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EU FLUGGASTRECHTE

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Hallo Zusammen,

wir habe vor 3 Monaten Flüge mit Air Berlin für die kommenden Osterferien nach Olbia gebucht. Mit E-Mail vom gestrigen Tag wurden wir über eine "teilweise Änderung der Flugzeiten" informiert.

Die "teilweise Änderung" sieht wie folgt aus:

Hinflug:

Ursprünglich18.04.2017 Abflug 6 Uhr ----> NEU 19.04.2017 Abflug 11:35 Uhr

Rückflug:

Ursprünglich 25.04.2017 Abflug 8 Uhr 50 ----> NEU 26.04.2017 Abflug 14 Uhr 20

Mal ganz davon abgesehen, dass ich derzeit nicht weiß, ob ich den Tag Urlaub "dranhängen" kann, ist die Mietwagenbuchung (Sonderaktion 40,- € Mitteklasse für 1 Woche) und die Hotelbuchung am Flughafen DUS (Stornokosten 50,-€), sowie die Hotelbuchung auf Sardinien (Stornokosten 210,-€) damit geplatzt. Das Geld für den Mietwagen bekomme ich wieder, nur kein vergleichbares Auto am nächsten Tag.

Wie sehen unsere Rechte aus? Es ginge ein Flieger von DUS nach Olbia am 18.04. mit Eurowings. Auch die Rückreise würde passen. Der Mietwagen wäre dann aber trotzdem futsch..... mehrere Stunden später.

Kann ich von Air Berlin eine Umbuchung auf den Eurowings Flug verlangen? Wie sieht es mit den anderen (Mehr-)Kosten aus?

Vorerst vielen Dank!!!

Viele Grüße an Alle an diesem trüben Samstag
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Du hast mit Air Berlin einen Flug vor 3 Monaten nach Olbia gebucht.

Bedauerlicherweise haben sich im Nachhinein die geplanten Flugzeiten zu deinen Lasten geändert.

Diese Änderung ist für dich nun mit Mehrkosten und zeitlichen Aufwand verbunden.

Du fragst dich jetzt ob und wenn ja, welche Ansprüche dir gegen die Fluggesellschaft zustehen.

Zunächst fliegt ihr durch die Verspätung 29 Stunden und 35 Min später ab bzw. hat sich eure Abflugszeit nach hinten verschoben.

Euch stehen bereits ab 5 Stunden folgende Ansprüche gegen die Fluggesellschaft zu.


 

1. Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB


 

2. Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 9, 8, 6 VO (EG) Nr. 261/2004 (bei Flügen von einer Entfernung bis 1.500 Kilometer; es zählt immer die Flugstrecke vom ersten Ausgangs-/Abflughafen bis zum letzten Zielort nach der Großkreisentfernung)


 

a. Kostenfreie Verpflegung, Mahlzeiten und Erfrischungen gem. Art. 9 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz


 

b. Kostenfreie Telefongespräche und Kommunikations-möglichkeiten (Faxschreiben, Internet, E-Mail) gem. Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz


 

c. Kostenfreie Hotelunterbringung (einschließlich unentgeltlicher Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel) gem. Art. 9 Abs. 1 lit. b und c VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz


 

d. Besondere und bevorzugte Betreuung von älteren Menschen und Familien mit Kindern


 

e. Buchung auf höhere Klasse (Upgrade: Business Class, First Class) ohne Zuschlag oder Zuzahlung gem. Art. 10 VO (EG) Nr. 261/2004


 

3.Ab 5 Stunden Verspätung Anspruch auf vollständige Erstattung aller Flugticketkosten (einschließlich bereits zurückgelegter Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist)

 

4. Kostenfreier Rückflug zum Ausgangs-/Abgangsflughafen zum frühestmöglichen Zeitpunkt


 

5. Ausgleichzahlung bis 600,00 EUR pro Person gem. Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c VO (EG) Nr. 261/2004


 

6. Reisepreisminderung (bei Pauschalreisen – vgl.: Wann liegt eine Pauschalreise vor?) gemäß §§651d Abs. 1 i.V.m. 651c, 638 BGB.

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Du hast mit Airberlin einen Flug nach Olbia für April gebucht, dessen Flugzeiten geändert wurden. Dein Urlaub würde so einen Tag später beginnen, und einen Tag länger andauern. Daher gibt es Probleme mit eurer Hotelbuchung und eurem Mietwagen.

Du fragst dich, ob du von Airberlin eine Umbuchung auf den Eurowings Flug verlangen kannst, und wie es mit der Erstattung deiner Mehrkosten aussieht.

Ich könnte mir vorstellen, dass dir Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen. Die Verschiebung deiner Flugzeiten um jeweils einen Tag könnte einer Annulierung deines ursprünglichen Fluges gleichkommen.

Eine Annulierung meint, dass ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und deshalb aufgegeben. Genauer, siehe dieses Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Falls sich die Flugnummern deiner Flüge geändert haben könnte dies übrigens auch ein Hinweis auf das Vorliegen einer Annulierung sein. Schau dazu doch nochmal in deine Reiseunterlagen und vergleiche.

Meiner Meinung nach weist eine Flugverschiebung von jeweils einem Tag auf eine Annulierung hin. Vermutlich wurden deine ursprünglichen Flüge aufgegeben, und du wurdest daher umgebucht.

Dann können sich für dich möglicherweise Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO ergeben:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, (...)

Aus Artikel 5 ergibt sich, dass dir Ansprüche aus Artikel 8 und Artikel 9 zukommen könnten. Auch Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO über Ausgleichszahlungen sind grundsätzlich möglich, doch diese entfallen, soweit der Passagier früh genug über die Annulierung informiert wurde - nach Artikel 5 c) i) mindestens 2 Wochen im Voraus. Du wurdest im Februar über eine Umbuchung im April informiert. Insofern bist du deutlich früh genug informiert worden, und Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO entfallen. Möglich bleiben aber weiterhin Artikel 8 und 9 EU-VO.

Artikel 9 EU-VO betrifft Betreuungsleistungen, die du bisher ja nicht in Anspruch genommen hast. Insofern möchte ich das außen vor lassen.

Aber Artikel 8 EU-VO könnte interessant für dich sein. Und zwar geht es bei Artikel 8 EU-VO um Ansprüche auf Erstattung oder anderweitige Beförderung:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Diesem Artikel nach könntest du dich entscheiden deine Flugscheinkosten erstatten zu lassen, oder aber dich umbuchen zu lassen. Dazu müsstest du dich bei Airberlin melden und dort diese Vorschläge unterbreiten - vielleicht bucht Airberlin die auch von selbst auf den Eurowings Flug um. Ein direkter Anspruch auf einen bestimmten von dir gewünschten Flug ergibt sich aber aus der EU-VO so erstmal nicht.

Du hast dir ja aber auch schon einen für dich passenden alternativen Flug über Eurowings ausgeschaut. Vielleicht würde es sich für dich lohnen deinen ursprünglichen Flug mit Airberlin zu stornieren - kostenfrei, siehe Artikel 8 - und dafür alle Kosten erstattet zu bekommen, und bei Eurowings lieber noch einmal neu zu buchen. Das kannst du dir überlegen.

Dabei möchte ich dich noch darauf hinweisen, dass es manchmal vorkommt, dass eine Airline nicht den vollständigen Ticketpreis erstattet - gerne unter Hinweis auf Steuern oder Gebühren die bezahlt werden müssen und der Betrag daher reduziert wird. Aber Steuern und Gebühren müssen Fluggesellschaften nämlich erst dann an den Flughafenbetreiber und die Sicherheitsbehörden zahlen, wenn du als Kunde tatsächlich abfliegst. Fliegst du aber nicht, dann hast du folglich einen Anspruch auf Erstattung des Flugpreises inklusive dieser Steuern und Gebühren - ganz im Sinne von Artikel 8 EU-VO. Andernfalls läge nämlich eine ungerechtfertige Bereicherung nach § 812 BGB vor, seitens der Fluggesellschaft.

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: KG Berlin, 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Ein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nciht angetretener Flüge darf eine Fluggesellschaft nicht verlangen.

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

Dadurch könntest du möglicherweise die dir anfallenden Mehrkosten vermeiden - eine Erstattung derselben erscheint mir persönlich durch die Mittel der Fluggastrechteverordnung nicht möglich. Außer möglicherweise aus Kulanz. Insofern könntest du dich auf jeden Fall einmal mit Airberlin in Verbindung setzen.

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