Eure Flugzeiten mit Airberlin von Stuttgart nach Olbia und zurück für Juli haben sich leider geändert. Statt um 15:20 fliegt ihr nun um 11:05 los, und statt um 14:25 fliegt ihr nun um 08:55 zurück. Du fragst dich nun, ob du nicht auch umbuchen oder stornieren kannst.
Mir kommt dabei erst einmal die EU-Fluggastrechteverordnung und mögliche Ansprüche aus derselben in den Kopf.
Dabei können, laut Artikel 5 EU-VO, Ansprüche gewährt werden, soweit eine Annulierung vorliegt:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)
Hier hat der EuGH im Fall Sturgeon gegen Condor Flugdienst GmbH zu Gunsten des Klägers entschieden. Eine Annullierung sei die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.
Eure beiden ursprünglich gebuchten Flüge müssten also annuliert worden sein, um etwaige Ansprüche nach der EU-VO auszulösen. Beide Flüge wurden vorverlegt.
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.
Keiner eurer Flüge wurde um mehr als 10 Stunden vorverlegt, so wie es im Urteil des AG Hannover verlangt wird um eine Annulierung annehmen zu können.
Richten wir uns also danach, dann liegt keine Annulierung vor, und Ansprüche aus der EU-VO kommen euch leider nicht zu.
Ob eine Annulierung tatsächlich anzunehmen ist ist aber dem Einzelfall nach zu bestimmen, und kann im Zweifel meiner Meinung nach erst durch ein Gericht festgestellt werden.
Angenommen also eine Annulierung kann doch bejaht werden würde ich einen Blick auf Artikel 7 für eine Entschädigung, und Artikel 8 für eine Erstattung oder anderweitige Beförderung werfen.
Nach Artikel 7 EU-VO ist eine Ausgleichszahlung möglich, und zwar dann, wenn ihr nicht früh genug informiert wurdet - über die Annulierung. Früh genug meint, siehe Artikel 5 Absatz 1 c) mindestens 2 Wochen im Voraus. Ihr wurdet jetzt im April informiert, wobei euer Flug im Juli gehen wird. Insofern ist diese Frist eingehalten, und ich denke, dass ein Anspruch aus Artikel 7 ausscheidet.
Aber es bleibt Artikel 8 denke ich:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Dann könnt ihr wählen, und zwar ob ihr das Angebot einer anderweitigen Beförderung eurer Fluggesellschaft annehmen wollt, oder aber ob ihr eure Flugscheinkosten erstattet haben wollt, um dann möglicherweise woanders zu buchen. Danach hast du ja auch, wie ich dich verstanden habe, gefragt - umbuchen oder stornieren. Dazu müsstet ihr euch bei eurer Fluggesellschaft Airberlin melden, oder, falls ihr das so nicht wollt, vielleicht doch noch einen Anwalt für einen professionellen Rat besuchen. Dies hier ist nur meine Meinung.