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Mal angenommen man hat einen Direktflug gebucht von Frankfurt nach Kuala Lumpur und zurück. 3 Monate vor dem Flug wird der Rückflug gestrichen und das Angebot gemacht einen Tag früher oder später zu fliegen.
Nehmen wir nun an, dass man für einen späteren Rückflug zeitlich zu gebunden ist und man nicht auf einen Urlaubstag durch einen früheren Rückflug verzichten möchte.
Man hätte nun von Passagierseite angeboten am selben Tag, doch von einem anderen Flughafen (von Bangkok) auch mit einem existierenden Direktflug der selbern Fluggesellschaft zurückzufliegen, was aus Buchungstechnischen Gründen nicht möglich wäre; da der Rückflug auch von Kuala Lumpur aus starten müsse.
Eine Stornierung wäre durch angestiegende Flugpreise auch keine Option mehr.

Hätte man Rechte auf Ausgleichzahlungen oder Reisepreisminderung oder müsse man die Umbuchung von 24h akzeptieren?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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Sehr geehrter Fragesteller!

Eine Ausgleichszahlung und eine Reisepreisminderung sind zwei verschiedene Leistungen, die jeweils von verschiedenen Anspruchsgegnern verlangt werden können.

(1) Ausgleichszahlung

Wenn Sie ein „Nur-Flug-Vertrag“ gebucht haben, d.h. ausschließlich die Fluggesellschaft ist Ihr Vertragspartner, könnten Sie im Falle einer Annullierung oder erheblichen Verspätung einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben.

Art. 5, Abs. 1, lit. c), sublit. i) Verordnung 261/2004 legt ganz klar fest, dass bei einer mehr als zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug angekündigten Flugannullierung kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht:

„c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet […]“

Selbst wenn diese Regelung nicht im Wege stünde, müsste man dann noch klären, ob die Verordnung 261/2004 auf den Rückflug von Kuala Lumpur nach Frankfurt anwendbar wäre. Dafür muss der Flug von einer Fluggesellschaft der Europäischen Union durchgeführt werden (vgl. Art. 3, Abs. 1, lit. b) VO 261/2004).

(2) Reisepreisminderung

Reisepreisminderung ist ein Begriff aus dem Pauschalreiserecht. Es handelt sich um eine Pauschalreise, wenn Sie eine Bündelung von Reiseleistungen gebucht haben, mindestens Flug und Hotel, die vom Reiseveranstalter zusammengestellt und als Gesamtleistung verkauft wird.

Dabei ist von einer Individualreise zu unterscheiden. Eine Individualreise liegt vor, wenn Sie die einzelnen Bestandteile selbst ausgesucht und bei verschiedenen Einzelanbietern gebucht haben (auch wenn im Reisebüro).

Bei einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Durchführung der Reise verantwortlich. Die Flugannullierung stellt dann einen Reisemangel i. S. v. § 651d, Abs. 1 BGB dar. In diesem Fall könnten Sie einen Anspruch auf eine anteilige Reisepreisminderung für den Tag und die Dauer des Mangels haben.

Sollten die neuen Abflugzeiten für Sie aus objektiven Gründen nicht zumutbar sein, könnten Sie vom Reisevertrag zurücktreten. Ob diese Gründe objektiv sind, ist schwierig zu beurteilen, es könnte auch eine Stornopauschale gem. § 651i, Abs. 2 BGB fällig werden.

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Vielen Dank! Der Flug gesellschaft ist Lufthansa, es ist aber kein Pauschalreise. Wir haben gelesen dass eine relative neues bgh verhandlung das sagt, aber wissen nicht ob es ist auch mit 14 Tage so wie der EU http://www1.wdr.de/fernsehen/ratgeber/servicezeit/sendungen/flugzeitenaenderung-100.html
Das aktuelle BGH-Verhandlung zu Flugzeitenänderungen stärkt den Kunden nun erneut den Rücken: Heute hat der BGH entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden - und dem Reisenden laut EU-Fluggastrechte-Verordnung somit Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro zustehen können (X ZR 59/14). Allerdings: es ist kein Urteil gesprochen worden, da nach Schluss der mündlichen Verhandlung die Fluglinie die geforderten Ausgleichzahlungen übernommen hat. Dies kommt einem sogenannten Anerkenntnisurteil gleich. Dennoch: eine wichtige Entscheidung, da neben der Reisepreisminderung, die dem Kunden bei massiven Flugzeitenänderungen gegenüber dem Reiseveranstalter auch weiterhin zusteht, nun zusätzlich gegenüber der Fluggesellschaft ein Recht auf Ausgleichszahlungen laut EU-Verordnung bestehen kann. Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten (X ZR 34/14). Der damalige Fall war aber wieder an das Landgericht zur genauen Überprüfung zurückgegeben worden. Über eine Vorverlegung der Flüge war bisher noch nicht entschieden worden.
Ja, das weiß ich leider auch nicht, ob mit dem Urteil die 14-Tage-Regelung gebrochen wäre, oder nicht, denn das Urteil gibt es nicht im Volltext, es ist leider kein Tatbestand bekannt. Den von Ihnen zitierten Auszug aus dem wdr-Beitrag halte ich für etwas konfus, da hier Begriffe teilweise vermischt werden (Nichtbeförderung, Reisepreisminderung u. Ausgleichszahlung).
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Ich habe jetzt die Tatbestandsbeschreibung zu dem von Ihnen im Kommentar beschriebenen Fall hier gefunden. Es heißt:

"[...]Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 5. November 2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 2. November 2012 informierte die Beklagte die Kläger, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei.[...]"

Abflug ursprünglich: 5.11.

Zeitpunkt der Mitteilung: 2.11.

Die Flugzeitenvorverlegung wurde 3 Tage vor dem ursprünglich geplanten Abflug bekannt gegeben. Eigentlich handelt es sich um eine Situation gem. Art. 5, Abs. 1, lit. c), sublit. iii) VO 261/2004 - Abflugzeiten kurzfristig geändert, kein akzeptables Alternativangebot. Im Streit ging es wohl vielmehr darum zu klären, ob es im vorliegenden Fall bereits um eine Flugannullierung ging, oder bloß um eine "analoge" Flugverspätung, bei der noch kein Ausgleichszahlungsanspruch besteht. 

Es ist nicht zum Urteil gekommen, da das Luftbeförderungsunternehmen die Zahlung anerkannt hat, aber das Gericht hätte wohl offenbar zugunsten der Fluggäste entschieden. Aber wie gesagt - die 14-Tage-Regelung wäre von der Entscheidung nicht betroffen gewesen.

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Guten Tag Fragesteller!

Zunächst ist zusagen, dass eine Reisepreisminderung in Ihrem Fall nicht in Betracht kommt, da keine Pauschalreise vorliegt. Somit können Sie nur Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte Verordnung aufgreifen.

Solange der Rückflug von einer europäischen Fluggesellschaft ausgeführt wird, könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aufgrund einer Flugannullierung haben. Diese ergeben sich in direkter Abhängigkeit zur Flugdistanz:

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Allerdings ist in Art. 5 Abs I lit. c) sublit. i) der VO fest verankert, dass bei der Ankündigung der Annullierung über zwei Wochen im Voraus keine Ausgleichsleistungen gezahlt werden müssen.

Allerdings haben Sie gemäß Art. 8 der Verordnung weitere Ansprüche:

- die vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

- ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

- ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

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Hallo lieber Fragesteller,

 

Jedem Fluggast steht ein Ausgleichsanspruch gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung EG (VO) Nr. 261/2004 zu, wenn der Fluggast das Reiseziel verspätet erreicht oder sein Flug annulliert wird.

 

Eine Reisepreisminderung kommt nur in den Fällen einer Pauschalreise in Betracht. Eine Pauschalreise beschreibt die, von einem Reiseveranstalter angebotene, Gesamtheit von Reiseleistungen.  Da das bei Ihnen nicht der Fall ist, ist dies somit ausgeschlossen.

 

Dementsprechend handelt es sich bei Ihnen um einen „Nur-Flug-Vertrag“. Damit entsteht die Möglichkeit eines Anspruches auf Ausgleichszahlung wegen einer Flugannullierung oder einer Flugverspätung.

 

Artikel 5 EG (VO) Nr. 261/2004

 

Probleme macht in diesem Fall Artikel 5 EG (VO) Nr. 261/2004 lit. i). Auf Ihren Fall bezogen bedeutet das, dass Ihnen keine Ausgleichszahlung zusteht, da Sie über Ihre Flugannullierung mindestens zwei Wochen vorher informiert worden sind.

 

Auch der Anwendungsbereich der EG-Verordnung ist nicht eröffnet, da Artikel 3 EG (VO) Nr. 261/2004 voraussetzt, dass der Flug in der EU startet oder in die EU mit einer europäischen Airline fliegt.

 

Artikel 3 EG (VO) Nr. 261/2004 

 

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

 

Damit würden  Reisepreisminderung und Ausgleichszahlung für Ihren Fall entfallen.

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Hallo,

in Ihrem Fall wurde der Rückflug von Kuala Lumpur nach Frankfurt gestrichen. Wird ein Flug gestrichen, so liegt eine Annullierung vor. Im Falle einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst : " EUGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Bei einer Annullierung kann ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung auf Ausgleichszahlungen geltend gemacht werden. Die Höhe dieser Ausgleichszahlungen bemisst sich wie folgt:
 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Problematisch ist im vorliegenden Fall jedoch, dass Sie bereits 3 Monate vor Ihrem Flug über die Annullierung informiert wurden. Die europäische Fluggastrechte Verordnung sieht vor, dass eine Fluggellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn der Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert wird. Das ist hier unstrittig der Fall. Damit steht Ihnen leider kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

Ihnen steht jedoch nach wie vor ein Anspruch aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

Danach können Sie zwischen den folgenden Möglichkeiten wählen:

  1. Erstattung der vollständigen Flugscheinkosten, zu dem Preis zu dem der Flugschein erworben wurde
  2. Eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  3. Eine andereweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggasts.

Im vorliegenden Fall wurde Ihnen das Angebot gemacht einen Tag früher oder später zu fliegen. Sie können somit eine dieser Varianten annnehmen, da Sie bereits erwähnt haben, dass eine Stornierung für Sie wohl eher nicht in Frage kommt.

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Im Fall einer Flugzeitenverschiebung des ursprünglich gebuchten Fluges könnten dem Fluggast Ansprüchen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

Wenn der Flug um einen ganzen Tag verschoben wird, spricht man bereits von einer Annulierung des ursprünglich gebuchten Fluges.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen"BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki“)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Es könnte sich also ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben. Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft gem. Art. 5 c) i) keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Wenn Sie also 3 Monate vor Abflug über die Verlegung informiert werden, ergibt sich leider kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Verordnung.

Es besteht jedoch in jedem Fall ein Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Fluggäste können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

 

 

 

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