Hallo Bavaria,
innerhalb eurer Pauschalreise gab es Veränderungen. Dein Flug von Nürnberg wurde von 02:40 auf 01:40 verschoben, und dein Rückflug geht nun nicht mehr nach Nürnberg, sondern nach München, und nicht ab 23:30, sondern ab 11:45. Dir stehen dafür Rail & Fly Tickets zur Verfügung.
Du fragst dich, welche Ansprüche du haben könntest.
> Pauschalreise
Nach §§ 651 a - m BGB kannst du vielleicht Ansprüche geltend machen, wenn es innerhalb deiner Pauschalreise zu Unstimmigkeiten kommt. Ein Abhilfeverlangen nach § 651 c Absatz 2 BGB hast du ja deiner Nachricht nach deinem Reiseveranstalter gegenüber bereits kundgetan.
Nach § 651 d bestimmt sich die von dir angesprochene Minderung:
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Es ist, nach dieser Norm, also zunächst einmal ein Mangel notwendig.
AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.
Die Verschiebung deines Hinfluges beträgt lediglich eine Stunde. Ich könnte mir vorstellen, dass dies keinen Anspruch auf Minderung auslöst.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Diesen Urteilen nach wäre die Verschiebung von einer Stunde ebenfalls nicht ausreichend.
Vielleicht könnte aber die Verschiebung um knapp 12 Stunden auf deinem Rückflug einen solchen Mangel begründen, und damit einen Minderungsanspruch ermöglichen.
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)
Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
Du hast zwar nicht geschrieben wie lange deine Reise gehen soll, aber den obigen Urteilen nach dürfte allein die gravierende Verschiebung um 12 Stunden ausreichen um eine Zumutbarkeit derselben in Frage zu stellen. Meiner Meinung nach könntest du deshalb einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben:
BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az.: X ZR 15/11 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 15/11 reise-recht-wiki.de eingibst)
Grundsätzlich werde die Minderungsquote nach § 651d Abs. 1 BGB nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB errechnet, wobei ein Gesamttagespreis der Berechnung zugrunde gelegt werde.
Vielleicht ist außerdem die Änderung deines Zielflughafens von Nürnberg auf München qualifiziert eine Minderung zu begründen:
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
Diesen beiden Urteilen nach ist es glaube ich durchaus möglich, dass bei einer solchen Änderung eine Minderung gewährt wird. Allerdings sind dir Rail & Fly Tickets zur Verfügung gestellt, und du musst insofern finanziell nicht für den Transport aufkommen. Mit dem Zug ist die Verbindung in knapp 2 Stunden zu bewältigen, was dir, vor dem Hintergrund der bereits genannten Urteile, vermutlich auch zumutbar sein dürfte. Dadurch wird auch deine Nachtruhe nicht beeinträchtigt
Ich kann mir deshalb, abschließend gesagt, persönlich gut vorstellen, dass dir zwar wegen der drastischen Verschiebung deiner Rückflugzeit ein Minderungsbegehren zukommen kann, aber die Änderung deines Hinfluges, ebenso wie die Änderungen deines Zielflughafens dürften dir zumutbar sein. Aber das ist nur meine Meinung.
Fortsetzung folgt...