Da es sich bei Ihrem Flug um einen Nur-Flug handelt, sind für Sie Ansprüche für Sie aus der EU-Fluggastrechteverordnung denkbar.
Nach dieser Verordnung ergeben sich Ansprüche, wenn von einer Annullierung auszugehen ist.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.
Ihr Flug wurde um 12 Stunden vorverlegt, es ist also von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen. In einem solchen Fall ergeben sich Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO Ansprüche für Sie.
Von Bedeutung für Sie sind Artikel 7 und 8 EU-VO.
Aus Artikel 7 lassen sich Bestimmungen über Entschädigungen entnehmen:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Damit könnten Sie, je nach Abflugflughafen, mit Blick auf die Entfernung Ausgleichszahlungen geltend machen. Dieses gilt gem. Artikel 5 jedoch nicht, soweit Sie weniger als 2 Wochen im Voraus des Fluges über die Annulierung informiert wurden. Sie wurden in Ihrem Fall leider mehr als 2 Wochen vor dem ursprünglichen Flug über die Vorverlegung des Fluges informiert. Daraus ergibt sich, dass Sie leider keine Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.
Ihnen bleiben lediglich Ansprüche aus Artikel 8:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Folglich können Sie auch eine anderweitige Beförderungen verlangen, oder aber entscheiden sich die Flugscheinkosten vollständig erstatten zu lassen.