Sie haben im November 2 Flüge von Frankfurt nach Manila gebucht.
Bedauerlicherweise mussten sie bei der Buchungsbestätigung feststellen, dass sich die Flugzeiten zu Ihren Lasten geändert haben.
Sie fragen sich jetzt ob und wenn ja welche Ansprüche sie ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.
Als Anspruch kommt meines Erachtens zunächst ein sogenannte Reisepreisminderung in Betracht.
Die Reisepreisminderung einer Pauschalreise richtet sich nach dem Reisevertragsrecht des BGB. Genauer gesagt ist § 651 d BGB anzuwenden.
Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen zunächst die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein.
Zunächst müsste ein wirksamer Reisevertrag gemäß § 651 a BGB bestehen.
Gegenstand des Reisevertrages ist die Reise, die durch § 651 a Abs. 1 BGB als 'Gesamtheit von Reiseleistungen' definiert wird.
Gemeint ist damit die sogenannte Pauschalreise des modernen Tourismus, die aus einem 'Leistungspaket' zu bestehen pflegt.
Es handelt sich um mindestens zwei Reiseleistungen, wobei keine dieser Leistungen nur untergeordneten Charakter haben darf.
Vorliegend ist dies bei Ihnen der Fall.
Des Weiteren müsste der Reisevertrag mangelbehaftet sein.
Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB).
Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.
Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können.
Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht.
BGH Urteil vom 17. April 2012, (einfach zu finden bei Google unter „reise-recht-wiki.de BGH X ZR 76/11“)
Bei einer Verlegung des Hin bzw. Rückfluges um 10 Stunden wurde in folgenden Fällen bereits eine Reispreisminderung zugesprochen.
„Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.“
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08reise-recht-wiki.de“)
In Ihrem Fall handelt es sich um eine Vorverlegung um 10 stunden.
Meines Erachtens nach bestehen gute Aussichten auf Erfolg, dass Ihnen eine Reispreisminderung zugesprochen wird.
Die Minderung bemisst sich nach § 638 III BGB.
Als kleine Orientierung können Sie bei Reise-recht-wiki.de unter der Frankfurter-Tabelle deine Reisepreisminderung individuell berechnen bei Bedarf.
Reise-Recht-Wiki / Frankfurter-Tabelle
Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin alles gute :)