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Guten Tag,

 

wir haben im November über cheaptickets.de einen Flug für 2 Erwachsenbe und 3 Kinder mit der IBERIA von Düsseldorf über Madrid nach Johannesburg für den Juli 2017 (und den entsprechenden Rückflug im August 2017) gebucht. Nun haben wir schon die dritte Änderung der Flugzeiten erhalten, insgesamt wurde der Hinflug um einen ganzen Tag (von Dienstag auf Montag) und beim Rückflug nur der Flug Johannesburg-Madrid um einen Tag vorverlegt, so dass wir nun auch einen Tag Aufenthalt in Madrid haben. Leider ist diese Verschiebung (unabhängig von dem mit 3 Kindern unzumutbaren Aufenthalt in Madrid) für uns sehr ungünstig, da wir noch Verpflichtungen am neu festgeloegten Abflugtermin haben.

Deshalb nun meine Frage, ob diese Vorverlegung durch die IBERIA rechtens ist und ich dies mitsamt dem Aufenthalt so hinnehmen muss und ob ich eventuell sogar eine Entschädigung verlangen kann.

MfG, Sebastian.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Hallo Sebastian,

Sie haben im November über cheaptickets.de einen Hin- und Rückflug mit IBERIA von Düsseldorf über Madrid nach Johannesburg für Juli 2017 bzw. August 2017 gebucht. Nun wurden Ihre Flugzeiten des öfteren verlegt. Im Endeffekt wurde der Hinflug um einen ganzen Tag und beim Rückflug der Flug Johannesburg-Madrid um einen Tag vorverlegt, so dass Sie nun auch einen Tag Aufenthalt in Madrid haben.

Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. In Ihrem Fall ist von einer Annullierung der ursprünglich gebuchten Flüge zu sehen.

Siehe dafür folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Im Falle einer Annullierung könnten Sie zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

 

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Aus Ihren Angaben lässt sich entnehmen, dass Sie bereits mehrere Monate vor Abflug über die Verlegung der Flugzeiten unterrichtet wurden. Die Frist wurde also eingehalten, Sie haben also leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung.

 Sie jedoch in jedem Fall einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 der Verorordnung.

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“

Sie haben folglich die Wahl, ob Sie Ihr Geld zurückbekommen möchten, oder den Alternativflug wahrnehmen.

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Hallo Sebastian,

du hattest im November über den Reisevermittler heaptickets.de einen Flug für 2 Erwachsenbe und 3 Kinder mit der IBERIA von Düsseldorf über Madrid nach Johannesburg für den Juli 2017 (und den entsprechenden Rückflug im August 2017) gebucht.

Der Hinflug wurde um einen ganzen Tag vorverlegt und der Rückflug ebenfalls einen Tag vorverlegt mit einer Zwischenlandung in Madrid.

Du fragst dich nun ob Ihnen Ansprüche diesbezüglich gegen die Fluggesellschaft zustehen und ob wenn ja welche und wie Sie sie ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Mangels gegenteiliger Angaben gehe ich mal davon aus, dass du vorliegend einen Nur-Flug-Vertrag abgeschlossen hast (d.h. KeinePauschalreise).

Sodann kommt zunächst ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Betracht.

Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, wegen einer erheblichen Vorverlegung der Abflugzeit eine Ausgleichszahlung zu bekommen (

BGH, Urt. v. 9.06.2015, (einfach zu finden bei google unter "X ZR 59/14reise-recht-wiki.de“).

Vorliegend beträgt die Luftlinie zwischen Düsseldorf <> Madrid in etwa 8.101,61 km.

Damit ergibt sich meins Erachtens nach für Sie ein Augleichsanspruch aus

Art. 6, Abs. 1, li. a) i. V. m. Art. 7, Abs. 1, li. c) Verordnung (EG) 261/2004 könnte Ihnen theoretisch eine Ausgleichszahlung in Höhe von 650 Euro (pro Person) zustehen.

Dem gegenüber steht jedoch Art. 5, Abs. 1, li. c), subli. i) VO 261/2004, welcher besagt:

[…]c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet[…]“

Mangels gegenteiliger Angaben wurden sie nicht rechtzeitig informiert.

Damit steht Ihnen meines Erachtens nach ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu.

Anspruch auf Übernahme von Mehrkosten

Die Erbringung von Betreuungsleistungen (Hotelunterbringung, Mahlzeiten, Getränke etc.) werden im Art. 9 VO 261/2004 geregelt.

Auch der Anspruch auf Betreuungsleistungen steht Ihnen meines Erachtens nach unproblematisch zu.

(3) Weitere Rechte

Zu guter letzt haben Sie selbstverständlich nach Art. 8, Abs. 1, li. a) VO 261/2004 nach wie vor einen Anspruch auf kostenlose Stornierung des Fluges und die vollständige Erstattung des Flugpreises.

Ich hoffe ich konnte Ihnen soweit helfen und wünsche Ihnen schöne Feiertage und einen guten Rus

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