel 5 dann, wenn eine Annullierung des Fluges vorliegt.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Der Flug deiner Tochter wurde zwei Mal verschoben, und zwar um knapp 15 Stunden. Von einer Durchführung wie ursprünglich geplant kann meiner Meinung nach vielleicht nicht mehr gesprochen werden.

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

(...)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Nach Artikel 5 sind dann Ansprüche möglich. In Frage kommt denke ich Artikel 7, ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Du schreibst leider nicht, ob deine Tochter früh genug über die Änderungen informiert wurde - und mit früh genug meine ich, siehe oben, mehr als 2 Wochen. Darüber hinaus kann es sein, dass sich eine Fluggesellschaft von dem Anspruch auf Ausgleichszahlungen befreit, wenn sie nachweisen kann, dass es zu diesen Änderungen wegen außergewöhnlicher Umstände gekommen ist, so Artikel 5 EU-VO:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Prüfe das am besten noch einmal selbst nach, ich kann dazu so keine weiteren Angaben machen, aber es könnte sein, dass eine Entschädigung über Artikel 7 für deine Tochter gegenüber der Fluggesellschaft möglich ist.

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Forsetzung...

Berechnung des Minderungsanspruches

In welcher Höhe der reisepreis zu mindern ist, hängt vom jeweiligen Reisepreis ab. Generell gibt es jedoch verschiedene Tabellen, die grobe Richtwerte angeben. Hier ist besonders die Frankfurter Tabelle erwähnenswert (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Reise-Recht-Wiki/ Frankfurter Tabelle" eingeben)

Nach der Frankfurter Tabelle stehen einem Reisenden bei einem zeitlich verschobenen Abflug von über 4 Stunden 5 % des durchschnittlichen Tagessatzes zu. Für jede weitere Stunde erhöht sich dieser Wert um 5 %. Bei dir kam es bei Hin- und Rückflug zu einer Verlegung von 9 Stunden, daher würde ich für jeden der beiden Tage einen Minderungsanspruch von 30 % des Tagessatzes veranschlagen.

Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Außerdem ist zu beachten, dass der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Der Mangel kann angezeit werden, indem du den Reiseveranstalter kontaktierst. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden muss. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist Dabei ist ratsam, dass Sie sämtlichen Austausch mit dem Reiseveranstalter dokumentieren, um zu beweisen, dass Sie unverzüglich um Abhilfe gebeten hast.

Frist

Bitte beachten Sie die Einhaltung der Frist gemäß § 651 g BGB. Demnach muss ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d innerhalb eines Monats nach dem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

 

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