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Hallo!

Wir haben Mitte Februar eine Pauschalreise in die Türkei gebucht.

Die erste Buchungsbestätigung für mich lautete wie folgt:

Hinflug Nürnberg - Antalya 2:40 - 6 Uhr Nonstop-Flug

Rückflug Antalya - Nürnberg 23:30 - 1:40 Uhr mit Corendon

 

Ca. 1 Woche später erfolgte die erste Verlegung des Fluges von Nürnberg - AYT auf 1:40 Uhr. Dies widerum als Nonstop-Flug.

Ende Februar wurde dann der Hinflug geändert wie folgt:

Nürnberg 0:05 - Hannover - AYT 7:00 Uhr.

und plötzlich wurde der Rückflug ca. 3 Wochen vor Reiseantritt durch Corendon gecancelt.

Seitens des Reiseveranstalters wurde ich ohne Infomation umgebucht auf folgnden Flug:

Antalya - München 11:45 - 13:20 Uhr.

Ich habe beim Reiseveranstalter schriftlich um Abhilfe gebeten (per Fax mit Sendebericht).

Für die Reise war jeweils ein Rail&Fly Ticket enthalten, wobei ich das für den Rückflug nach München erst 2 Tage vor Reiseantritt erhielt.

Bedingen die Flugänderungen eine Minderung des Reisepreises?

Habe ich Ansprüche über die EU Fluggastrechte?

Soll man allein vorgehen oder wäre ein Anwalt in dieser Hinsicht sinnvoller?

Vielen Dank!

Bavaria
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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3 Antworten

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Hallo Bavaria,


 

du hast 2 Flüge : -Hinflug Nürnberg - Antalya 2:40 - 6 Uhr Nonstop-Flug-Rückflug Antalya - Nürnberg 23:30 - 1:40 Uhr mit Corendon- gebucht.

Bedauerlicherweise musstest du feststellen, dass dein Reiseveranstalter eine Umbuchung vorgenommen hat die die Flugzeit sowie den Flughafen betrifft.

Du fragst dich nun welche Ansprüche du gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Zunächst einmal könntest du meines Erachtens vom Reiseveranstalter eine sog. Entschädigung fordern mit der Begründung, dass ein Reisemangel nach §651 c BGB vorliegt.
Ihr Hinflug wurde von 2:40 auf 1:40 geändert und der Rückflug von 23:30 auf 11:45.

Ebenso wurden die Flughäfen geändert in deinem Fall.

Meines Erachtens nach sind dies Umstände die ohne Zweifel einen Reisemangel begründen sollten.
Durch die Änderung des Zielflughafens für den Rückflug ein Umstand entstanden der auch mit Kosten verbunden sein aufgrund der Tatsache, dass Sie möglicherweise eine Umbuchung zu einem etwas teureren Preis als urprünglich eingeplant hatten vornehmen müssen.
Sie könnten eine Reisepreisminderung in Höhe des Reisepreisees für einen Tag fordern.
Darüber hinaus könnten Sie eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der EG-Verordnung 261/2004 fordern hinsichtlich der Verschiebung des Rückflugs und Änderung des Zielflughafens.
Die von der Reiseveranstalterin veranlasste Umbuchung auf einen anderen Flug, stellt darüber hinaus eine Beförderungsverweigerung im Sinn von Art. 4 Abs. 3 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 hinsichtlich des ursprünglich vorgesehenen Rückflugs dar, die das Luftfahrtunternehmen zu einer Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung verpflichtet.
Der Umstand, dass der Reiseleiter die Umbuchung nicht selbst vorgenommen oder veranlasst hat, steht einer Haftung nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung nichts entgegen.
Eine Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmens ergibt sich auch, wenn ein Reiseveranstalter, der den Flug für den Fluggast bei dem Luftfahrtunternehmen gebucht hat, eine Umbuchung vornimmt.
Für die Unannehmlichkeiten des Fluggastes ist es unbedeutend, ob eine Umbuchung durch den Reiseveranstalter oder das ausführende Luftfahrtunternehmen veranlasst wurde.
Daher ist es geboten, ihm auch in beiden Fällen die Rechte aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung gegenüber dem Luftfahrtunternehmen zu gewähren.
Demnach währen Sie meines Erachtens nach berechtigt eine Ausgleichszahlung zu fordern.
Urteile im einzelnen:

AG Erding, Urt. v. 17.04.2013 (leicht zu finden im Volltext unter der googlesuche "2 C 228/13 reise-recht-wiki")

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen noch eine schöne Woche :)

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Hallo Bavaria,

innerhalb eurer Pauschalreise gab es Veränderungen. Dein Flug von Nürnberg wurde von 02:40 auf 01:40 verschoben, und dein Rückflug geht nun nicht mehr nach Nürnberg, sondern nach München, und nicht ab 23:30, sondern ab 11:45. Dir stehen dafür Rail & Fly Tickets zur Verfügung.

Du fragst dich, welche Ansprüche du haben könntest.

> Pauschalreise

Nach §§ 651 a - m BGB kannst du vielleicht Ansprüche geltend machen, wenn es innerhalb deiner Pauschalreise zu Unstimmigkeiten kommt. Ein Abhilfeverlangen nach § 651 c Absatz 2 BGB hast du ja deiner Nachricht nach deinem Reiseveranstalter gegenüber bereits kundgetan.

Nach § 651 d bestimmt sich die von dir angesprochene Minderung:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Es ist, nach dieser Norm, also zunächst einmal ein Mangel notwendig.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Die Verschiebung deines Hinfluges beträgt lediglich eine Stunde. Ich könnte mir vorstellen, dass dies keinen Anspruch auf Minderung auslöst.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Diesen Urteilen nach wäre die Verschiebung von einer Stunde ebenfalls nicht ausreichend.

Vielleicht könnte aber die Verschiebung um knapp 12 Stunden auf deinem Rückflug einen solchen Mangel begründen, und damit einen Minderungsanspruch ermöglichen.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

Du hast zwar nicht geschrieben wie lange deine Reise gehen soll, aber den obigen Urteilen nach dürfte allein die gravierende Verschiebung um 12 Stunden ausreichen um eine Zumutbarkeit derselben in Frage zu stellen. Meiner Meinung nach könntest du deshalb einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben:

BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az.: X ZR 15/11 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 15/11 reise-recht-wiki.de eingibst)

Grundsätzlich werde die Minderungsquote nach § 651d Abs. 1 BGB nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB errechnet, wobei ein Gesamttagespreis der Berechnung zugrunde gelegt werde.

Vielleicht ist außerdem die Änderung deines Zielflughafens von Nürnberg auf München qualifiziert eine Minderung zu begründen:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Diesen beiden Urteilen nach ist es glaube ich durchaus möglich, dass bei einer solchen Änderung eine Minderung gewährt wird. Allerdings sind dir Rail & Fly Tickets zur Verfügung gestellt, und du musst insofern finanziell nicht für den Transport aufkommen. Mit dem Zug ist die Verbindung in knapp 2 Stunden zu bewältigen, was dir, vor dem Hintergrund der bereits genannten Urteile, vermutlich auch zumutbar sein dürfte. Dadurch wird auch deine Nachtruhe nicht beeinträchtigt

Ich kann mir deshalb, abschließend gesagt, persönlich gut vorstellen, dass dir zwar wegen der drastischen Verschiebung deiner Rückflugzeit ein Minderungsbegehren zukommen kann, aber die Änderung deines Hinfluges, ebenso wie die Änderungen deines Zielflughafens dürften dir zumutbar sein. Aber das ist nur meine Meinung.

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung....

 

> EU-Fluggastrechteverordnung

Es könnten dir aber außerdem auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen - das hast du auch bereits angesprochen.

Ansprüche aus der EU-VO könnnen dir beispielsweise dann zustehen, wenn eine Annulierung vorliegt, und dir deshalb aus den weitergehend in Artikel 5 EU-VO aufgeführten Artikeln Ansprüche zustehen.

Nach Artikel 7 könnten dir dann beispielsweise Ausgleichszahlungen zukommen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

Die Vorverlegung von 02:40 auf 01:40 bei deinem Hinflug dürfte sich im Rahmen halten, so auch das AG Hannover.

Dein Rückflug dagegen wurde um knapp 12 Stunden verschoben. Das könnte schon eher einer Annulierung entsprechen. Auch der veränderte Zielflughafen deuten darauf hin, dass der von dir ursprünglich gebuchte Flug nun so nicht mehr stattfinden wird.

Für deinen Rückflug könnte man deshalb denke ich eine Annulierung annehmen, und weiterhin vielleicht einen Anspruch aus Artikel 7. Die Reiseverändungen traten zuletzte 3 Wochen vor Reiseantritt auf. Nach Artikel 5 entfallen allerdings Ansprüche, wenn man früh genug informiert wurde. Und mit früh genug, so Artikel 5, ist mindestens 2 Wochen im Vorfeld gemeint:

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Insofern denke ich, dass Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO nicht in Frage kommen. Möglich ist ansonsten, nach Artikel 8, dass du dich mit der Airline in Verbindung setzt und nach alternativen Flugverbindungen fragst.

Du fragst außerdem, ob du vielleicht einen Anwalt aufsuchen, oder es auf eigene Faust probieren sollst. Das kann ich dir natürlich nicht beantworten, es hängt vielleicht auch davon ab, ob du eine entsprechende Rechtsschutzversicherung hast. Im Allgemeinen ist es aber so, dass ein Anwalt dir selbstverständlich eine qualifizierte Beratung ermöglicht und dir gegenüber deinem Reiseveranstalter oder Airline hilfreich zur Seite steht. Überlege es dir, melde dich vielleicht erst einmal selbst bei deinem Reiseveranstalter, und schaue dich etwas um. Obiges ist nur meine Meinung, und die Entscheidung kann dir niemand abnehmen.

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Hallo ihr lieben, vielen Dank für eure Einschätzung!

Der Reiseveranstalter stellt sich quer, entgegenkommend möchte man mich mit 50 Euro entschädigen.

Ich wurde seitens der Fluggesellschaft nie über die Stornierung des Rückflugs geschweige denn über die zweimalige Änderung des Hinfluges informiert.

Der Fall wurde bereits an einen Fachanwalt übergeben.

Ich halte euch auf dem Laufenden!
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