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mein Flug, der am Freitag in 2 Wochen um 6.40 starten und um 12.00 landen sollte, fliegt nun um 12.25 und landet um 17.35, also mehr als 4h später als geplant. Ich wurde darüber am Freitag um 18.00 informiert also in Stunden weniger als 2 Wochen vorher. Habe ich Anspruch auf Entschädigung? Wann genau endet die 2 Wochen Frist nach Art. 5 Abs. 1 Bichst. c Ziffer i) EH 261/2004? danke im Voraus!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Ihr Flug, der an einem Freitag in 2 Wochen gehen sollen, wurde um 4 h nach hinten verschoben. Die Information darüber kam per Mail genau an dem Freitag 2 Wochen davor. Sie fragen sich nun, wie die 2-Wochen-Frist genau berechnet wird und, ob sie möglicherweise einen Ersatzanspruch haben.

Wie Sie schon richtig erkannt haben, haben Fluggäste in gewissen Fällen einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der EG-VO 261/2004 haben. Dies gilt, wenn Sie weniger als 2 Wochen im Voraus darüber informiert wurden und Ihnen kein Alternativflug angeboten werden kann, der zu vergleichbaren Zeiten fliegt. Die Ausgleichsleistungen betragen:

1.     250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

2.     400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

3.     600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bezüglich des Problems der Fristberechnung bin ich mir sehr unsicher, da ich zu diesem Thema keine Informationen finden konnte. Auch in der Verordnung findet man dazu keinerlei Infos, weshalb ich davon ausgehe, dass die Fristberechnung möglicherweise nach nationalem Recht bemessen wird. Insofern wäre in Deutschland auf die §§187 ff. BGB zu verweisen. Generell kommt es dabei allerdings darauf an, wann Ihnen die Mitteilung über die Verschiebung übergeben wurde. Dafür, ob und wann Sie informiert wurden, muss die Airline auch die Beweislast tragen, so Art. 5 IV EG-VO 261/2004. Wenn die Mail in ihrem Postfach angekommen ist, so wird dies wie ein Zugang der Willenserklärung unter Abwesenden gem. §147 II BGB angesehen. Für den Zugang der Erklärung kommt es ebenfalls darauf an, wann die Nachricht in ihren „Machtbereich“ gelangt ist und wann man mit der Kenntnisnahme des Empfängers rechnen konnte. Bei Privatpersonen wird nicht angenommen, dass diese mehrmals täglich ihre Mails checken. Insofern wird der Zugang davon abhängig gemacht, dass Sie als Empfänger diese Nachricht auch in tatsächlicher Weise abrufen. Da die Mail 18 Uhr in Ihrem Postfach landete, muss nicht in jedem Fall damit gerechnet werden, dass Sie die Mail noch an diesem Tag zur Kenntnis nehmen, sondern erst am nächsten Morgen. Ich bin mir da natürlich nicht sicher, aber wenn dieser Fall eingreift, wären Sie bspw. innerhalb der zwei Wochen-Frist.

Ich würde Ihnen da raten, dass Sie sich konkret an die Luftfahrtgesellschaft wenden oder im Zweifel an einen Fachanwalt für Flug-/Passagierrechte.

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